Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 53

(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann diese schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr verlangt werden.

(2) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine diesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld des Eigentümers kann die Teilnehmergemeinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen übernehmen, ohne daß es der Genehmigung des Gläubigers bedarf. Die Übernahme wird mit der Anzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Siedlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 89


(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anf
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 52


(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2017 - 9 C 11855/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten..

Referenzen

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. (2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen...