Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach §

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 76 Übergangsrecht


Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (weggefallen)2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem
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(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und s

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 CS 14.1090

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 11 ZB 15.2733

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fest

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2015 - M 6b S 15.2813

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 11 C 14.218

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2015 - 11 CS 15.2404

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2016 - B 1 S 16.668

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bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juli 2015 - 6 L 1668/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Aug. 2012 - 3 B 300/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2011 - 10 A 10894/10

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 3 C 1/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, mit der ihm von der Fahrerlaubnisbehörde aufgegeben wurde, an einem Aufbauseminar teil

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juni 2009 - 3 L 643/09.MZ

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des...

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die...
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