Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

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Baurecht: Zur Vollstreckbarkeit der Anordnung einer Ersatzanpflanzung
21.07.2016
Um die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 III FlurbG auf dem Grundstück eines Dritten vollstrecken zu können, muss dieser zugestimmt haben oder gegen ihn eine Duldungsverfügung ergangen sein.

Referenzen - Gesetze |
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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 13
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das g
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 158
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), auch im Land Berlin. Die
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 139
(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
(2

77 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466
bei uns veröffentlicht am 23.04.2015
Tenor
I.
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10. Oktober 2014 (Az. 12-1428.e-1/14) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - 13 S 19.164
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin I. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsnachfolger seiner Mutter Teilnehmer des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens K. Zusammen mit seiner Mutter erhob er mi
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.15
bei uns veröffentlicht am 05.02.2019
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin W … wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15. September 2004 festgestellten Ergebnisse d
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.14
bei uns veröffentlicht am 05.02.2019
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Leitenden Baudirektor G … wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15. September 2004 festgestellten Ergebnisse
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 13.2615
bei uns veröffentlicht am 04.12.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vor
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2260
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das V
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2259
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das V
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2256
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2147
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das V
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2148
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das V
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2257
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das V
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 13 A 15.1495
bei uns veröffentlicht am 11.07.2016
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahre
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676
bei uns veröffentlicht am 21.03.2019
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 14.2728
bei uns veröffentlicht am 04.02.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 13 A 16.1130
bei uns veröffentlicht am 30.05.2017
Tenor
I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurstück 266 Gemarku
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 14.565
bei uns veröffentlicht am 04.12.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vor
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 13 AS 18.2198
bei uns veröffentlicht am 10.01.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von EUR 15,- erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Der Streitwert wird auf EUR
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1111
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.
II.
Die Beklag
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1110
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1853
bei uns veröffentlicht am 22.10.2014
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1265 der Klägerin wird ab der westlichen Grenze in einer Tiefe von 65 m kein Hangabschlag und ab der östlichen Grenze in einer Tiefe von 35 m e
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 27. Juni 2017 - 13 A 16.2275
bei uns veröffentlicht am 27.06.2017
Tenor
I. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Ve
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 13 AS 14.717
bei uns veröffentlicht am 24.06.2014
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken vom 9. Oktober 2013 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin der Besitz an Einlageflurstück 1
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 13 AS 16.2546
bei uns veröffentlicht am 23.06.2017
Tenor
I. Soweit die Antragstellerin zu 1 den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 gegen die zweite Änderung der vorläufigen Besitzeinweisun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 S 14.358
bei uns veröffentlicht am 01.04.2014
Tenor
I.
Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III.
Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens w
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.
bei uns veröffentlicht am 14.07.2015
Tenor
I.
Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchausschuss bei dem Amt für
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 13 A 15.1475
bei uns veröffentlicht am 28.06.2016
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 664,- Euro erhoben. Das Verfahren
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322
bei uns veröffentlicht am 06.12.2018
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321 und 13 A 18.2322 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709,
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 13 AS 17.246
bei uns veröffentlicht am 11.05.2017
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro f
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 13 M 13.2399
bei uns veröffentlicht am 29.01.2014
Tenor
I.
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 115,67 € festgesetzt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzu
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 13 M 13.2398
bei uns veröffentlicht am 29.01.2014
Tenor
I.
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetz
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 34 Wx 265/15
bei uns veröffentlicht am 21.03.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen.
II.
Die Kosten des B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - 13 A 14.1240, 13 A 14.1241
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tatbestand
Die Kläger sind Teilnehmer des am 29. Juni 1979 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens K., wobei der Kläger, der Sohn der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerb zweier im Flurbereinigungsgebiet
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 13 S 15.600
bei uns veröffentlicht am 08.07.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro festgesetzt. Das Verfah
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2015 - 13 A 14.1109, 13 A 15.1422
bei uns veröffentlicht am 27.07.2015
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M., den Richter am Verwaltungsgerichtshof G. und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. W. wird verworfen.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Ric
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - 13 A 17.439
bei uns veröffentlicht am 07.12.2017
Tenor
I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpf
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.847
bei uns veröffentlicht am 03.07.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Ausgangsverfahren 13 A 14.1394 über den Wert des nicht wieder zugeteilten Teils des Einlageflurstücks 1215 Beweis erhoben durch Entnahme von B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.845
bei uns veröffentlicht am 03.07.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Ausgangsverfahren 13 A 13.1852 über den Wert des Abfindungsflurstücks 2331 Beweis erhoben durch Entnahme von Bodenproben aus den darin aufgega
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2015 - 13 A 15.774
bei uns veröffentlicht am 03.07.2015
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Verfahren 13 A 14.1109 gemäß der Niederschrift über den Augenschein vom 20. Oktober 2014 bezüglich Einlageflurstücks 1500 die Feststellung get
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - 13 A 14.1394
bei uns veröffentlicht am 01.07.2015
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilneh
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - 13 A 14.1109
bei uns veröffentlicht am 01.07.2015
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilneh
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - 13 A 17.329, 13 A 17.331
bei uns veröffentlicht am 07.12.2017
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kos
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - 13 A 14.1240
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 14.1240 und 13 A 14.1241 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474 sind in der Hauptsache erledigt.
III. Die Kläger haben die Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 13 M 17.2487
bei uns veröffentlicht am 26.02.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Erinnerung gegen die Nichtberücksichtigung von im Verfahren 13 A 15.311 entstandenen Kosten für Mes
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2018 - 9 B 18/17
bei uns veröffentlicht am 14.08.2018
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 10103/18
bei uns veröffentlicht am 18.07.2018
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die