Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

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Staatshaftungsrecht: Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften

13.01.2014

gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 13


(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter. (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das g

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 83


Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 61


Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtsz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 63


(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufs

Referenzen - Urteile |

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - III ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urtei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - 13 A 15 501

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Gründe I. Der Kläger war Teilnehmer des von der damaligen Flurbereinigungsdirektion M. mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens H. (ehemals Landkreis R.), in dem der F

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert: An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parall

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 27. Juni 2017 - 13 A 16.2275

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte ha

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2018 - 13 A 17.1444

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C. wird wie folgt geändert: 1. Die Nordgrenze des Abfindungsflurstücks 4...9 des Klägers in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 wird um zehn Meter parallel nach Norden verschoben. 2.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juni 2018 - 4 BN 43/17

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Gründe 1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan für ein Sondergebiet "Gastronomie".

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 8 B 1/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Gründe 1 Die Klägerinnen veräußerten ihre Beteiligungen in Höhe von 34,484 % und 4,26 % an der B. AG im Februar 1938 verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geset

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Aug. 2015 - 9a D 29.14.G

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2014 - 3 B 70/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten aus dem Jahre 2008, einen Putenbestand wegen einer Tierseuche, einer Form der so genannten Vogelgrippe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2013 - 9 B 20/12

bei uns veröffentlicht am 09.01.2013

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 09. März 2012 - 10 KS 1/11

bei uns veröffentlicht am 09.03.2012

Tenor Der Nachtrag I zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Malenter Au vom 10. März 2009 und die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2009 - soweit diese sich auf den Nachtrag I bezieht - sowie der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Okt. 2011 - 9 K 10/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Gebühr wird nicht festgesetzt. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 50,00 Euro erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstr

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Sept. 2010 - 10 KS 1/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2). Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Apr. 2008 - 9 K 23/04

bei uns veröffentlicht am 23.04.2008

Tenor Der 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan "Y." vom 14. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2004 wird insoweit aufgehoben, als die für die Ordnungsnummer 870 eingetragene Grunddienstbarkeit in eine beschränkt per

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(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der...