Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 71

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 71
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.

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(1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise auszugleichen. (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, da
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published on 13/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/07 Verkündet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Flurbereinigun
published on 09/01/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.
published on 20/08/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 20
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(1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise auszugleichen. (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, daß dem Pächter...