Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 57

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

ra.de-OnlineKommentar zu § 24 ZFdG 2021

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Referenzen - Urteile | § 24 ZFdG 2021

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 24 ZFdG 2021.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2016 - 13 A 15.2546

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urtei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 27. Juni 2017 - 13 A 16.2275

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte ha

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 13 A 15.1475

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 664,- Euro erh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.533

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 13 AS 17.246

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pausc

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2017 - 8 K 1/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger sind als Eigentümer des im Grundbuch von P. verzeichneten Flurstücks 444/156 der Gemarkung H. Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (P.). 2 Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Agrar

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Okt. 2011 - 9 K 10/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Gebühr wird nicht festgesetzt. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 50,00 Euro erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 7 S 2498/03

bei uns veröffentlicht am 09.10.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Auslagenpauschsatz wird auf EUR 800,00 festgesetzt.