Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

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VG München, Vorlagebeschluß vom 4. 5. 2005 - M 6a K 04.1 in der Halbrittersache zum EuGH

30.03.2007

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und s

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 72 Begutachtung


(1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach §

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Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (weggefallen)2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und s

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2009 - 1 StR 470/08

bei uns veröffentlicht am 14.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 470/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 CS 14.1895

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 CS 14.2194

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 6b S 14.1952

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 11 CS 14.1646

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2014 - 11 CE 14.1987

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

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bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 6b K 13.1112

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 6a S 14.418

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2017 - M 6 S 16.5727

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2018 - M 6 S 18.421

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

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bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Feb. 2016 - 3 M 14/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Dezember 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat i

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 L 423/14.NW

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1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklä

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 20. Sept. 2012 - 1 L 765/12.NW

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Dez. 2011 - 7 K 1754/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2011

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Aug. 2006 - 1 W 30/06

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

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