Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 76 FlurbG

Zeitreise: 19.12.2008‹ § 75§ 77 ›

(1) Erhält ein Teilnehmer neben einer Landabfindung eine Geldabfindung und übersteigt diese den Betrag von tausend Deutsche Mark oder den zwanzigsten Teil des Wertes (§§ 28 und 29) der belasteten alten Grundstücke, so hat die Flurbereinigungsbehörde die Abfindung den in § 74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß ihre Rechte an der Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahren nur gewahrt werden, wenn sie dies innerhalb eines Monats beantragen.

(2) Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, so hat die Flurbereinigungsbehörde das Recht des Antragstellers, soweit es unter Berücksichtigung der im Range vorgehenden Rechte durch den Wert der Landabfindung für die belasteten alten Grundstücke nicht gesichert ist, und die im Range nachstehenden Rechte entsprechend den Vorschriften des § 74 zu wahren. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu bestimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit dadurch wiederherstellt, daß er im Range vorgehende Rechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfindungsgrundstücken als Bestandteile zuschreiben läßt oder das Abfindungsgrundstück dauerhaft verbessert.

Passende Werkzeuge

  • Verwaltungsverfahren & BehördenAkteneinsicht bei der Behörde: Wann Sie sie bekommen — und was ausgenommen bleibt (§ 29 VwVfG)Die Behörde entscheidet über Sie und Sie kennen die Akte nicht? § 29 VwVfG gibt Beteiligten einen Anspruch — aber nur soweit die Kenntnis für Ihre rechtlichen Interessen erforderlich ist, und im laufenden Verfahren ohne die Entscheidungsentwürfe. Die App prüft beides und schreibt den Antrag.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Urheberrecht & AbmahnungAmtliches-Werk-Urheberrechts-CheckPrüfen Sie, ob Sie einen staatlichen Text (Gesetz, Urteil, Erlass) frei kopieren dürfen, weil er keinen Urheberschutz genießt (§ 5 UrhG).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.