Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 29. März 2021 - 7 K 7307/16

FINANZGERICHT BERLIN-BRANDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil vom 20.03.2021
Az.: 7 K 7307/16
In dem Rechtsstreit
der Frau A
Klägerin,
bevollmächtigt: BSP Bierbach Streifler & Partner, Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
gegen
die Familienkasse Bayern Nord der Bundesagentur für Arbeit, Solgerstraße 1, 90429 Nürnberg,
Beklagte,
wegen Familienleistungsausgleich für November 2015 bis November 2016 für die Kinder B, C, D
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 29. Marz 2021 durch die Richterin am Finanzgericht Dr. Adamik als Berichterstatterin gemäß., § 79b Abs. 3, Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- für
Recht erkannt:
Abweichend von dem Bescheid vom 17.05.2016 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.11.2016 wird das Kindergeld für die Kinder B, C, D für November und Dezember 2015 in Hohe von 570,00 € und für Januar bis November 2016 in Hohe von 576,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Hohe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 mit E verheiratet. Sie lebt zumindest seit August 2009 unter der obigen Anschrift in Berlin. Sie ist die Mutter von B, geboren am … in Großbritannien, C, geboren am … in den Niederlanden, und D, die am … in Deutschland geboren wurde. Alle Kinder lebten von kurz nach ihrer Geburt und auch im Streitzeitraum bei der Klägerin.
Der Ehemann der Klägerin ging in Großbritannien zunächst einer Erwerbstätigkeit nach. Er erhielt für B seit ihrer Geburt bis zu seinem Umzug in die Niederlande Familienleistungen in Großbritannien (child benefit). In den Niederlanden war er ab 16.08.2010 unselbständig erwerbstätig Im August 2013 verlegte der Ehemann der Klägerin seinen melderechtlichen (Haupt-)Wohnsitz nach Deutschland. Dieser war seitdem einziger melderechtlicher Wohnsitz. Er arbeitete aber weiterhin unselbständig beschäftigt in den Niederlanden. Ab dem 01.11.2013 und auch im Streitzeitraum arbeitete der Ehemann der Klägerin unselbständig beschäftigt in Großbritannien mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 60.000 Britische Pfund -GBP- (für die Jahre 2015 und 2016 siehe Blatt 23 Gerichtsakte).
Eine Anfrage der Familienkasse Berlin-Brandenburg bei der Administrative Commission on social security for migrant workers ergab, dass der Ehemann der Klägerin seit dem 23.08.2010 nicht als im United Kingdom lebend erfasst war. Daraufhin bewilligte die Familienkasse Berlin-Brandenburg mit Bescheid vom 08.12.2014 der Klägerin für die Zeit vom November 2013 bis Dezember 2014 sowie ab Januar 2015 Kindergeld für ihre Kinder ohne Anrechnung von ausländischen familienbezogenen Leistungen.
Eine weitere Anfrage der Familienkasse Berlin-Brandenburg bei der Administrative Commission on social security for migrant workers ergab, dass seit dem 23.08.201O keine benefits" gezahlt worden waren (Vordruck E 411, Blatt 318 ff. Kindergeldakte). Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht berufstätig.
Mit Bescheid vom 17.05.2016 setzte die Beklagte Kindergeld für die Kinder der Klägerin ab November 2015 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter Anrechnung der britischen Familienleistungen (Child Benefit) in Hohe von 260,91 € pro Monat für alle drei Kinder fest. Die Beklagte führte aus, dass eine endgültige Festsetzung erfolge werde, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der in dem Vereinigten Königreich zustehenden Familienleistungen vorliege. Sie empfahl, den Antrag auf Child Benefit zu stellen, weil der Anspruch grundsätzlich bestehe und auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sei, und zwar auch, wenn die Einkommensgrenze überschritten werde.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2016 (eingegangen bei der Beklagten am 06.06.2016) Einspruch ein. Sie machte geltend, dass ihr Ehemann aufgrund seines jährlichen Bruttoeinkommens von über 60.000,00 GBP zwar Kindergeld beantragen könne. Dieses müsse er aber wegen der Hohe seines Einkommens vollständig über die Steuer wieder zurückzahlen. Die Antragstellung diene in einem solchen Fall ausschließlich zum Erwerb von Renten Versicherungsansprüchen, und zwar unabhängig davon, ob das Kindergeld (Child Benefit) ausgezahlt werde oder ob bereits bei Antragstellung darauf verzichtet werde. Werde kein Antrag auf Child Benefit gestellt, werde kein solches ausgezahlt und auch keine Rentenversicherungsansprüche erworben. insgesamt sei die Summe des gezahlten Kindergeldes in allen drei Varianten null.
Diesen Einspruch wies die Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2016 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass eine vorläufige Festsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO rechtmäßig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 17.05.2016 habe keine Bescheinigung des britischen Trägers über die Höhe der im Streitzeitraum zustehenden britischen Leistungen vorgelegen. Eine endgültige Festsetzung des deutschen Kindergeldes in voller Hohe habe nicht ergehen können.
Dagegen hat die Klägerin am 06.12.2016 Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, dass ihr das ungekürzte Kindergeld für den Streitzeitraum zustehe. Im Großbritannien sei das Kindergeld (Child Benefit) vom Einkommen der Eltern abhängig. Ab einem Einkommen von jährlich 60.000,00 GBP werde das Kindergeld vollständig über die Steuern an den Staat zurückgezahlt. Danach wurden grundsätzlich Zahlungen geleistet, die dann jedoch rückerstattet werden müssten. Ihr, der Klägerin, Ehemann erziele ein so hohes monatliches Einkommen, dass sein jährliches Einkommen über dieser Grenze von 60.000,00 GBP liege. Damit wurde sie, die Klägerin, selbst bei Antragstellung für ihre Kinder in Großbritannien faktisch keine staatlichen Leistungen erhalten.
Sie habe drei Möglichkeiten. Sie könne Kindergeld in Großbritannien beantragen, dieses ausgezahlt erhalten und müsse es dann als Steuer wieder in voller Hohe an den Staat zurückzahlen. Sie könne auch Kindergeld beantragen, aber auf die Auszahlung verzichten. Diese beiden Möglichkeiten brachten zwar kein Kindergeld, hatten aber Vorteile bei der Rentenversicherung. Als dritte Möglichkeit könne sie auch gar keinen Antrag auf Kindergeld in Großbritannien stellen. Dann erhalte sie kein Kindergeld und auch keine Ansprüche bei der Rentenversicherung. Diesen dritten Weg habe sie gewählt. E habe auch kein Child Benefit erhalten, wie sich aus der Bescheinigung vom 07.04.2017 (Blatt 39 Gerichtsakte) ergebe. Damit sei nachgewiesen, dass sie, die Klägerin, keine Leistungen bezogen habe.
Britische Leistungen durften nicht angerechnet werden, weil keine Leistungen gewahrt worden seien. Es gebe daher keine konkurrierenden Ansprüche. Die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde, dass ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe oder nicht bestehe, sei bindend. Ein darauf bezogener Verwaltungsakt sei unabhängig davon zu beachten, ob die ausländische Behörde eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, die mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang steht.
Damit liege kein Fall nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 Ober die Koordinierung der Systems der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union 2004 Nr. L 166, 1) in der für die Streitjahre gültigen Fassung -VO (EG)VO (EG) 883/20 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG)VO (EG) 883/20(EG) Nr. 987/2009- (Amtsblatt der Europäischen Union 2009 Nr. L 166, 1) vor, so dass das in Deutschland beantragte Kindergeld in voller Höhe, und nicht beschränkt auf das Differenzkindergeld, zu gewahren sei. Art. 68 VO (EG) Nr.883/2004 beziehe sich bezüglich der Prioritätsregelung in Absatz 1 auf die gewahrten Leistungen, genauso in Absatz 2 bezüglich der Differenzzahlungen. Dem britischen System sei immanent, dass bei einem Einkommen von mehr als 50.000,00 GBP die Leistungen - wie in der eingereichten Berechnung zu sehen - durch eine gesonderte Steuer wieder eingezogen werden. Ab einem Einkommen von 60.000 GBP werde das britische Kindergeld durch die gesonderte Steuer vollständig zurückgefordert. Im Ergebnis erhalte eine Familia trotz eines Anspruchs daher Leistungen in Hohe von null GBP, so dass deutsches Kindergeld ungekürzt in voller Hohe zu zahlen sei.
Darüber hinaus sei die Beklagte gehalten, gemäß Artikel 68 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 sich selbst bei den britischen Stellen rückzuversichern.
Es sei nicht zulässig, der Klägerin vorzuhalten, dass sie über keinen Bescheid aus Großbritannien verfüge. Zudem wurde dies keinen Unterschied machen, weil aus Großbritannien keine Leistungen ohne Rückerstattung in voller Höhe gewährt werden würde.
Die Beklagte habe zudem für den Zeitraum bis Oktober 2015 das deutsche Kindergeld in voller Hohe gezahlt. Erst ab November 2015 habe die Beklagte den monatlichen Anspruch um 260,91 € pro Monat gekürzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
abweichend von dem Bescheid vom 17.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2016 das Kindergeld für die Kinder B, C, D für November und Dezember 2015 in Hohe von 570,00 € und für Januar bis November 2016 in Hohe von 576,00 € (pro Monat 260,91 € mehr) festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass der Anspruch auf Child Benefit dem Grunde nach bestehen bleibe, auch wenn vom Betroffenen aufgrund der Hohe seines Einkommens eine Ertragssteuer auf das Child Benefit erhoben werde oder wenn der Betroffene auf die Gewährung des Child Benefit verzichte. Der Ehemann der Klägerin habe wohl auf die britischen Familienleistungen verzichtet. Anderenfalls musste er Steuern auf die Leistungen zahlen. Sie, die Beklagte, müsse die britische Leistung anrechnen. Dabei sei ein Verzicht unbeachtlich. Die Leistungen mussten in Hohe des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs angerechnet werden und nicht in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Beträge.
Aufgrund der Tatsache, dass in Großbritannien eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, sei Großbritannien für die Gewährung der Familienleistungen vorrangig zuständig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- und mit einer Entscheidung des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin anstelle des Senats nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO erklärt.
Dem Gericht hat bei der Entscheidung ein Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte zum Aktenzeichen 037FK804119 (Blatt 1 bis 351) vorgelegen, welche die Beklagte für die Klägerin führt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt. Die Sache ist in Bezug auf die Tatsachen und die Rechtslage ausgeschrieben, so dass nicht erkennbar ist, dass das Verfahren durch eine mündliche Verhandlung gefordert werden konnte.
Die zulässige Klage ist begründet (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Beklagte hatte im Streitzeitraum keine Abzüge für britische Familienleistungen (Child Benefit) vornehmen dürfen. Der Klägerin steht für die Kinder B, C, D das volle Kindergeld ohne Kürzung um britische Familienleistungen zu.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-, § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG für alle drei Kinder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 EStG.
Gleiches gilt für den Ehemann der Klägerin, weil - auch - dieser die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Denn nach Aktenlage haben beide Eheleute einen Wohnsitz in Deutschland und fuhren in Deutschland unter der Anschrift der Klägerin mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Streitzeitraum getrennt gelebt hatten.
Kindergeldberechtigt ist aber nur die Klägerin. Kindergeld wird nur einer Person gezahlt. Dies ist im Streitfall für den Streitzeitraum die Klägerin. Denn der Ehemann der Klägerin hat durch seine Erklärung auf dem Kindergeldantrag (Antrag auf Kindergeld Ausland vom 25.10.2013, Blatt 208 Kindergeldakte) der Auszahlung des Kindergeldes allein an die Klägerin zugestimmt. Damit besteht gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EStG kein Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf deutsches Kindergeld. weil durch Bestimmung der Berechtigung dessen Anspruch untergeht.
Die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen der Eheleute wird durch die Einwilligung des Ehemannes der Klägerin, dass diese das Kindergeld erhalten soll, aufgelöst.
Im Streitfall richtet sich die Konkurrenz möglicher Ansprüche auf deutsches Kindergeld und auf britische Familienleistungen nach den Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004.
Der persönliche Anwendungsbereich ist gemäß., Art. 2 Abs. 1 und der sachliche Anwendungsbereich gemäß, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j) in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe z) VO (EG) Nr. 883/2004 eröffnet.
Damit richtet sich die Entscheidung, welcher staatliche Anspruch vorrangig ist, nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Vorschrift bestimmt Prioritätsregeln, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewahren sind. Dabei stehen nach Abs. 1 Buchstabe a) der Vorschrift an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewahrt, die Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewahren.
Für den Streitfall bedeutet dies, dass dann, wenn es einen Anspruch des Ehemannes des Klägers auf Familienleistungen in Großbritannien für die Kinder gibt, dieser Anspruch auf seiner dortigen Beschäftigung beruhen würde und dem Kindergeldanspruch der Klägerin, der auf dem Wohnort beruht, weil die Klägerin im Schreitzeitraum keiner selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgegangen ist, vorginge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin tatsachlich britische Familienleistungen erhalten hat. Entscheidend ist, ob ihm ein solcher Anspruch zustand. Dies war nicht der Fall.
Es ist schon fraglich, ob dem Ehemann der Klägerin ein Anspruch auf Child Benefit nach den britischen Regelungen zustand. Denn - soweit ersichtlich - hatte er einen Wohnsitz in Deutschland. Es ist ungeklärt, ob er sich in Großbritannien aufgehalten hat (wenngleichdies wegen seiner Anstellung wahrscheinlich ist). Jedenfalls die Kinder hatten ihren Wohnsitz und auch ihren Aufenthalt vorwiegend in Deutschland bei der Klägerin. Dies konnte gegen einen Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Child Benefit sprechen. Denn das Bundeszentralamt für Steuern hat in der dem Schreiben vom 21.03.2014 St II 2-S 2473-PB/14/00001, FMNR1d3610014 (Bundessteuerblatt -BStBI.- I 2014, 768) angefügten Obersicht aufgenommen, dass nach den Regelungen im Vereinigten Königreich Child Benefit als dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewahrt wird. Danach sind allerdings Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich berechtigt und das Kind muss sich in der Regel im Vereinigten Königreich aufhalten. Diese Anforderungen sprechen gegen einen Anspruch des Ehemannes der Klägerin in Großbritannien. Aber auch wenn dieser die Voraussetzungen für Child Benefit erfüllen wurde und für die Kinder, die bei der Klägerin leben und sich nicht in Großbritannien aufhalten, Child Benefit erhalten konnte, käme es nicht zu einer Anrechnung dieses Anspruchs auf den Kindergeldanspruch der Klägerin. Denn der Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Child Benefit ist nur ein Anspruch dem Grunde nach und wäre mit null GBP zu beziffern.
Nach den Regelungen des Child Benefit im Vereinigten Königreich wird seit dem 07.01.2013 eine Ertragsteuer von Bürgern erhoben, die ein jährliches Nettoeinkommen von Ober 50Ober 50.000 GBPund Child Benefit beziehen. Ab einem Einkommen von 60.000 GBP ist diese Steuer so hoch, dass Child Benefit vollständig über die Steuer zurückgezahlt werden muss.
Diese Steuer ist in die Beurteilung der Familienleistungen mit einzubeziehen. Sie ist allein an den Bezug von Child Benefit geknüpft und steht damit in direktem Zusammenhang mit dieser Familienleistung. Damit handelt es sich der Sache nach ebenfalls um eine Regelung einer Familienleistung, auch wenn es sich bei der Ausgestaltung um eine Ertragsteuer handelt. Denn sie reduziert den Anspruch des Berechtigten auf Child Benefit durch die Anordnung der Steuerzahlung in gleicher Weise als wenn schon das Bestehen des Anspruchs auf Familienleistungen vom Einkommen des Berechtigten abhängig gemacht oder eine Rückzahlungspflicht des Child Benefit selbst bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen angeordnet worden wäre.
Es kann dahinstehen, wie die Sach- und Rechtslage zu würdigen wäre, wenn der Steuerzuschlag das gewahrte Child Benefit nur teilweise kompensieren wurde. Denn im Streitfall ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass eine vollständige Kompensation erfolgt wäre. Dies kann nicht so behandelt werden, als hatte das Vereinigte Königreich das Child Benefit einer Ertragsbesteuerung unterworfen. Denn ein Ertragssteuersatz von 100 % ist einer Ertragsbesteuerung wesensfremd.
Ausgehend davon besteht für den Ehemann der Klägerin daher allenfalls ein Anspruch auf britisches Child Benefit dem Grunde nach. Dieser ist aber mit null € zu bewerten. Da mit hat die Klägerin einen Anspruch auf Differenzkindergeld, welches um den konkreten Anspruch des Ehemannes der Klägerin von null Euro zu kürzen ist, mit der Folge, dass ihr das volle Kindergeld zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
Dr. Adamik
Die vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich überein. Cottbus, den 31.03.2021

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.