Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 21. März 2013 - 13 K 13111/09

bei uns veröffentlicht am03.04.2023

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

FINANZGERICHT BERLIN-BRANDENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil vom 21.03.2013

Az.: 13 K 13111/09

 

In dem Rechtsstreit:

des Herrn A, 

Kläger,

bevollmächtigt: Streifler & Kollegen, - Rechtsanwälte -, 
Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

 

gegen 


das Finanzamt 

Beklagter, 

bevollmächtigt: Finanzamt 

wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 13. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Widra, 
den Richter am Finanzgericht Schmittberg und den Richter am Finanzgericht Dr. Witt sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Dr. Düsselmann und Herr Dr. Große

für Recht erkannt: 

Die Klage wird abgewiesen. 
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 

 

T a t b e s t a n d :
 

Der Kläger wendet sich gegen die in den  angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angesetzte Höhe seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in den Jahren 2001 und 2002.

Der Kläger war in den Streitjahren als Taxifahrer in dem Taxibetrieb B ange­stellt. Einkommensteuererklärungen  gab er für die Streitjahre nicht ab.

In Auswertung von Ermittlungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen bei dem Arbeitgeber des Klägers erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2007 die Mit­ teilung, dass auf einem USB-Stick Kassenabrechnungen sichergestellt worden seien, aus denen die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlten Löhne festgestellt werden könnten. Danach hätten die Taxifahrer 50 % der eingefahrenen Umsätze als Lohn erhalten. Für den Kläger seien Lohnzahlungen in Höhe von DM 52.721,65 (entspricht EUR 26.956,15) im Jahr 2001 und in Höhe von EUR 18.966,05 im Jahr 2002 erfolgt.

Nach Aufforderung des Beklagten vom 24. August 2007 reichte der Kläger am 24. Sep­tember 2007 für die Jahre 2001 und 2002 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er einen Bruttolohn in Höhe von DM 14.543,00 (entspricht EUR 7.435,84) für 2001 und in Höhe von EUR 6.784,00 für 2002 auswies.

Der Beklagte setzte mit den Bescheiden für 2001 und 2002 über Einkommensteuer vom8. Oktober 2007 die Einkommensteuer für 2001 auf DM 8.720,00 und für 2002 auf Euro 2.082,00 fest, wobei er den Feststellungen des Finanzamts für Fahndung  und Strafsachen nicht aber den Steuererklärungen des Klägers folgte.

Mit seinen dagegen eingelegten Einsprüchen brachte der Kläger vor, er habe nach den vorgelegten, von seinem Arbeitgeber ausgestellten Lohnbescheinigungen und Gehalts­ nachweisen geringere Einkünfte aus nichtselbständiger  Arbeit  erzielt.  Sein Arbeitgeber und er, der Kläger, hätten eine Bruttoentlohnung in Höhe von 30 bis 35 % der erwirtschafteten Umsätze vereinbart. Daraus hätten sich die in der Lohnsteuerbescheinigung aufge­ führten Beträge ergeben. Die bei dem Arbeitgeber aufgefundenen Kassenabrechnungen seien falsch, da er, der Kläger,  die darin ausgewiesenen Umsätze nie hätte einfahren können. Es sei wahrscheinlich, dass die dort aufgeführten Umsätze nicht auf den Fahrer, sondern auf das jeweilige Taxi bezogen seien. Der für den 23. Januar 2001 aufgezeichne­ te Tagesumsatz  in Höhe von DM 1.446,00 und der Umsatz vom 27. April 2001 in Höhe von DM 874,20 könnte nicht an dem jeweiligen Tag erzielt werden. Die Abrechnungen des Arbeitgebers wiesen mit Ausnahme der Sommerferienzeit einen durchgängigen täglichen Einsatz des Klägers aus, obwohl dieser grundsätzlich 2 - 3 Tage im Monat an wechselnden Wochentagen frei gehabt habe.

Er, der Kläger, habe nur die erklärten Einkünfte erzielt, die bei seiner sparsamen Lebens­ weise und den zusätzlich erhaltenen Trinkgeldern ausgereicht hätten. Die Anzahlung des für die Tochter im Jahr 2006 angeschafften Pkw in Höhe von EUR 11.000 sei durch In­ zahlungnahme des alten Pkw und durch Zuwendungen des in der Türkei lebenden Vaters aufgebracht worden.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung  vom 18. März 2009 zurück und führte zur Begründung aus, die Feststellungen des FAFuSt zu den tatsächli­chen Lohnzahlungen seien nachvollziehbar. Die aufgefundenen Kassenabrechnungen für den Kläger seien lückenlos für den Zeitraum vom 23. Januar 2001 bis zum 12. September 2002 geführt worden. Der Kläger habe am 19. Januar 2001 den Führerschein zur Fahr­gastbeförderung erhalten. Auch seien die in den Kassenabrechnungen ausgewiesenen Besetztanteile und täglichen Fahrtkilometer realistisch und lägen im Rahmen der in zahl­ reichen Prüfungen in Berlin hierzu ermittelten Werte.

Die zur Überprüfung für die Streitjahre erstellten Geldverkehrsrechnungen hätten mit den vom Kläger erklärten Lohnzahlungen zu Fehlbeträgen geführt. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die in den Lohnbescheinigungen ausgewiesenen Lohneinkünf­te für die von ihm unstrittig getätigten Ausgaben ausreichten.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es sei mit seinem Arbeitgeber ein monatlicher Bruttolohn von ca. DM 1.600 vereinbart worden. Er habe die in den Lohnbescheinigungen bezifferten Löhne erzielt. Die bei dem Taxibetrieb B ausgezahlten Löhne entsprä­ chen einer Beteiligung i.H.v. 30 - 35 % der erwirtschafteten Umsätze. Er, der Kläger, habe gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich über die gefahrenen Stunden und die gefahre­nen Kilometer sowie die Tagesumsätze abgerechnet. Die Abrechnungen seien beim Ar­beitgeber verblieben. Sein Arbeitgeber habe in dem gegen ihn geführten Verfahren wahr­heitsgemäß dargelegt, dass die aufgefundenen Computeraufzeichnungen nur fiktive Zah­len darstellen würden. Dies ergebe sich auch daraus, dass diese Aufzeichnungen unrea­listische Zahlenwerte enthielten. Der Kläger hätte nicht die danach ermittelten durch­ schnittlichen täglichen Umsätze zwischen DM 343,05 und DM 444,55 bzw. EUR 159,42 bis EUR 275,43, sondern tatsächlich nur ca. DM 160 bis DM 180 bei einer Schichtdauer von 8 bis 10 Stunden erzielen können. Der Kläger habe zudem grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und nicht in den umsatzstärkeren Nachtschichten gearbeitet. Er, der Kläger, habe auch nicht an jedem Tag gearbeitet, sondern grundsätzlich 2 bis 3 freie Tage im Monat gehabt. Es könne sich nach seiner, des Klägers, Auffassung allenfalls um taxibezogene Abrechnungen handeln. Nach den ausgewerteten Abrechnungen des Arbeitgebers wären hingegen 70 Arbeitsstunden pro Woche geleistet worden, obwohl der Arbeitsvertrag nur 40 Arbeitsstunden wöchentlich vorsehe. Schließlich wiesen die Aufzeichnungen Arbeitstage aus, an denen er, der Kläger, nachweislich im Ausland gewesen sei. So sei er entgegen den in den Aufzeichnungen ausgewiesenen Arbeitstagen vom 3. September bis 13. September 2001 noch in der Türkei gewesen. Auch hätte er nach seiner Ausreise am 25. Dezember 2009 nicht in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember 2001 arbeiten können. Zwar sei der Ausreisestempel aus der Türkei nicht im Reisepass vorhanden; seine Besuche in der Türkei hätten aber grundsätzlich mindestens eine Woche gedauert.

Die vom Beklagten erstellten Geldverkehrsrechnungen gingen von unrichtigen Annahmen aus. Die Wohnungsmiete habe monatlich lediglich DM 200 bzw. EUR 100 betragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter hätten in den Streitjahren noch nicht in dieser Höhe bestanden. Im Übrigen habe der Beklagte die Trinkgelder unberücksichtigt gelassen, die jährlich mit etwa DM 1.950 bzw. EUR 1.000 anzusetzen seien.

Den von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide hat der erkennende Senat in dem Verfahren 13 V 13112/09 mit Beschluss vom 2. Juli 2009 zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber des Klägers, B, wurde auf der Grundlage der Ermittlungen des FAFuSt mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2009 wegen Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern für die Jahre 2000 bis 2004 rechtskräftig mit einer Geldstrafe zur Verantwortung gezogen. Dessen Klage gegen die nach Auswertung der Steuerfahndungsfeststellungen erlassenen Steuerbescheide hat der 5. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. April 2011 - 5 K 5358/07 - als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger hält auch danach an seiner Darstellung fest, die beschlagnahmten Daten auf dem USB- Stick seines früheren Arbeitgebers seien unrichtig. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass er, der Kläger, ausweislich des Einreisestempels in seinem Reisepass am 25. Dezember 2001 in die Türkei eingereist und es unwahrscheinlich sei, dass er in Anbetracht der Erkrankung seines Vaters bereits am 29. Dezember 2001 wieder in Berlin Taxi gefahren sein soll. Nach den Berechnungen des Beklagten hätte er, der Kläger, einen Umsatz von durchschnittlich DM 47,75 bzw. DM 38,20 je Stunde bei einer 10- Stunden-Schicht erzielt. Dies widerspreche der Auswertung einer statistischen Erhebung des Hamburger Taxipanels, wonach sich der Nettoumsatz pro Stunde bei einem Mehrwagenbetrieb mit Funk von EUR 12,17 in 2005 auf EUR 15,67 in 2010 entwickelt habe. Der durchschnittliche Stundenumsatz in Berlin habe nach Auskunft des Berliner Taxigewerbes in 2001 bei ca. DM 25,00 bzw. EUR 13,00 gelegen. Er, der Kläger, habe max. 8-Stunden­ Schichten geleistet und bestreite sogenannte Doppelschichten, was sein Gesundheitszustand nicht zugelassen hätte. Der nach den Annahmen des Beklagten hochgerechnete Jahresumsatz von ca. EUR 66.756,00 stehe im Widerspruch zu dem von der Finanzverwaltung selbst im Allgemeinen im Taxigewerbe für plausibel gehaltenen Jahresumsatz von EUR 45.000 pro Taxi. Der damalige Arbeitgeber habe über mindestens 30 Taxen verfügt und etwa 100 Angestellte gehabt, was den Verdacht nahelege, dass die zugrunde gelegten Umsatzzahlen dem jeweiligen Taxi im Mehrschichtbetrieb und nicht dem Kläger zuzuordnen seien.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide für 2001 und 2002 über Einkommensteuer in Gestalt der Ein­ spruchsentscheidung  vom 18. März 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2009 und trägt ergänzend vor, bei den sichergestellten Aufzeichnungen des Arbeitgebers des Klägers handele es sich keinesfalls um unrealistische Zahlen. Es sei im Taxigewerbe durchaus üblich, dass der Fahrer am Umsatz mit 50 % der Einnahmen beteiligt werde. Nach den Angaben des Klägers hätte dieser bei einer Schichtdauer von bis zu 1O Stunden lediglich einen stündlichen Umsatz von DM 18,00 erzielt, was nicht der Realität entsprechen könne. Auch die vom Kläger vorgelegten Reisepässe seien zum Nachweis der behaupteten Auslandsaufenthalte nicht geeignet, da die Ein- und Ausreisen nicht stets durch entsprechende Stempel dokumentiert würden. Die von dem Kläger vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen des Arbeitgebers seien in sich widersprüchlich. So seien dort beispielsweise für den 4. Januar 2001 bereits Umsätze für den Kläger erfasst worden, obwohl die­ ser erst am 23. Januar 2001 die Personenbeförderungserlaubnis erhalten haben will.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren im Klage- und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat hat ein Band der vom Beklagten geführten Einkommensteuerakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte ist bei der Einkommensteuerveranlagung zu Recht nicht den vom Kläger eingereichten Steuererklärungen zur Höhe des in den Streitjahren erzielten Bruttoarbeitslohns, sondern den hierzu getroffenen Feststellungen des FAFuSt gefolgt.

Zur Begründung ist zunächst auf den im Verfahren 13 V 13112/09 wegen Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2009 zu verweisen, in dem der erkennen­ de Senat ausgeführt hat:

„Nach dem Vorbringen des Antragstellers spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsgegner die Einkommensteuer zutreffend festgesetzt hat und dabei hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit die von dem FAFuSt bei dem Arbeitgeber des Antragstellers festgestellten Angaben berücksichtigt hat. Der Senat folgt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie bereits ausgeführt - notwendigen, aber auch ausreichenden  summarischen  Prüfung dieser  Begründung  und sieht entsprechend § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Das Vorbringen des Antragstellers in den gerichtlichen Verfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Ausgang des vor dem FG anhängigen Klageverfahrens 5 K 5358/07 des Arbeitgebers B  gegen das FA Wilmersdorf kann derzeit keine Berücksichtigung finden. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, gegen welche Entscheidungen des FA Wilmersdorf der dortige Kläger welche konkreten Einwendungen vorgebracht hat, die auch den Antragsteller betreffen. Die pauschale Behauptung, dort sei vorgetragen worden, die vom Antragsgegner verwandten Computeraufeichnungen entsprächen nicht den Tatsachen, sondern seien vielmehr rein fiktiv, trägt keinen Tatsachenkern in sich, der ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller begründen könnten.

Auf die Angaben in der von dem Antragsteller eingereichten Kopie eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer vom 31. Januar 2001 zwischen dem Taxibetrieb B und ihm kann sich der Antragsteller nicht zur Begründung bestimmter ihm günstiger Vereinbarungen berufen. Der von ihm behauptete Schluss von den Vereinbarungen auf die tat­ sächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist nach seinem eigenen Vortrag nicht zwingend. Vjelmehr hat er selbst Angaben gemacht, aus denen sich eine abweichende Praxis bei der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Bereits der Beginn des Arbeitsverhältnisses kann nach den Angaben des Antragstellers nicht nachvollzogen werden. Während der Vertrag den 1. Februar 2001 als Beginn der Tätigkeit ausweist, will der Antragsteller tatsächlich erst ab dem 23. Februar 2001 tätig geworden sein. Eine Begründung dafür, warum der am 31. Januar 2001 geschlossene Arbeitsvertrag den folgenden Tag als Tag des Dienstantritts angibt, hat der Antragsteller nicht gegeben. Eine solche Begründung ist umso notweniger als am Tag des Vertragsschlusses den Vertragspartnern bewusst gewesen sein muss, dass der Antragsteller am nächsten Tag nicht würde fahren können.

Auch die Urlaubsregelung des § 5 des Arbeitsvertrages ist ersichtlich nicht umgesetzt worden. Die behauptete Abwesenheit des Antragstellers im Sommer 2001 umfasste einen Zeitraum, der mit 24 Urlaubstagen nicht annähernd erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Antragstellers in der Türkei nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Zudem war im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn von ca. 1.600 DM monatlich zuzüglich Zulagen vereinbart worden, während die tatsächlich in bar ausgezahlten Löhnen einer Beteiligung des Antragstellers von 30 bis 35 % der erwirtschafteten Umsätze entsprochen hätten. Welche Absprache damit entgegen der vertraglichen Vereinbarung umgesetzt worden ist, ist bislang völlig unklar geblieben.

Angesichts dieser Widersprüche und Unklarheiten im Vorbringen des Antragstellers spricht derzeit Vieles dafür, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers die tatsächlichen Lohnzahlungen an den Antragsteller enthalten. So kann die Abrechnung für 2 Schichten an einem Tag durchaus auch das Bestreben des Antragstellers zur Ursache haben, zusätzliche freie Tage für einen längeren Aufenthalt im Ausland zu erarbeiten. Der mit 1.446,60 DM hohe Tagesumsatz für den 23. Januar 2001 kann angesichts der vertraglichen Vereinbarung eines Monatslohns auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung als Summenbildung für den vorangegangenen Zeitraum ab Vertragsbeginn erklärt werden.

Dabei ist dem Antragsteller durchaus zuzugestehen, dass er keine Verpflichtung zur Vorlage von täglich erstellten Quittungen über Lohnzahlungen hat. Allerdings trägt er in diesem Falle auch die Nachteile der unterlassenen Beweisvorsorge.

Schließlich sind auch die Erklärungen zur Geldverkehrsrechnung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen zu begründen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen in den Streitjahren der Antragsteller gegenüber seiner Tochter C nicht unterhaltspflichtig gewesen sein soll."

Die Einlassungen des Klägers nach Ergehen des zitierten Beschlusses sind nicht geeignet, die darin aufgezeigten Widersprüche zu erklären. So ist schon die Erklärung des Klägers, das Arbeitsverhältnis habe nicht am 1. Februar 2001 begonnen, und der anderslautende Arbeitsvertrag sei nur zur Vorlage bei der Ausländerbehörde zum Zwecke der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem darin ersichtlichen Inhalt abgefasst worden, nicht glaubhaft. Denn auch in der vom Arbeitgeber, B, erstellten Besonderen Lohnsteuerbescheinigung ist der 1. Februar 2001 als Arbeitsbeginn vermerkt. Der Kläger hat sich - wie bereits in dem Beschluss hervorgehoben - in weitere ungeklärt gebliebene Widersprüche verwickelt. Während er zunächst von einer Umsatzbete(Hgung sprach, verwies er im Klageverfahren anfangs auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines monatlichen Bruttolohns von ca. DM 1.600, dann jedoch wiederum auf von ihm vorgelegte Monatsabrechnungen für Dezember 2001 und September 2002 (BI. 65 und 66 der Gerichtsakte), aus denen sich nach seiner Ansicht eine vereinbarte Umsatzbeteiligung zwischen 30% und 35% ergeben soll. Auch diese Angaben sind unrichtig, denn in den überreichten Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist der Bruttoverdienst durch Multiplikation von Arbeitsstunden mit einem Stundensatz und Hinzurechnung eines nicht unwesentlichen Anteils steuerfreier Bezüge, nicht aber unter Zugrundelegung von Umsatzzahlen ermittelt worden. Soweit es die Arbeits- und Abwesenheitszeiten anbelangt, kann den Einlassungen des Klägers ebenfalls nicht gefolgt werden. Weder zur wöchentlichen Arbeitszeit noch zu der Verteilung der täglich geleisteten Arbeitsstunden hat er gleichbleibende, nachvollzieh­ bare und belegbare Angaben gemacht. Hierfür eignen sich auch die vorgelegten Reise­ pässe nicht, die - worauf schon der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - die Dauer der behaupteten Auslandsaufenthalte des Klägers nicht lückenlos beweisen.

Auch die vom Kläger eingereichten, angeblich von seinem Arbeitgeber B erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen für die Monate Januar 2001 bis September 2002 über monatliche Gesamtumsätze der jeweiligen Taxifahrzeuge und an die Angestellten gezahlte Löhne (BI. 83 bis 103 der Gerichtsakte) sind ungeeignet, die Behauptungen des Klägers zu stützen. Diesen handschriftlichen Aufzeichnungen, soweit sie überhaupt lesbar sind, können lediglich auf den Kläger bezogene Beträge entnommen werden, die jedenfalls für die Monate Dezember 2001 und September 2002 mit den steuerpflichtigen Bruttolöhnen, die in den nur zwei vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen ausge­ wiesen wurden, übereinstimmen. Diese Bruttolöhne sind aber - wie bereits ausgeführt - nicht umsatz- sondern arbeitszeitbezogen und können daher nach dem eigenen Vorbrin­ gen des Klägers nicht den tatsächlich bei der Lohnzahlung berücksichtigten Abrech­ nungsgrundlagen  entsprechen.

Der Senat ist vielmehr nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass die vom 5. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Urteil vom 14. April 2011 - 5 K 5358/07 - getroffenen Feststellungen richtig sind. Mit dieser Entscheidung in dem von dem Arbeitgeber des Klägers angestrengten Verfahren hat der 5. Senat dessen Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

„Er (der Beklagte) hat anhand der beschlagnahmten Arbeitnehmerunterlagen, die die tat­ sächlichen Geldzahlungen an die Fahrer ausgewiesen haben, den Gesamtumsatz des Klägers nachkalkuliert. Dabei ging der Beklagte von der nachvollziehbaren Annahme aus, dass üblicherweise die Hälfte des Gesamtumsatzes des einzelnen Fahrers dessen mo­natlichen Bruttolohn ergibt. Ferner hat der Prüfer einen Umsatz für die eigene Fahrtätig­keit des Klägers ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Diese Ergebnisse wur­ den vom Beklagten ohne vom Gericht feststellbare Beanstandungen abgestimmt mit den vorhandenen Werkstatt- und TÜV-Unterlagen, den Ergebnissen der Taxameterauslesung vom 30.10.2002 sowie den auf dem USB-Stick vorgefundenen Daten. Das Gericht ist überzeugt davon, dass es sich bei den detaillierten Aufzeichnungen des Klägers auf dem USB-Stick, bei denen die Einnahmen nach Konzessionen gegliedert ermittelt worden sind, um die tatsächlichen betrieblichen Daten handelt. Dem entgegenstehenden Vortrag des Klägers kann nicht gefolgt werden, da er lebensfremd und widersprüchlich ist. Einerseits will der Kläger keine Computerkenntnisse gehabt und die Dateneingabe zu Übungszwe­ cken vorgenommen haben, um später selbst die entsprechende Software bedienen zu können. Andererseits gibt der Kläger an, selbst ein Abrechnungsprogramm für Taxifahrer erstellen zu wollen, wofür er lebensnahes Datenmaterial auf dem USB-Stick habe sam­meln wollen. Der hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesene Prozessvertreter der Kläger konnte die Widersprüche nicht aufklären.

Den Aufzeichnungen des Klägers in seinen schwarzen Kalendern kann angesichts der umfangreichen Angaben auf dem USB-Stick keine weitere Bedeutung bei der Ermittlung der Umsätze beigelegt werden. Die handschriftlichen Notizen in den Kalendern stellen weder eine ordnungsmäßige Buchführung dar, der der Beklagte zu folgen hätte. Noch konnte das Gericht feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit höher ist als bei den Aufzeichnungen auf dem USB-Stick."

Jeder im Urteil abgegebenen Begründung zur Verwertbarkeit der auf dem beschlagnahmten USB-Stick enthaltenen Daten folgt der erkennende Senat. Der 5. Senat hebt zu Recht hervor, dass nach den von dem Beklagten bzw. dem FAFuSt angestellten Ermittlungen bei dem Arbeitgeber des Klägers die auf dem USB-Stick gespeicherten Aufzeichnungen mit dem weiteren vorgefundenen betriebsspezifischen Zahlenmaterial in Übereinstim­ mung stehen. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente, mit denen die Realitätsferne der auf dem USB-Stick enthaltenen Aufzeichnungen des Arbeitgebers deutlich gemacht wer­ den sollen, sind hingegen nicht überzeugend. Soweit der Kläger Berechnungen zu den aus dem Bruttolohnansatz des Beklagten folgenden durchschnittlichen Stundenumsätzen (DM 47,75 bei 8 Stunden/DM 38,20 bei 10 Stunden) anstellt und diese mit statistischen Angaben zum Hamburger Taxigewerbe für die Jahre 2005 bis 2011 (2005: EUR 12,17; 2011 EUR 16,14) und mit von seiner Bevollmächtigten eingeholten telefonischen Auskünf­ ten der Innung des Berliner Taxigewerbes (2001: ca. DM 25,00) vergleicht, bleiben damit sowohl die speziellen Arbeitsbedingungen des Klägers als auch die betrieblichen Beson­ derheiten in den Streitjahren unbeachtet. Damit kann die Richtigkeit der Aufzeichnungen auf dem USB-Stick zu den „eingefahrenen" Umsätzen und deren Aufteilung nicht wider­ legt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

 

Widra

Schmittberg

Dr. Witt

Dr. Düsselmann

Dr. Große

 

 

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.