Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 104
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.
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published on 09/12/2010 00:00
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Verfahren ist gebührenpflichtig.Für diese Entscheidung wird zulasten der Kläger ein Auslagenpauschsatz von 200,-- EUR erhoben.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatb
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