Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 28
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 28
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.
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(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechn
Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der Teiln
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks
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published on 30/05/2017 00:00
Tenor
I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurst
published on 22/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert:
1. Die mit Wertzahl 26 bewertete Fläche im Einlageflurstück 1396 des Beigeladenen zu 1, soweit sie im Abfindungsflurstück 2331 liegt, wird mit W
published on 22/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert:
1. Die im Abfindungsflurstück 2283 gelegene Teilfläche des Einlageflurstücks 1202 der Beigeladenen zu 1 wird mit Wertzahl 22 bewertet.
2. D
published on 22/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1147 wird bei der an der südlichen Grenze gelegenen Teilfläche statt des Nässeabschlags von -2 N ein solcher von -1 N angesetzt, s
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(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken...