Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 51
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.
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published on 13/12/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/07 Verkündet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Flurbereinigun
published on 23/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Da
published on 28/03/2019 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, weder seien der Sachbericht vorgetragen noch die Sach- und Rechtslage erörtert worden, wie in der Niederschrift
published on 05/02/2019 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, in den Niederschriften über den Augenschein am 16. Oktober 2018 und die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 201
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