Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 53

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 53
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann diese schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr verlangt werden.

(2) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine diesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld des Eigentümers kann die Teilnehmergemeinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen übernehmen, ohne daß es der Genehmigung des Gläubigers bedarf. Die Übernahme wird mit der Anzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Siedlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anf
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
published on 21/03/2019 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen...