Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 51

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 WoGG.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2007 - III ZR 116/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/07 Verkündet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Flurbereinigun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 15.250

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711, 13 A 18.1058

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, weder seien der Sachbericht vorgetragen noch die Sach- und Rechtslage erörtert worden, wie in der Niederschrift

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 A 17.1712, 13 A 17.1713, 13 A 17.1714

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, in den Niederschriften über den Augenschein am 16. Oktober 2018 und die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert: An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parall

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 13 A 15.1495

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2018 - 13 A 17.1444

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C. wird wie folgt geändert: 1. Die Nordgrenze des Abfindungsflurstücks 4...9 des Klägers in der Fassung des Flurbereinigungsplans 2007 wird um zehn Meter parallel nach Norden verschoben. 2.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321 und 13 A 18.2322 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 17.2205

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 9 B 64/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Okt. 2015 - 9 C 10538/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2014 - LwZR 6/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 6/13 Verkündet am: 28. November 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2008 - 9 C 10923/08

bei uns veröffentlicht am 10.12.2008

Tenor Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat