(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Staatshaftungsrecht: Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften

13.01.2014

gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86


(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 10


Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte): 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gem

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 18


(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 13


(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter. (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das g

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 12


(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

32 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - III ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 15.250

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10. Oktober 2014 (Az. 12-1428.e-1/14) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 15 NE 18.1148

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegneri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1959

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 13.897

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 13 A 15.1495

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 14.5232

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.5232 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrecht; (Zweit-) Anlegung der Bestandsverzeichnisse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 14.565

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1736

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchauss

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 199/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juni 2017 aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2017 - 9 B 21/17

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2017 - 9 C 11855/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten..

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Aug. 2017 - 1 C 11077/17

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Die „Änderungssatzung gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG der Ortsgemeinde N... vom 10.01.2017“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Aug. 2016 - 4 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 9 C 28/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. März 2015 - 7 B 16/14

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Gründe I 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr ge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 9 CN 1/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der ein durch Flurbereinigungsplan vom geschaffener

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 A 2313/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2014 - 9 BN 4/13, 9 BN 4/13 (9 CN 1/14)

bei uns veröffentlicht am 07.01.2014

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Aug. 2011 - 4 K 1583/10.KO

bei uns veröffentlicht am 29.08.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten di

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Dez. 2010 - 9 B 72/10

bei uns veröffentlicht am 30.12.2010

Gründe 1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 2 1. Der Rechtssa

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 06. Dez. 2010 - 4 K 149/10.KO

bei uns veröffentlicht am 06.12.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Aug. 2010 - 4 K 225/10.KO

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. Nov. 2008 - 4 K 1973/07.KO

bei uns veröffentlicht am 17.11.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die Sperrung e

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - 7 S 691/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben. Die Revision wird nich

Referenzen

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft...
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter. (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt...