Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 63

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 64


Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erforder

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 66


(1) Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 60


(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteilig

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urtei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2260

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2259

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2256

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2147

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2148

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.2257

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,-

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2014 - 13 AS 14.717

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Amts für Ländliche Entwicklung Mittelfranken vom 9. Oktober 2013 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin der Besitz an Einla

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 13 AS 16.2546

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Soweit die Antragstellerin zu 1 den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 gegen die zweite Änderung der vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 17.2205

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 13 AS 17.246

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pausc

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 34 Wx 265/15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen. II.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - 9 C 11/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Bodenordnungsplan „U. (Eigenheime), Große Kreisstadt D.“. 2

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Sept. 2010 - 10 KS 1/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2). Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird

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(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu...
(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu...