Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 73
Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 73
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
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(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 05/10/2016 00:00
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin pachtete mit Wirkung vom 01.10.2008 von der IPG Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt in der Nähe des Westufers des Großen Goitzschesees gelegene Flächen, um dort einen Campingplatz zu betreiben. Zu den Pachtfläc
published on 28/11/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 6/13 Verkündet am: 28. November 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken...