Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 151

Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 153


(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß für die Gemeindeaufsichtsbehörde, soweit auf sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde übergegangen sind (§
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 149


(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahre

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10. Oktober 2014 (Az. 12-1428.e-1/14) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagt

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(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten...