Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 83

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.

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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 64


Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erforder

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 79


(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. (2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhäng

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - 13 A 15 501

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Gründe I. Der Kläger war Teilnehmer des von der damaligen Flurbereinigungsdirektion M. mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 nach §§ 1, 4 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens H. (ehemals Landkreis R.), in dem der F