Steuerrecht: Ansatz der Pendlerpauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen
AoLs
Authors
Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
In der Rechtsprechung und Literatur wird mitunter vertreten, dass einem Arbeitnehmer nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht, wenn er an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt.
Bei dem dargestellten Sachverhalt führen beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtätigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier ist die Ansicht des Finanzgerichts Münster nämlich günstiger. Für die Besteuerungspraxis ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren auch zu diesem Punkt Stellung beziehen wird.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 14.07.2017 (6 K 3009/15 E) folgendes entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere die Höhe zu berücksichtigender Fahrtkosten.
Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 22.04.2015 und nochmals mit teilweise geänderten Werten am 24.04.2015 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beim Beklagten ein. Der Kläger machte zu seinen nichtselbständigen Einkünften als Flugbegleiter neben anderen Werbungskosten Aufwendungen i. H. v. 3.984,00 € für Fahrten zwischen seiner Wohnung in D. und dem Beschäftigungsort in X. geltend. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel, und zwar in der Erklärung vom 22.04.2015 i. H. v. 2.758,00 € und in der Erklärung vom 24.04.2015 i. H. v. 2.371,64 €. Der letztgenannte Betrag ermittelte sich wie folgt:
Reinigung Uniform: 280,34 € + 115,33 €
395,67 €
Koffer
127,42 €
Berufskleidung
139,95 €
Portokosten / Passbilder beruflich
58,05 €
Bürobedarf / Speichermedien
176,75 €
Fachbücher
55,20 €
Trinkgelder
255,60 €
Verpflegungsmehraufwendungen
1.163,00 €
Summe
2.371,64 €
Mit Bescheid vom 07.05.2015 berücksichtigte der Beklagte die in der Erklärung vom 22.04.2015 geltend gemachten Aufwendungen erklärungsgemäß.
Mit Einspruch vom 27.05.2015 brachten die Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.06.2014 vor, dass die Entfernungspauschale auch dann arbeitstäglich anzusetzen sei, wenn die An- und Abreise an unterschiedlichen Tagen stattfinde. Die Kläger begehrten insoweit den Ansatz von 85 Fahrten zwischen Wohnung und dem Beschäftigungsort X., mithin insgesamt Werbungskosten i. H. v. 6.910,50 €.
Nachdem der Beklagte dem mit Schriftsatz vom 25.06.2015 entgegengetreten war und auf eine mögliche Verböserung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die bisher mit 2.758,00 € berücksichtigten Aufwendungen für Arbeitsmittel hingewiesen hatte, schränkten die Kläger im Einspruchsverfahren ihren Einspruch bzgl. der geltend gemachten Fahrtkosten ein und begehrten nur noch, die unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht um von den Klägern vereinnahmte Boni ihrer Krankenkasse zu mindern und den Einspruch insoweit bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem unter dem Aktenzeichen X R 17/15geführten Revisionsverfahren ruhen zu lassen.
Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 27.08.2015 berücksichtigte der Beklagte Aufwendungen für Arbeitsmittel nur noch i. H. v. 2.371,64 € als Werbungskosten des Klägers und setzte die Einkommensteuer 2014 abweichend vom Bescheid vom 07.05.2015 fest. Über den Streitpunkt der Kürzung der Vorsorgeaufwendungen wurde wegen des Ruhens des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf das vor dem BFH geführte Verfahren nicht entschieden.
Gegen die Teil-Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 25.09.2015 Klage erhoben. Im Klageverfahren machten sie zunächst geltend, dass abweichend vom ursprünglichen Antrag in der Einkommensteuererklärung der Kläger an 14 Arbeitstagen Fahrten zum Stamm-Beschäftigungsort hin und auch am selben Tag zurück unternommen habe. An 62 weiteren Arbeitstagen sei der Kläger entweder von seiner Wohnung zum Stamm-Beschäftigungsort X. oder vom Beschäftigungsort X. zu seiner Wohnung gefahren. Auch für diese Tage sei die Entfernungspauschale jeweils in voller Höhe zu berücksichtigen. Es ergäben sich somit an 76 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die insgesamt mit 6.178,80 € anzusetzen seien. Abzüglich der bereits vom Beklagten berücksichtigten Kosten i.H.v. 3.984,00 € seien somit weitere 2.194,80 € als Werbungskosten für die Fahrten zu berücksichtigen. Bzgl. der entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen sei zuletzt ein Betrag i. H. v. 1.230,00 € an Stelle des bisher berücksichtigten Betrages i.H.v. 1.163,00 € in Ansatz zu bringen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger mitgeteilt, dass die bisher beantragten Beträge zu den Fahrtkosten und zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die auf der Auswertung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Software beruhten, teilweise nicht korrekt seien, da insbesondere Krankheits- und Urlaubstage des Klägers nicht zutreffend erfasst worden seien. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob der Beschäftigungsort X. als erste Tätigkeitsstätte des Klägers anzusehen sei, da im Arbeitsvertrag als Ort der Beschäftigung nur „X.“ angegeben worden sei. Eine erste Tätigkeitsstätte sei somit nicht klar bestimmt, so dass sämtliche Fahrten zum Beschäftigungsort nach X. Dienstreisen darstellten. Unter Berücksichtigung der Einsatz-Abrechnungen des Arbeitsgebers seien aus Sicht der Kläger nunmehr folgende Fahrtkosten als Werbungskosten in Abzug zu bringen:
31 Hinfahrten x 271 km x 0,30 € = 2.520,30 €
31 Rückfahrten x 271 km x 0,30 € = 2.520,30 €
12 Hin- & Rückfahrten x 2 x 271 km x 0,30 € = 1.951,20 €
abzgl. bisher berechneter Fahrtkosten: ./. 3.983,70 €
Werbungskosten für Fahrten zum Beschäftigungsort 3.008,10 €
Darüber hinaus seien tatsächlich jedoch nur 404,00 € bzw. 644,00 € als Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen des Werbungskostenabzugs zu berücksichtigen, und nicht wie ursprünglich erklärt 1.163,00 €.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 07.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2015 dahingehend zu ändern, dass für den Kläger weitere Werbungskosten i.H.v. 3.008,10 € als Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren. Danach beinhalte die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € die Aufwendungen für die Hinfahrt und auch für die Rückfahrt. Werde das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, so sei die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Auffassung habe auch das FG Baden-Württemberg in dem von den Klägern genannten Urteil vertreten. Aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der Kläger größtenteils die Fahrtstrecke nicht an einem Tag, sondern an verschiedenen Tagen zurückgelegt habe. Wolle man dem nicht folgen, so sei zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Ansatz der Entfernungspauschale nur für die Arbeitstage in Betracht komme, an denen der Kläger seine erste Tätigkeitsstätte am Beschäftigungsort in X. von seiner Wohnung aus aufgesucht habe. Nach den nunmehr im Klageverfahren eingereichten Unterlagen ergäben sich aus Sicht des Beklagten die Fahrtkosten wie folgt:
14 Tage x 271 km x 0,30 € = 1.138,20 €
31 Tage x 271 km x 0,15 € x 2 = 2.520,30 €
3.658,50 €
bisher berücksichtigt: 3.984,00 €
Eine Änderung des angefochtenen Bescheides zugunsten der Kläger scheide damit aus. Bzgl. der weiteren Aufwendungen für Arbeitsmittel seien aus Sicht des Beklagten Aufwendungen für Fachbücher i. H. v. 55,20 €, die im Rahmen der Veranlagung bereits als Werbungskosten berücksichtigt worden seien, nicht abzugsfähig. Mehraufwendungen für Verpflegungen seien nur zu einem Betrag i. H. v. 404,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. An der im Verlaufe des Klageverfahrens geltend gemachten fehlenden Abzugsfähigkeit der Aufwendungen i.H.v. 127,42 € für den Koffer werde nicht weiter festgehalten.
Der Senat hat über die Klage in der Sitzung vom 14.07.2017 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt die Kläger nicht i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in ihren Rechten. Der Beklagte hat mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2015 bereits mehr Werbungskosten zugunsten des Klägers berücksichtigt als diesem nach § 9 EStG zustünden. Eine Verböserung ist im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht zulässig.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. des Absatzes 4 der Vorschrift. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.
Nach § 9 Abs. 4 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung i. S. des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt
Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit soll.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind beim Kläger im Jahr 2014 Aufwendungen für 43 Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte in X. als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Kläger verfügte im Jahr 2014 an dem Beschäftigungsort X. im Gebäude I. über eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass er keine erste Tätigkeitsstätte im vorgenannten Sinne im Streitjahr gehabt habe, kann der Senat dem nicht folgen.
So ist im vorgelegten Arbeitsvertrag seitens des Arbeitsgebers festgelegt worden, dass der Kläger „ab dem Jahre 2006 als Beschäftigter in X.“ beschäftigt wird. Sowohl für den Kläger als auch für den Arbeitgeber war diese Bestimmung ausreichend. Der Kläger hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass er sich für den typischen Arbeitseinsatz immer im Gebäude I. des Arbeitsgebers an dem Beschäftigungsort X. habe einfinden müssen. Dort befänden sich die Briefing-Räume und auch sein Postfach. Zu anderen Gebäuden auf dem Beschäftigungsortgelände habe er sich nur im Falle eines Gesundheits-Checks oder Trainings begeben müssen. Er habe seit dem Jahr 2006 auch nie ein anderes Gebäude auf dem Beschäftigungsortgelände vor Beginn seiner Einsätze aufsuchen müssen als das Gebäude I.. Er habe seitdem auch nie von einem anderen Beschäftigungsort aus seine Einsätze begonnen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass eine erste Tätigkeitsstätte zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag und die diesen ausfüllende Absprachen und Weisungen i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG ausreichend festgelegt worden ist.
Selbst wenn man aus Sicht des Klägers annehmen wollte, dass im Vertrag aus 2006 die Bestimmung „X.“ zu ungenau sein sollte, können die Fahrten zum Beschäftigungsort nach X. nur gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG und nicht mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, da insoweit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG bestimmt, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und er nach den dienst- oder aufsichtsrechtlichen Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufsucht, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort anzuwenden ist. Dies ist das Gebäude I. des Arbeitsgebers. Die Entfernung beträgt die vom Kläger angegebenen 271 km.
Der Kläger hat seine erste Tätigkeitsstätte an 43 Tagen aufgesucht, so dass für 43 Tage die Entfernungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist und sich abziehbare Fahrtkosten i. H. v. 3.495,90 € ergeben. Für die Tage, an denen der Kläger nach einem Flugeinsatz lediglich die Strecke von X. als erster Tätigkeitsstätte zu seiner Wohnung in D. zurückgelegt hat, kann keine Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Allein aus der Mehrzahl des Wortes „Wege“ kann aus Sicht des Senates nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei seiner Formulierung davon ausging, dass damit mindestens zwei Mal pro Tag die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für den Werbungskostenabzug zurückgelegt werden muss. Denn die Verwendung der Mehrzahl des Wortes „Weg“ kann auch dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitnehmer die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrfach im Veranlagungszeitraum i. S. d. § 25 Abs. 1 EStG zurücklegt und für sämtliche Fahrten die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten soll.
Einer in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2001 mit dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 von einem arbeitstäglichen Hin- & Rückweg des Arbeitnehmers ausgegangen sei, schließt sich der Senat nicht an. Ausführungen hierzu sind den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen.
Allerdings versteht der Senat den Satz 2 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, der lautet: „Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht […]“ unter Berücksichtigung von Satz 1 der Vorschrift dahingehend, dass der Gesetzgeber die Richtung des für die Entfernungspauschale zurück zu legenden Weges festgelegt hat, nämlich von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Dies wird mit gleichem Ergebnis auch ähnlich in der Literatur gesehen, soweit dort ausgeführt wird, dass der Arbeitnehmer für den Ansatz der Entfernungspauschale die erste Tätigkeitsstätte „aufsuchen“ muss. Dies tut er von der Wohnung aus nur auf dem Hinweg von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, nicht jedoch auf dem Rückweg zur Wohnung. Da der Kläger im Streitjahr nur an 43 Tagen Fahrten von seiner Wohnung in D. zu seiner ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt hat, sind auch nur diese Fahrten für den Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut und dem Vereinfachungsgedanken der Vorschrift. Sie führt auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung des Klägers, denn der Beschränkung des Abzugs der tatsächlichen Fahrtkosten durch die Entfernungspauschale liegt u.a. der Gedanke zugrunde, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Dies ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Hin- und Rückweg zur ersten Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Tagen unternimmt. Letztlich würde der Kläger dadurch, dass er am Tag der Hinfahrt zur Tätigkeitsstätte keine Aufwendungen für die Rückfahrt hat, sondern diese erst nach Rückkehr von der Flugreise einige Tage später anfallen, bei einem Ansatz von 0,30 € für jeden Tag, an dem er lediglich eine Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte oder zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt, gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes dadurch bevorteilt, dass seine Fahrten zum Beschäftigungsort nicht nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten berücksichtigt würden.
Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass bei Zurücklegung nur eines Weges zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag eine hälftige Entfernungspauschale mit 0,15 € je Entfernungskilometer anzusetzen ist, braucht der Senat darüber nicht abschließend zu entscheiden.
In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird vertreten, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt, diesem nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht.
Diese Auslegung begegnet nach Ansicht des Senates deshalb Bedenken, weil sie im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet. Die Bemessung des Werbungskostenabzugs in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist ohne Abweichungs- oder Auslegungsmöglichkeit dahingehend geregelt, dass für den Fall, dass eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, diese mit 0,30 € je Entfernungskilometer ermittelt wird. Eine Aufteilung oder Ermäßigung sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche würde auch nicht dem bei Einführung des Gesetzes u. a. verfolgten Vereinfachungsgedanken Rechnung tragen. Letztlich kann der Senat die Entscheidung über diese Frage jedoch dahingestellt sein lassen, da die vorgenannte Ansicht zumindest im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führt.
Sofern der Kläger zusätzlich zum Ansatz der Entfernungspauschale für die Hinfahrten den Ansatz von Fahrtkosten für die 31 Rückfahrten von X. zu seiner Wohnung begehrt, besteht auch keine anderweitige Möglichkeit für einen weiteren Werbungskostenabzug. Die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind speziell und abschließend im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt. Ein darüber hinausgehender Ansatz von Aufwendungen für diese Fahrten ist nicht möglich.
Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zugunsten des Klägers statt des bisher vom Beklagten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Ansatz gebrachten Betrages i. H. v. 3.984,00 € lediglich Aufwendungen i. H. v. 3.495,90 € anzusetzen gewesen wären, kann der Senat es wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius, der sogenannten Verböserung dahingestellt sein lassen, inwieweit die vom Beklagten bisher als Werbungskosten berücksichtigten Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für den Koffer sowie die Fachliteratur mit geringeren Beträgen oder gar nicht als Werbungskosten in Ansatz zu bringen wären.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist zuzulassen, da zum einen mehrere Verfahren vor dem BFH zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte anhängig sind und zum anderen die Frage, ob die Entfernungspauschale auch für die Tage anzusetzen ist, an denen der Steuerpflichtige nur eine Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt, zur Rechtslage nach Einführung einer Entfernungspauschale noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
- 1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, - 2.
sie nicht dauernd getrennt leben und - 3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
- 1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und - 2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und - 3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.