Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 48
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 48
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.
(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften: 1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.2. Z
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02.03.2016 00:00
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurückverwiesen.
published on 02.10.2007 00:00
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlic
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