Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 47

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 40


Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieve

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert: An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parall

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1959

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 13.897

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan wird wie folgt geändert: Das Abfindungsflurstück 779 der Klägerin wird durch Verlängerung der West- und Ostgrenze des Einlageflurstücks 266 um die sich insoweit südlich anschließende Wegfläche Ab

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 13 A 16.1130

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2018 - 13 A 17.1444

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C. wird wie folgt geändert: 1. Die Nordgrenze des Abfindungsflurstücks 4...9 des Klägers in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 wird um zehn Meter parallel nach Norden verschoben. 2.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - RN 5 E 16.984

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Dem Antragsgegner zu 2) wird aufgegeben, vorläufig die Anordnung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg auch mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf dem öffentlichen Feld- un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchauss

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 13 A 15.1475

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 664,- Euro erh

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2017 - 9 C 11855/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten..

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2017 - 8 K 1/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger sind als Eigentümer des im Grundbuch von P. verzeichneten Flurstücks 444/156 der Gemarkung H. Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (P.). 2 Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Agrar

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2016 - 8 K 4/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.). 2 Mit Beschluss vom 04.12.2001 ordnete der Beklagte auf Antrag der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Apr. 2015 - 3 K 367/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1. ein gefahrloses Ein- und Ausfahren zu/von den Weinbergsflächen in der Gemarkung E., Flur XX, Fl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 9 CN 1/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der ein durch Flurbereinigungsplan vom geschaffener

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.Das Verf

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Okt. 2014 - II R 10/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Teilnehmerin an einem Flurbereinigungsverfahren, in das sie Flächen in einer Größe von ca. 61 ha einbra

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2012 - 9 C 10741/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 201

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Feb. 2012 - 9 C 11230/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Nov. 2010 - 9 B 41/10

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

Gründe 1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Juli 2010 - IV R 7/08

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Übertragbarkeit einer Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Forstflächen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfa

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2008 - 9 C 10923/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2008

Tenor Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 7 S 2498/03

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Auslagenpauschsatz wird auf EUR 800,00 festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - 7 S 691/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben. Die Revision wird nich

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