(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Staatshaftungsrecht: Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften

13.01.2014

gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 87


(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86


(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 142


(1) (2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverf
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 129


(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten. (2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und a

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - III ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin W … wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15. S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 S 19.14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Leitenden Baudirektor G … wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens F. Gegen die in diesem Verfahren am 15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.533

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 10103/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2017 - 8 K 5/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (L.). 2 Mit Beschluss vom 01.12.2006 ordnete der Beklagte das vereinfac

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 9 C 4/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als betroffener Grundeigentümer gegen den Beschluss des Beklagten zur Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Südtangente Cloppenbu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Jan. 2017 - 9 C 10387/16

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückverwiesen. Der Beklag

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2016 - 9 B 73/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Revision ist n

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2016 - 8 K 4/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren (G.). 2 Mit Beschluss vom 04.12.2001 ordnete der Beklagte auf Antrag der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2016 - 9 C 11007/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurückverwiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Aug. 2015 - 9a D 29.14.G

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.Das Verf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2014 - 7 S 197/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 17. Januar 2012 und die daraufhin vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans des Landratsamts Sigmaringen vom 24. August 2005 in der Fassung des Nachtrags

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juli 2010 - 9S C 11349/09

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. März 2010 - 9 B 75/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Gründe 1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 2 1. Der geltend

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2010 - 9 K 26/07

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 wird aufgehoben. Das Ministerium wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin erneut zu verhandeln u

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Juni 2009 - 9 K 29/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Wi

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Aug. 2008 - 8 A 10406/08

bei uns veröffentlicht am 20.08.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 7 S 2498/03

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Auslagenpauschsatz wird auf EUR 800,00 festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - 7 S 691/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben. Die Revision wird nich