Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 21. November 2014 wird unter folgender Auflage wiederhergestellt bzw. angeordnet:

Der Antragsteller

1. meldet sich sofort für ein Fahreignungsseminar nach § 4a StVG, § 42 FeV an und nimmt an allen Modulen und Sitzungen teil,

2. legt dem Landratsamt O. zum Nachweis der Anmeldung binnen 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Bevollmächtigten eine von dem/den Seminarträgern verbindlich bestätigte Anmeldung zu der verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vor,

3. a) legt dem Landratsamt O. zum Nachweis der Teilnahme an der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Abs. 3 und 4 FeV (Module 1 und 2) sowie an der Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme nach § 42 Abs. 6 und 7 FeV binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Bevollmächtigten jeweils eine schriftliche Bestätigung des Seminarträgers vor,

b) legt dem Landratsamt O. zum Nachweis der Teilnahme an der Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme nach § 42 Abs. 6 und 8 FeV binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Bevollmächtigten eine schriftliche Bestätigung des Seminarträgers vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung von Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Bescheid vom 23. März 2009 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis der Klassen A und CE sowie sämtlicher darin enthaltener Klassen. Der Antragsteller hatte am 21. Juli 2007 18 oder mehr Punkte im damaligen Verkehrszentralregister erreicht. Den Punkten lagen verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde (2007 zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen, 2006 eine Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren ohne Sicherheitsgurt sowie Überladung, 2005 eine Geschwindigkeitsüberschreitung, mangelhafte Bereifung und unzureichende Ladungssicherung sowie eine Überschreitung der Frist für die HU, 2004 Telefonieren am Steuer und 2002 ein Rotlichtverstoß). Einen dagegen eingelegten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 18. Mai 2009 abgelehnt (Au 7 S 09.513). Die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2009 nahm der Antragsteller daraufhin zurück.

Das Amtsgericht München verhängte mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2009, rechtskräftig seit 15. Oktober 2009, wegen eines am 21. November 2008 begangenen Vergehens des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen gegen den Antragsteller. Die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis der Klasse CE war am 7. Februar 2007 abgelaufen.

Auf seinen Antrag vom 19. August 2009 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde am 9. November 2009 die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M, S, L und T wieder. Dafür hatte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten der A. GmbH vom 1. Oktober 2009 vorgelegt. Der Gutachter stellte fest, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es bestehe jedoch begründete Aussicht, dass diese Einstellungsmängel durch die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV behoben werden könnten. Der Antragsteller nahm daraufhin an einem solchen Kurs teil und legte eine Teilnahmebestätigung vom 8. November 2009 vor.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller vier Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. Folgende Taten seien gespeichert:

Tattag

Rechtskraft

OWi/Straftat

Punktezahl

21.11.2008

15.10.2009

Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis, Lkw mit Anhänger

6 P., wegen FE-Entzug gelöscht

11.2.2010

27.3.2010

Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kfz bis 3,5t

1 P. alt

17.3.2011

5.7.2011

Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Kfz über 3,5t um 16 km/h überschritten

1 P. alt

2.5.2011

27.10.2011

Ladung ungenügend gesichert bei Kfz über 7,5t

1 P. alt

10.5.2012

31.7.2012

Inbetriebnahme eines Lkw mit Verstoß gegen Verkehrssicherheit (Bremsen)

3 P. alt

19.2.2013

5.4.2013

Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Pkw

1 P. alt

1.5.2014

Umrechnung von 7 Punkte alt auf 3 Punkte neu (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG)

10.2.2014

25.3.2014

Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kfz über 3,5t

1 P. neu

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller unter Auflistung der ab 2010 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung/Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle beizubringen. Er habe zwischenzeitlich erneut sechs Mal gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die Prognose des Gutachtens aus 2009 sei damit eindeutig widerlegt. Nachdem er das komplette Punktesystem bereits einmal durchlaufen und dies offensichtlich keinerlei Einfluss auf sein Verhalten im Straßenverkehr gehabt habe, sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass nicht die Maßnahmen des neuen Fahreignungsbewertungssystems, sondern gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV eine neuerliche Fahreignungsüberprüfung angebracht sei. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 2. September 2014 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Nr. 1). Sie verpflichtete ihn, seinen Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung des Bescheids abzuliefern (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 3). In den Gründen des Bescheids führte sie unter Nr. IV aus, dass die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werde, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehme.

Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. September 2014 ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 30. September 2014 abgelehnt.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Der Sofortvollzug sei hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids überhaupt nicht angeordnet worden. Darüber hinaus sei er nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Des Weiteren fehle es an einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Die Voraussetzungen zu einem Vorgehen außerhalb des Punktesystems lägen nicht vor. Dazu bedürfe es einer Einzelfallbetrachtung und der Abwägung der konkreten Umstände. Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, da sie keine ausreichende Begründung enthalte, weshalb vom Punktesystem abgewichen werde. Es würden keine wiederholten Verstöße i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 2 FeV vorliegen. Der Antragsteller begehe nicht beharrlich und häufig die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Verkehrsordnungswidrigkeiten, er sei weder ein notorischer Raser noch fahre er unter Alkoholeinfluss. Das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Innerhalb der letzten 24 Monate habe er nur zwei Ordnungswidrigkeiten begangen, die zur Eintragung jeweils eines Punktes geführt hätten. Es hätte ausgereicht, das Absolvieren eines Seminars zum Abbau von Punkten anzuordnen.

Mit Bescheid vom 21. November 2014 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 2. September 2014 angeordnet. Im Bescheid vom 2. September 2014 sei versehentlich nur die sofortige Vollziehung der Nr. 2 angeordnet worden. Es handele sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da in der Begründung von Nrn. 1 und 2 die Rede sei. Im Übrigen tritt er der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 2. September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 21. November 2014 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 2. September 2014 in der Gestalt, die er durch den Ergänzungsbescheid vom 21. November 2014 gefunden hat. Der Antragsgegner hat den Ergänzungsbescheid mit Schriftsatz vom 25. November 2014 in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Im Rahmen der Beschwerde sind Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen, selbst wenn sie vom Beschwerdegegner geschaffen wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 42).

2. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter Nr. IV des Bescheids vom 2. September 2014 und unter Nr. II des Bescheids vom 21. November 2014 zwar knapp, aber ausreichend, das besondere Interesse am sofortigen Vollzug begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

3. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen wiederhergestellt bzw. angeordnet werden kann.

Der Widerspruch wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein, denn gegen die Gutachtensanordnung vom 2. Juni 2014 bestehen rechtliche Bedenken.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Diese Anforderungen sind hier bei summarischer Prüfung nicht erfüllt.

Gegen die Anordnung vom 2. Juni 2014 bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 FeV vor. Danach kann die Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Dies ist beim Antragsteller der Fall, denn es sind sechs Verkehrsordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister eingetragen, auf die der Antragsgegner die Anordnung gestützt hat. Ob die Verstöße erheblich waren, ist nicht entscheidungserheblich, denn die Behörde hat sich auf mehrere Verstöße und nicht nur auf einen einzelnen erheblichen Verstoß nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV bezogen.

Gegen die Anordnung bestehen jedoch rechtliche Bedenken dahingehend, ob die Fahrerlaubnisbehörde das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eröffnete Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat, mithin das Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend begründet hat.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV muss die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung darlegen. Dabei sind an die Fragestellung und die Begründung strenge Anforderungen zu stellen, denn eine Gutachtensaufforderung ist nicht selbstständig anfechtbar und muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Anordnung rechtmäßig ist (BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10; NdsOVG, U. v. 8.7.2014 - 12 LC 224/13 - juris Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gewahrt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter Auflistung der seit 2010 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgeführt, dass damit die Prognose der MPU von 2009 widerlegt sei und das erstmalige Durchlaufen des Punktesystems keinerlei Einfluss auf das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr gehabt habe. Dies trifft so nicht zu, denn zumindest Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht mehr so häufig aufgetreten. Auch die Intervalle zwischen den einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind länger geworden und gleichzeitig hat sich die Anzahl der Punkte pro Verstoß durchschnittlich verringert. Es wäre daher erforderlich gewesen, zu begründen, weshalb trotz einer gewissen Besserung im Verkehrsverhalten des Antragstellers ein Abweichen vom Punktsystem gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zum Entzug der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 23. März 2009 geführt haben, zum Zeitpunkt der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung aus dem Fahreignungsregister getilgt waren. In der Anordnung wurden sie deshalb auch nicht erwähnt. Bei Wiederholungstätern, die das Punktesystem zum zweiten Mal durchlaufen, führt aber regelmäßig die trotz der Löschung der Punkte weiter bestehende Verwertbarkeit der vor der Entziehung der Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten zu flexibleren Reaktionsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund hätte auch begründet werden müssen, weshalb im vorliegenden Fall trotz Tilgung dieser Verkehrsverstöße aus dem Fahreignungsregister von einem nahtlosen Anknüpfen an die vorherigen Verfehlungen ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus bestehen auch Bedenken, ob überhaupt ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliegt, bei dem ein Abweichen vom Punktesystem möglich ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2014 a. a. O.; B. v. 7.2.2012 - 11 CS 11.2708 - juris; VGH BW, B. v. 5.52014 - 10 S 705/14 - ZfSch 2014, 415; OVG NRW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris; B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - ZfSch 2011, 536). Es erscheint eher fraglich, ob nach dem Erreichen der ersten Stufe des Punktesystems in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und der Tilgung aller der Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann.

4. Die unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs durchgeführte Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen, die im Falle ihrer Erfüllung die Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Antragstellers reduzieren, wiederhergestellt bzw. angeordnet werden kann.

Bei der Interessenabwägung ist einerseits die berufliche Situation des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Er hat an Eides Statt versichert, dass er seine Fahrerlaubnis für die Fortführung seines Gewerbebetriebs mit neun Angestellten dringend benötigt. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs schwierig ist, da neben dem Antragsteller nur ein Angestellter eine Fahrerlaubnis der Klasse C besitzt und damit den firmeneigenen Lastkraftwagen führen kann. Andererseits ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu beachten (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160).

Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller Fehleinstellungen vorhanden sind, die auf charakterliche Mängel hindeuten. Zum einen war er trotz des Wissens um die Notwendigkeit seiner Fahrerlaubnis für die Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs bisher nicht in der Lage, eine längere Zeitspanne ohne Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten am Straßenverkehr teilzunehmen. Zum anderen versucht er, seine Taten zu bagatellisieren. Das Gericht teilt seine Auffassung nicht, dass das Benutzen eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs keine Gefahr darstelle. Der Gesetzgeber hat diese Ordnungswidrigkeit auch nach dem neuen Punktesystem mit der Eintragung von einem Punkt belegt, denn das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung lenkt den Fahrzeugführer ab und führt häufig zu gefährlichen Situationen. Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller dabei bisher keinen Unfall verursacht hat. Dies ist ggf. aber auch nur dem geistesgegenwärtigen Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zuzuschreiben. Das Telefonieren während des Fahrens kann zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen, ohne dass der das Telefon nutzende Fahrzeugführer dies überhaupt wahrnimmt. Der Senat kann darüber hinaus nicht nachvollziehen, weshalb der Antragsteller keine Freisprechanlage oder ggf. ein einseitiges Head-Set benutzt, obwohl er bei der im Jahr 2009 durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung angegeben hat, er habe alle Autos damit ausgestattet und benutze diese Einrichtungen, um weitere Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden.

Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 eine gewisse Besserung eingetreten ist und Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr so häufig aufgetreten sind. Darüber hinaus haben sich seit dem Jahr 2010 im Vergleich zu der Zeit vor dem Entzug der Fahrerlaubnis auch die Intervalle zwischen den einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten verlängert und gleichzeitig die Anzahl der Punkte pro Verstoß durchschnittlich verringert. Die begangenen Ordnungswidrigkeiten sind auch nicht Ausdruck einer aggressiven oder rücksichtslosen Persönlichkeitsstruktur, sondern sprechen eher für eine gewisse Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit im Umgang mit den Pflichten als Verkehrsteilnehmer.

Das Gericht geht in Anbetracht der zu berücksichtigenden Umstände davon aus, dass die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar dem Antragsteller dazu verhelfen kann, seine eher leichtfertige Einstellung zu den Straßenverkehrsvorschriften zu überdenken und die schon eingeleitete Besserung zu festigen. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass als milderes Mittel gegenüber der Gutachtensanordnung die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hätte angeordnet werden können. Es erscheint daher notwendig und zumutbar, aber auch ausreichend für seine vorläufige weitere Teilnahme am Straßenverkehr, ihm eine solche Maßnahme aufzuerlegen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder dem Bekanntwerden weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 65 Übergangsbestimmungen


(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4a Fahreignungsseminar


(1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenn

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung


(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 42 Fahreignungsseminar


(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) Die verkehrspä

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2014 - 11 CS 14.352

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederher

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 10 S 705/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2014 - 5 K 534/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der St
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.2217.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 11 ZB 15.2376

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fest

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Juli 2017 - M 6 S 17.1808

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. März 2017 gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 23. Februar 2017 (Az. ... ...) wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt. Der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2015 - Au 7 K 15.637

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 15.637 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. September 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 551 Hauptpunkte: Entziehung der Fahrerlaubnis; Gutachtensanordnung r

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Nov. 2018 - 5 L 1337/18.NW

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Referenzen

(1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veranlasst werden.

(2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind. Zur Durchführung sind berechtigt

1.
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 des Fahrlehrergesetzes und
2.
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme Personen, die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach Absatz 3
verfügen.

(3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 13 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1.
über einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie verfügt,
2.
eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder eine fachpsychologische Qualifikation nach dem Stand der Wissenschaft durchlaufen hat,
3.
über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
a)
durch eine mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eine mindestens dreijährige Durchführung von besonderen Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung,
b)
durch eine mindestens fünfjährige freiberufliche verkehrspsychologische Tätigkeit, deren Nachweis durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder
c)
durch eine mindestens dreijährige freiberufliche verkehrspsychologische Tätigkeit nach vorherigem Erwerb einer Qualifikation als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut nach dem Stand der Wissenschaft
verfügt,
4.
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
5.
eine zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme geeignete räumliche und sachliche Ausstattung nachweist.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen

1.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars verwendet werden,
2.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 4b verwendet werden,
3.
von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung verwendet werden,
4.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Seminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung
a)
der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 8 verwendet werden,
b)
an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach Absatz 8 Satz 6 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems verwendet werden.
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

(7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat alle zwei Jahre an einer insbesondere die Fahreignung betreffenden verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens sechs Stunden teilzunehmen.

(8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der wiederkehrenden Überwachung nach den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungssystem angeschlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderung an Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.

(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Einzelbaustein „Seminarüberblick“,
2.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
3.
teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung,
4.
Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe,
5.
Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“,
6.
tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten:
a)
Geschwindigkeit,
b)
Abstand,
c)
Vorfahrt und Abbiegen,
d)
Überholen,
e)
Ladung,
f)
Telefonieren im Fahrzeug,
g)
Alkohol und andere berauschende Mittel,
h)
Straftaten,
7.
Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“ und
8.
Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“.

(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine:

1.
Auswertung der Hausaufgaben,
2.
tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und
3.
Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“.

(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden.

(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse,
2.
die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
3.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit,
4.
die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen
a)
die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien,
b)
die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und
c)
die Festlegung der zu erreichenden Schritte
und
5.
die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen“ und „Erprobung des neuen Zielverhaltens“.

(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst

1.
die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,
2.
die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,
3.
die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und
4.
die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.

(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederhergestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE und T.

Mit Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 5. Oktober 2006 wurde der Antragsteller der Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen (Tattag: 24.12.2005; Eintrag von 6 Punkte im vormaligen Verkehrszentralregister). Nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens erhielt der Antragsteller am 6. Mai 2008 die Fahrerlaubnis der oben genannten Klassen. Am 12. September 2009 und am 16. März 2010 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h und 18 km/h, am 23. Oktober 2009 missachtete er ein Überholverbot (jeweils 1 Punkt im Verkehrszentralregister); am 8. Dezember 2009, am 3. August 2010 und am 22. Februar 2011 unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern mit einem Lkw (jeweils 3 Punkte). Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller beim Stand von 18 Punkten die Fahrerlaubnis.

Das Ergebnis der medizinischpsychologischen Untersuchung durch den TÜV-Süd im Januar 2012 im Rahmen eines Neuerteilungsantrags legte der Antragsteller nicht vor, ein weiteres Fahreignungsgutachten des TÜV Süd vom 2. Juli 2012 fiel negativ aus. Beim Antragsteller liege wiederholtes und verschiedenartiges Fehlverhalten im Straßenverkehr vor. Unter den festgestellten Verstößen befinde sich auch eine Straftat. Solches Fehlverhalten sei in der Regel nicht nur auf Unachtsamkeit, Erfahrungsmangel oder Fahrlässigkeit zurückzuführen, sondern deute auf grundlegende Persönlichkeits- bzw. Einstellungsmängel hin. Art und Häufigkeit der Verkehrsverstöße zeigten ein geschwindigkeitsbetontes Fahrverhalten. Beim Antragsteller liege nach seiner Verkehrsvorgeschichte eine generelle Bereitschaft vor, geltende Regeln und die Belange anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten. Der Antragsteller habe zwar die Zusammenhänge mit fachlicher Hilfestellung reflektiert und begonnen, seine Einstellung und sein Verhalten zu ändern. Es bestehe eine deutliche Änderungsbereitschaft; es zeigten sich Anzeichen einer positiven Entwicklung, jedoch bestehe diese Änderung erst seit kurzer Zeit und bedürfe der Vertiefung und Stabilisierung; der Antragsteller befinde sich gerade mitten im Veränderungsprozess, in dem er versuche, seinen neuen Standpunkt gegenüber seinen Vorgesetzten durchzusetzen.

Das dritte Gutachten der p.-mpu GmbH S. (...) vom 24. Oktober 2012 kam zu einer positiven Prognose. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er dem Termindruck, den sein Arbeitgeber auf ihn ausübe, nunmehr besser widerstehen könne; für den bisherigen Arbeitgeber werde er nicht mehr arbeiten. Das Gutachten stellte eine selbstkritische Distanzierung zum früheren auffälligen Verhalten fest; das geschilderte Vermeidungsverhalten beziehe sich konkret auf die Verhinderung früherer Fehlverhaltensweisen; es habe ein ausschlaggebender Veränderungsprozess beim Antragsteller stattgefunden. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin erhielt der Antragsteller am 6. Dezember 2012 die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 3. Februar 2013, 23:50 Uhr, überschritt der Antragsteller als Führer eines Lastkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts (Autobahn, Baustelle, ca. 200 m hinter dem Zeichen 274 StVO) von 60 km/h um 21 km/h.

Aus diesem Grund forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage auf, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob trotz der neuen Verkehrszuwiderhandlung vom 3. Februar 2013 die positive Prognose der medizinischpsychologischen Begutachtung vom 24. Oktober 2012 aufrecht erhalten werden könne. Die Fahrerlaubnisbehörde schilderte die Vorgeschichte des Antragstellers und betonte, dass der Antragsteller trotz des vorangegangen Eignungsgutachtens zum Ersterwerb der Fahrerlaubnis sowie dem Wissen, dass die Fahrerlaubnis für zwei Jahre auf Probe erteilt worden sei, in der Folgezeit massiv mit Verkehrsverstößen aufgefallen sei. Trotz der Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Punktestände (Verwarnung beim Stand von 8 Punkten, Verwarnung und Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem Stand von 15 Punkten), habe sich der Punktestand auf 18 Punkte erhöht. Nachdem sowohl eine medizinischpsychologische Begutachtung im Januar 2012 als auch die Begutachtung am 25. Juni 2012 negativ gewesen sei, sei erst das dritte Gutachten durch die p.-mpu GmbH vom 24. Oktober 2012 zu einer positiven Prognose gekommen. Nicht einmal zwei Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und nur etwas mehr als drei Monate nach der positiven Prognose habe der Antragsteller erneut einen Verkehrsverstoß begangen, der in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sei. Damit habe er die positive Prognose widerlegt und seine Kraftfahreignung erneut in Frage gestellt. Der Antragsteller sei nicht gewillt, die Rechtsordnung im Bereich des Fahrerlaubnisrechts zu respektieren. Maßnahmen nach dem Punktsystem reichten nicht aus.

Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten gegen die Gutachtensanordnung; die Fahrerlaubnisbehörde betonte mit Schreiben vom 7. August 2013 und 4. November 2013, dass der Antragsteller erst im dritten Anlauf zu einer positiven Prognose gekommen sei, so dass auch ein Obergutachten hätte gefordert werden können; der Antragsteller habe in nur drei Jahren 18 Punkte erreicht, und acht Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h begangen, und zwar mit einem Lkw, was ein größeres Gefährdungspotential darstelle. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19. November 2013 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an und drohte für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins Zwangsmaßnahmen an.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (W 6 K 13.1278) erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab. Es liege eine rechtmäßige Gutachtensaufforderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und damit ein rechtmäßiges Vorgehen außerhalb des Punktsystems vor. Angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers habe er durch die erneute Verkehrszuwiderhandlung die positive Prognose im Gutachten vom 24. Oktober 2012 widerlegt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für die Beibringung eines Gutachtens wegen eines - unstrittigen - erheblichen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften lägen vor. Es handle sich hier um einen für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems notwendigen, atypischen, besonders gelagerten Sachverhalt. Dafür sprächen die gesamte Vorgeschichte des Antragstellers, die kurze Zeit bis zum erneuten Verstoß entgegen der positiven Prognose und die unglaubhaften, beschönigenden Einlassungen des Antragstellers dazu. Schon der Umstand, dass dem Antragsteller seine erstmalige Fahrerlaubnis erst verspätet nach Vorlage einer positiven medizinischpsychologischen Begutachtung habe erteilt werden können, falle aus dem Rahmen. Nach nur gut drei Jahren - von 2008 bis 2011 - habe der Antragsteller dann das Punktsystem durchlaufen und 18 Punkte angehäuft. Auffällig sei weiter, dass der Antragsteller drei medizinischpsychologische Gutachten in eineinhalb Jahren benötigt habe, um zu einer positiven Prognose zu kommen. Der Antragsteller belege durch den erneuten Verkehrsverstoß nur gut drei Monate nach der Begutachtung und knapp zwei Monate nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, dass er nahtlos an sein vorhergehendes verkehrswidriges Verhaltensmuster anknüpfe. Dafür spreche auch der Umstand, dass er weiterhin bei der Firma arbeite, die nach seinen eigenen Angaben Auslöser für den Zeitdruck gewesen sei, der zu den zahlreichen Verkehrsauffälligkeiten geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur ein einmaliger, versehentlicher Ausrutscher gewesen sei und sich nicht wiederholen werde. Das Fehlen weiterer Verkehrsverstöße in der Folgezeit könne daran liegen, dass solche nicht aktenkundig geworden seien oder dass sich der Antragsteller unter dem Eindruck der Ahndung (mit Bußgeldbescheid vom 15.4.2013) und des nachfolgend laufenden Entziehungsverfahrens (ab Juni 2013) zurückgehalten habe; das könne aber die Zweifel an der charakterlichen Fahreignung nicht auszuräumen, zumal schon früher zwischen den einzelnen Verkehrsverstößen mehrere Monate bis zu einem halben Jahr gelegen hätten. Gerade auch die einzelne erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung könne die Zweifel erneut begründen. Zwar sei dieser mit einem Punkt bewertete Verstoß für sich allein nicht so massiv und seien nach der Neuerteilung keine weiteren Verstöße aktenkundig. Es träten hier jedoch weitere Umstände, nämlich die Vorgeschichte des Antragstellers, hinzu. Das Gericht werte die Aussage des Antragstellers, er habe wegen plötzlich aufgetretenen Schnees bei abschüssiger Fahrbahn nicht bremsen können, ohne einen Ausbruch des Fahrzeugs zu riskieren, als unglaubhafte beschönigende Schutzbehauptung. Es spreche viel dafür, dass der Antragsteller den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen habe, da er - nach Abzug der Messtoleranz - mit 81 km/h bei erlaubten 60 km/h gefahren sei und damit die ohnehin zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw (80 km/h) überschritten habe. Im Übrigen bestätige der Wetterbericht die Angaben des Antragstellers nicht; auch auf den in den Akten befindlichen Lichtbildern sei kein Schnee, auch keine geschlossene Schneedecke, aber die Fahrbahnmarkierung zu erkennen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers müsse er sich vorwerfen lassen, dass er trotz schneebedeckter Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Baustellen auf der Autobahn würden regelmäßig vorangekündigt und durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter angezeigt, so dass dem Antragsteller auf jeden Fall genügend Zeit geblieben wäre, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Einlassung des Antragstellers bestätige die Eignungszweifel und das Erfordernis einer Begutachtung seiner charakterlichen Eignung.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung wird vorgetragen:

- Die Sofortvollzugsanordnung sei nicht rechtmäßig. Der Antragsteller sei nicht mit Alkohol- oder Drogentätern zu vergleichen, die ihr Verhalten suchtbedingt nicht kurzfristig ändern könnten. Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass sich der Antragsteller durch den Bußgeldbescheid vom 15. April 2013 und das nachfolgende Entziehungsverfahren habe beeindrucken lassen, so dass es seither nicht mehr zu Verkehrsverstößen gekommen sei, so stelle er keine akute Gefahr für den Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dar. Der Antragsteller habe sich vom Februar 2013 bis zur Fahrerlaubnisentziehung im November 2013 zehn Monate verkehrsgerecht verhalten. Dies müsse bei der Sofortvollzugsanordnung berücksichtigt werden.

- Allein die zeitliche Nähe des erneuten Verkehrsverstoßes zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis reiche nicht für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens aus. Der begangene Verkehrsverstoß habe die positive Prognose im Gutachten vom 24. Oktober 2012 nicht widerlegt. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2012 im Anschluss an den Nachweis der wieder gewonnenen Eignung sei rechtmäßig erfolgt; es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller durch unwahre Falschangaben gegenüber der Begutachtungsstelle eine positive Begutachtung erschlichen habe.

- Das zweimalige Nichtbestehen eines MPU-Gutachtens dürfe nicht zulasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Statistisch gesehen falle jeder Zweite durch ein MPU-Gutachten. Da die Chance bei den Wiederholern steige, liege die Erfolgsquote beim ersten Versuch bei maximal 30%. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs hänge auch von einer sehr guten Vorbereitung ab, die der Antragsteller nicht in Anspruch genommen habe. Insofern seien die ersten beiden Untersuchungen quasi der Vorbereitungskurs des Antragstellers gewesen. Der Antragsteller habe letztlich die Fahreignungsbegutachtung bestanden, weil bei ihm, wenn auch mit Verspätung, aber ohne professionelle Hilfe die Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Verkehrsverhalten stattgefunden habe.

- Die Voraussetzungen für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems, mithin ein Sonderfall, der den Antragsteller von anderen Mehrfachtätern abhebe, lägen nicht vor. Der Antragsteller sei weder ein Raser noch ein rücksichtsloser Fahrer. Es sei lediglich darauf abgestellt worden, dass das Gutachten falsch sei. Die durch das Gericht erfolgte Bewertung der Verkehrsverstöße als schwerwiegend lasse nicht erkennen, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterschieden. Die Schwere eines Verkehrsverstoßes folge aus dem ihm zugeordneten Punktwert und sei nicht der persönlichen Einschätzung des Gerichts überantwortet.

- Zu Unrecht werte das Verwaltungsgericht die Einlassung des Antragstellers zum letzten Verkehrsverstoß als Schutzbehauptung. Diese Einlassung hätte im Bußgeldverfahren keinen Erfolg gebracht, weil, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, der Antragsteller bei gebotener Sorgfalt frühzeitig hätte abbremsen können, ohne dass sein Lkw auf der abschüssigen Strecke ins Rutschen gekommen wäre. Dieses nicht optimale Verkehrsverhalten sei nicht gleichzusetzen mit mangelnder Straßenverkehrseignung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung im Februar 2012 sei möglicherweise Ausdruck einer Fehleinschätzung der Straßenverhältnisse gewesen, jedenfalls aber kein Ausdruck von Rücksichtslosigkeit, Aggressivität, Rohheit, wilder Raserei, Hang zur beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung oder ähnlichem Verhalten. Dies aber sei Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Umstandes, der eine Behandlung außerhalb des Punktsystems rechtfertigen würde.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Eignungszweifel könnten aus der zeitlichen Nähe der Zuwiderhandlung zur vorangegangen Fahrerlaubniserteilung gefolgert werden. Der Gesichtspunkt des zweimaligen Scheiterns des Antragstellers bei den MPU-Begutachtungen im Januar 2012 und Juni 2012 sei für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend gewesen. Entscheidungstragend sei gewesen, dass sich der Antragsteller gleichsam im nahtlos anschließenden zweiten Durchgang des Vorgehens nach § 4 StVG befunden habe. Die Einlassung des Antragstellers zum Verkehrsverstoß habe das Verwaltungsgericht dahin gehend gewertet, dass dieser entweder lüge oder aber diese zusätzlich für die Eignungszweifel spreche; es habe nicht ein nicht optimales Verkehrsverhalten mit mangelnder Straßenverkehrseignung gleichgesetzt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach summarischer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen offen. Vieles spricht dafür, dass die Gutachtensbeibringungsaufforderung vom 7. Juni 2013 der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Ggf. sind auch die näheren Umstände der vom Antragsteller am 3. Februar 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit näher aufzuklären. Jedenfalls fällt die Interessenabwägung hier ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers aus.

1. Es ist fraglich, ob der streitgegenständliche Entziehungsbescheid auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden kann. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die nicht selbstständig anfechtbare Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, B. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - BayVBl 2006, 121).

Die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 7. Juni 2013 begegnet rechtlichen Bedenken dahingehend, ob die Fahrerlaubnisbehörde das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eröffnete Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt, mithin das Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend begründet hat.

Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Es kann hier noch offen bleiben, ob die Tat vom 3. Februar 2013 die Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV - erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften - erfüllt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV liegen in jedem Fall vor. Der Antragsteller hat wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen. Zwar sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte für die vor dem 29. Juli 2011 begangenen Verkehrsverstöße durch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 29. Juli 2011 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung gelöscht worden. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bezieht sich jedoch nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rn. 26). Dieses Ergebnis folgt im Umkehrschluss auch aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG. Nach dieser Vorschrift werden Maßnahmen nach den §§ 2a und 4 StVG außer den in Satz 3 der Vorschrift genannten Maßnahmen, also auch Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 StVG, dann getilgt, wenn auch die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Diese Regelung ginge ins Leere bzw. wäre entbehrlich, wenn schon die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht nur zur Löschung von Punkten, sondern auch zur Tilgung der zugrundeliegenden Entscheidungen führte. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ab 1. Mai 2014 (Gesetz vom 28.8.20132013, BGBl I S. 3313: Löschung der Punkte auch bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist ausgeführt, dass es unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register bleibe, so dass die Behörde im Fall der erneuten Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit habe, die Eignung auch ohne das Erreichen von - nunmehr - acht Punkten wieder in Frage zu stellen und ggf. durch eine erneute Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In welchen Fällen dies sachgerecht sei, müsse aber der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und könne nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden (vgl. BR-Drucks. 799/12 Begr. S. 73).

Auch ein für den Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalten keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 46 ff.).

Dies bedeutet, dass bei einem Wiederholungstäter, der das Punktesystem zum zweiten Mal durchläuft, der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. FeV erfüllt ist, wenn er einen weiteren Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begeht und ein vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangener Verstoß im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und daher verwertbar ist, was ein flexibles Reagieren der Fahrerlaubnisbehörde bei Wiederholungstätern ermöglicht (vgl. auch die Begründung zur Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG - BR-Drucks. 799/12 S. 73). Jedoch dürften für den Fall, dass der nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangene Verstoß nicht erheblich i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt FeV ist, und - nach Neuerteilung - keine wiederholten Verstöße vorliegen, entsprechend höhere Anforderungen an die Ermessenserwägungen und die Darlegungen der Fahreignungszweifel durch die Fahrerlaubnisbehörde für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems zu stellen sein.

2. Es bestehen Zweifel, ob die Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Juni 2013 das Ermessen rechtmäßig ausgeübt, mithin das - ausnahmsweise - Vorgehen außerhalb des Punktsystems richtig begründet hat. Dabei dürften grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt oder ggf. im anschließenden Schriftverkehr zur Begründung der Anordnung ergänzt hat. Da die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie folglich nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

2.1 Für ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems bestehen nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen. Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger nichterheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen.

In diese Betrachtung hat weiter das vom Gesetzgeber eingeführte Punktsystem (§ 4 StVG, §§ 40 ff FeV, Anlage 13 zur FeV) einzufließen. Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2013 - 11 CS 03.743 - juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Durch die Abweichung vom Punktsystem auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine medizinischpsychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind deshalb nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (vgl. VGH BW, B. v. 18.03.2010 - 10 S 2234/09). Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinischpsychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.

Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von charakterlichen Fahreignungszweifel erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von 18 Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und lässt sich nicht verallgemeinernd und entsprechend fallübergreifend beantworten.

2.2 Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Durchlaufen der Maßnahmen des Punktsystems bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres genauso wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden kann, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewendet worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - juris Rn. 5). Zwar ist einem Kraftfahrer zuzugestehen, dass er auch im „zweiten Durchgang“ des Punktsystems Verkehrsverstöße begehen kann, ohne unmittelbar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat (vgl. OVG NW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris Rn. 22). Wird lediglich die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktsystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt.

Allerdings sind die Anforderungen an ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems auch bei Wiederholungstätern nach den vorstehenden Ausführungen entsprechend hoch, wenn - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - nur eine, erneute Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegt, die nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist. Letzteres dürfte hier der Fall sein.

2.3 Wann ein Verkehrsverstoß erheblich ist, ist dogmatisch noch nicht geklärt (vgl. NK-GVR/Koehl, 1. Aufl. 2014, FeV § 11 Rn. 90). Es wird zwar nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist stets der Rückschluss auf die Fahreignung.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV wurde erst durch Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (BGBl I, S. 2092 - damals noch mit der Nr. 5 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV verbunden) - eingeführt. Bis dahin hat in der FeV eine Regelung gefehlt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann, wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Der Verordnungsgeber hat dies für unzureichend erachtet und durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten auch bei einem erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, angeordnet werden kann. Dabei hat er insbesondere an Fahrerlaubnisinhaber gedacht, die durch eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder die Teilnahme an illegalen Straßenrennen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung haben entstehen lassen (vgl. BR-Drucks. 305/04 - Beschluss, S. 1).

Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erheblich ist im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist, ist neben der amtlichen Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, die Systematik der Vorschrift in den Blick zu nehmen.

Als Tatbestandsvoraussetzungen werden in der Vorschrift entweder ein einziger erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße genannt. Da die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nur von solchen Verstößen erfährt, die ins Verkehrszentralregister (ab 1. Mai 2014 Fahreignungsregister genannt) eingetragen werden, sind für die Fahreignungsbeurteilung in der Regel nur eintragungspflichtige Verstöße relevant. Dem entspricht es, dass Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt bleiben (BVerwG, U. v. 17.12.1976 - C 57.75 - VkBl 1978, 19). D. h. schon bei dem Tatbestandsmerkmal „wiederholte Verstöße“ handelt es sich in der Regel um eintragungspflichtige Verstöße. Wenn daneben als alternatives Tatbestandsmerkmal für eine Gutachtensbeibringungsanordnung ein „erheblicher Verstoß“ genannt wird, wird daraus deutlich, dass der erhebliche Verstoß sich „qualitativ“ vom „einfachen“ eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden muss. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorschrift für alle, auch bisher unbescholtene Fahrerlaubnisinhaber, gilt und nicht nur für „Wiederholungstäter“, die das Punktsystem bereits einmal durchlaufen haben. Es wäre wohl kaum vorstellbar, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der erstmals einen gerade die Schwelle der Eintragungpflichtigkeit überschreitenden Verkehrsverstoß begeht, in eine Ermessensprüfung einzutreten, ob eine Überprüfung seiner charakterlichen Fahreignung außerhalb des Punktsystems gerechtfertigt ist. Soweit in der Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage ein mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß als Verstoß von „einigem Gewicht“ bezeichnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380), ist das wohl nicht mit einem erheblichen Verstoß i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV vergleichbar. Die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. BVerwG, B. v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; B. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

2.4 Der Senat hat im Beschluss vom 23. Februar 2012 (11 ZB 11.2995) eine Vorfahrtsverletzung mit Verkehrsunfall und eine Unfallflucht als „wohl erhebliche, jedenfalls wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ und im Beschluss vom 2. Februar 2010 (11 CS 09.2636 - juris Rn. 26) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h außer Orts als erheblichen Verkehrsverstoß bezeichnet. Im Beschluss vom 25. Juni 2008 (11 CS 08.269 - juris Rn. 13) hat der Senat ausgeführt, dass die Anlage 13 zur FeV (Punktbewertung nach dem Punktsystem) keine Kriterien dafür enthält, welche Verkehrsverstöße als im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erheblich einzustufen sind. Die Anlage 13 sei zu § 40 FeV ergangen und enthalte eine Aufstellung darüber, mit welcher Punktzahl verschiedene Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister zu bewerten seien. Auch die Anlage 12 zu § 34 FeV wäre i. Ü. nicht einschlägig, da sie nur regele, welche Verstöße bezogen auf die Fahrerlaubnis auf Probe i. S. v. § 2a StVG als schwerwiegende Zuwiderhandlungen einzustufen seien.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 21 km/h, die zu einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, dürfte daher in der Regel nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV sein. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 20 km/h wäre eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG und eine Punktbewertung nach § 40 FeV i. V. m. der Anlage 13 zur FeV erst gar nicht erfolgt, sondern wäre mit einer Verwarnung geahndet worden, die in der Regel keine Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt.

Der Senat hat im Beschluss vom 7. Februar 2012 (11 CS 11.2708 - juris Rn. 14) die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachten bei einem Wiederholungstäter bestätigt, der innerhalb von 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Geschwindigkeitsverstöße gegangen hatte, die zu einer Eintragung von 10 Punkten geführt hatten; er hat hierzu ausgeführt, auch Verkehrsordnungswidrigkeiten, würden sie beharrlich und häufig begangen, könnten (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert hätten, geschlossen werden könne bzw. solche vermutet werden könnten. Wer - insbesondere nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug - häufig und in engerem zeitlichen Zusammenhang Verkehrsverstöße von einigem Gewicht begehe und dadurch zeige, dass er sich an die Verkehrsordnung nicht halten wolle, sei fahrungeeignet bzw. gebe Anlass für eine Eignungsüberprüfung.

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 5. Mai 2014 (10 S 705/14 - juris) eine Gutachtensanordnung bei einem Wiederholungstäter für rechtmäßig befunden, der in den 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Verkehrsverstöße begangen hatte, die zur Eintragung von 10 Punkten geführt haben; er hat dazu ausgeführt, eine das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation für eine Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens liege insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehe.

Eine einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit, die gerade einmal die Schwelle der Eintragungspflichtigkeit ins Verkehrszentralregister überschreitet, dürfte daher nur im äußersten Ausnahmefall Anlass für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems sein können. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung eine Fallkonstellation wie hier - Anordnung der Beibringung eines Eignungsgutachtens nach vormaligem Entzug wegen des Erreichens von 18 Punkten bei nur einem Verkehrsverstoß nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, der nicht zugleich eine Straftat darstellt und daher auch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder 7 FeV gestützt werden kann - noch nicht entschieden worden.

Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, weil der Antragsteller einen Lastkraftwagen - offenbar mit Anhänger, wie dem Schriftsatz vom 2. August 2013 (Bl. 346/351 der Behördenakte) zu entnehmen ist - geführt hat und weil er die ohnehin für Lastkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn auch nur äußerst geringfügig, überschritten hat, ist zweifelhaft.

In tatsächlicher Hinsicht lässt sich im Eilverfahren auch nicht abschließend feststellen, ob die Strecke abschüssig war, etwa die Witterungsbedingungen winterlich waren und welches abstrakte Gefährdungspotential bei der Überschreitung der Geschwindigkeit bestand. Auch wie sich die konkrete Situation an der Autobahnbaustelle darstellte ist, ist nicht aktenkundig. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Schilderungen des Antragstellers zum neuerlichen Verkehrsverstoß, die es als unglaubhaft angesehen hat, die Fahreignung des Antragstellers in anderer Hinsicht nicht bestätigt. Ob allerdings eine etwaige Lüge diesbezüglich gegen die charakterliche Fahreignung spricht, ist fraglich.

2.5 Davon unabhängig bestehen gegen die Ermessenserwägungen in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Juni 2013, auch unabhängig von der Einstufung der Zuwiderhandlung als erheblich, in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

Soweit die Anordnung maßgeblich davon ausgeht, dass durch den erneuten Verkehrsverstoß die positive Prognose im Fahreignungsgutachten der p. vom 24. Oktober 2012 widerlegt sei, dürfte das, nicht nur formal betrachtet, nicht richtig sein. Die Gutachterin hat prognostiziert, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Das hat der Antragsteller - davon ausgehend, dass der Verkehrsverstoß vom 3. Februar 2013 nicht erheblich im Sinne von 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist - nicht getan. Dass der Antragsteller nie wieder einen Verkehrsverstoß begehen werde, hat die Gutachterin nicht prognostiziert; danach war in der damaligen Gutachtensanordnung - zu Recht - nicht gefragt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der p. fehlerhaft wäre, liegen nicht vor. Die Gutachterin hat sich mit der Vorgeschichte des Antragstellers und gerade auch mit dem vorausgehenden negativen Gutachten vom 2. Juli 2013, das bereits den Beginn eines Veränderungsprozesses beim Antragsteller festgestellt hat, aber eine Fahreignung noch nicht bejahen konnte, auseinandergesetzt.

Abgesehen von der Tatsache, dass der Antragsteller bereits beim Ersterwerb eine medizinisch psychologische Untersuchung absolvieren musste und dann bei der Neuerteilung die medizinischpsychologische Untersuchung erst im dritten Anlauf bestand, unterscheiden sich die im Rahmen der Ermessenserwägungen dargestellten Tatsachen - mit Ausnahme der hervorgehobenen Nähe des neuerlichen Verkehrsverstoßes - kaum von denen anderer Täter, denen die Fahrerlaubnis nach dem Erreichen von 18 Punkten entzogen wurde.

Soweit die Fahrerlaubnisbehörde darauf abgestellt hat, dass bereits bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis eine medizinischpsychologische Untersuchung erforderlich war und dass der Antragsteller für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei medizinischpsychologische Untersuchungen benötigt habe, ist fraglich, ob das für eine Zukunftsprognose maßgeblich ist. Aus Letzterem ergibt sich wohl lediglich, dass der Antragsteller mehr Zeit benötigte, um sich seinen Taten zu stellen und die notwendigen Folgerungen zu ziehen. Das spricht wohl nicht gegen seine gegenwärtige Fahreignung.

Soweit im Schriftverkehr im Anschluss an die Anordnung betont wurde, dass der Antragsteller die 18 Punkte innerhalb von drei Jahren erreichte, ist das ebenfalls nicht richtig, da sechs Punkte auf der Tat von 2005 beruhen. Der Antragsteller hat daher innerhalb von drei Jahren nicht 18 Punkte, sondern 12 Punkte erreicht.

Auch wurden die Taten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, in der Anordnung nicht gewürdigt und nicht in Beziehung zum neuerlichen Verkehrsverstoß gesetzt. Neben der Straftat aus 2005, die zu sechs Punkten führte, sind drei Abstandsunterschreitungen zu verzeichnen, die zu insgesamt neun Punkten führten, so dass bereits daraus 15 Punkte erreicht waren. Hierbei spricht zugunsten des Antragstellers, dass er diese Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit je drei Punkten bewertet wurde, nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder begangen hat. Auch wenn im Gutachten vom 2. Juli 2013 die Rede davon ist, dass die Verkehrsverstöße letztlich aus einem geschwindigkeitsbetonten Fahrverhalten resultierten, hat der Antragsteller im ersten Durchgang nur zweimal die Geschwindigkeit in einem Maße überschritten, dass jeweils ein Punkt einzutragen war. Daraus ergibt sich wohl noch nicht die Annahme, dass der Antragsteller ein notorischer „Schnellfahrer“ ist, so dass wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichsam nahtlos da angesetzt hat, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat. Aus der bloßen zeitlichen Nähe des Verkehrsverstoßes zur Neuerteilung kann wohl noch nicht auf eine generelle Bereitschaft zur Missachtung von Verkehrsregeln geschlossen werden, wenn der Verstoß innerhalb von 10 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der einzige geblieben ist.

Da somit fraglich ist, ob die Tat vom 3. Februar 2013 geeignet ist, erneut Fahreignungszweifel zu begründen und zudem die Ermessenserwägungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtlichen Bedenken begegnen, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen.

3. Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass es ausnahmsweise verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt. Die Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ff.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Da der Verstoß vom 3. Februar 2013 in dem Zeitraum seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2012 bis zur Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 19. November 2013 die einzige dem Antragsteller vorzuwerfende (aktenkundige) Verkehrsordnungswidrigkeit ist und die Tat nach Aktenlage wohl auch nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist, der Antragsteller auch bei früheren, von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine anderen Personen konkret gefährdet und keinen Unfall verursacht hat, ergibt hier bereits eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessensabwägung, dass es verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter am Straßenverkehr teilnimmt. Der Antragsteller dürfte sich nunmehr der Folgen weiterer Verstöße bewusst sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2014 - 5 K 534/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 12.02.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 12.02.2014 in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er einer Anordnung vom 12.11.2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, welches die Frage klären sollte, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Mit seinen Rügen, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil ihr eine rechtlich unzulässige Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugrunde liege (1.) und sie zudem auf eine Umgehung des in § 4 StVG normierten Punktsystems hinauslaufe (2.), dringt der Antragsteller nicht durch. Unabhängig hiervon gebietet es auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, es beim sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung zu belassen (3.).
1. Allerdings ist der Schluss von der Nichtbeibringung eines seitens der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Anordnung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - DAR 2011, 652).
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller hat diese Voraussetzungen erfüllt, da er wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat, die im Verkehrszentralregister eingetragen sind und dort zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung zum Erreichen von 10 Punkten geführt haben.
2. Die Gutachtensanordnung stößt auch nicht aus anderen Gründen auf rechtliche Bedenken, insbesondere liegt eine vom Antragsteller geltend gemachte Umgehung des Punktsystems nach § 4 StVG nicht vor. Das Punktsystem hat keinen Exklusivcharakter in dem Sinne, dass mit Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verstöße nur zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen dürften. Dies folgt ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung gültigen Fassung vom 02.12.2010. Denn nach dieser Vorschrift findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Eine inhaltsgleiche Regelung ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG in der ab dem 01.05.2014 gültigen Fassung enthalten. Allerdings ist die Annahme einer solchen Notwendigkeit im Einzelfall besonders begründungspflichtig, soll nicht das auf einheitlich abgestufte Sanktionierungen typisierter Verkehrsverstöße abzielende Punktsystem in seiner vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung zu stark relativiert werden (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 - NJW 2011, 1247; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -DAR 2009, 478; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 - OVG 1 S 55.07 - juris; Senatsbeschluss vom 19.07.2012 - 10 S 1112/12 -).
Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 02.06.2013 - 11 CS 03.743 - juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Durch die Abweichung vom Punktsystem auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Durch das Punktsystem hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen, sondern in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden ist (vgl. m.w.N. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 - a.a.O.). Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind deshalb nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 18.03.2010 - 10 S 2234/09 -). Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.
Solche besonderen und einzelfallbezogenen Gründe hat die Fahrerlaubnisbehörde hier - noch - hinreichend aufgezeigt. Dabei dürften grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt hat. Da die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie mithin nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu allgemein etwa Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - DAR 2010, 410; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich in ihrer Gutachtensaufforderung vom 12.11.2013 entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht darauf beschränkt, die von dem Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße aufzulisten. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde maßgeblich darauf abgehoben, dass der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis am 27.10.2010 aufgrund des Punktsystems entzogen worden ist, die zur Wiedererteilung führende positive Prognose in dem medizinisch-psychologischen Gutachten durch die wiederholte Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten widerlegt habe.
Diese Wertung der Fahrerlaubnisbehörde ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich zutreffend von der Einschätzung leiten lassen, dass sich aus den vier Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr in Verbindung mit der Vorgeschichte des Antragstellers, also der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), dessen Fahrungeeignetheit ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Zeit vom 15.03.2012 bis zum 22.02.2013 begangenen Verkehrsverstöße, deren Ahndung jeweils in Rechtskraft erwachsen ist und die mit insgesamt 10 Punkten bewertet sind, nicht isoliert betrachtet werden können und daher nicht nur ein erneutes Tätig-werden auf der ersten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 (schriftliche Unterrichtung über den Punktestand, Verwarnung und gegebenenfalls Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar) nach sich ziehen konnten. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller gleichsam „im zweiten Durchgang“ des Vorgehens nach § 4 StVG befindet und nach der Entziehung der Fahrerlaubnis am 27.10.2010 erst seit dem 08.06.2011 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Dies und auch die durch die nachfolgende Entwicklung widerlegte Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 01.06.2011 durfte und musste den Antragsgegner dazu veranlassen, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG von der neuerlichen Anwendung des Punktsystems abzusehen. Der Antragsteller kann nach dem Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Punktsystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend nach dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewandt worden ist. Vielmehr unterscheidet sich der Antragsteller von der genannten Gruppe dadurch, dass ihn selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 2010 und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Es würde die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller, dem bereits einmal in vollem Umfang die Hilfestellungen nach dem Punktsystem, insbesondere eine förmliche Verwarnung und ein Aufbauseminar, zuteil geworden sind, ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2011 - 16 B 212/1 - NJW 2011, 2985; Bay.VGH, Beschluss vom 07.02.2012 - 11 CS 11.2708 - juris).
10 
Über die Vorbelastung hinaus ergibt sich die negative Prognose hinsichtlich des weiteren Verkehrsverhaltens des Antragstellers auch daraus, dass er die vier Verkehrsverstöße innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von ca. 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begangen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den beiden ersten, am 15.03.2012 bzw. 12.06.2012 begangenen Ordnungswidrigkeiten - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - um Verstöße gegen die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands gehandelt hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstands eine untergeordnete, für die Verkehrssicherheit nicht besonders relevante Verpflichtung darstellte. Auch wird die Bedeutung der Geschwindigkeitsverstöße nicht dadurch gemindert, dass beide am 22.02.2013 und damit während einer einheitlichen Fahrt begangen worden sind. Eine derartige Häufung von Geschwindigkeitsstößen anlässlich einer einzigen Fahrt legt vielmehr den Verdacht nahe, dass es sich dabei nicht um ein einmaliges Versehen bzw. eine einmalige Unaufmerksamkeit gehandelt hat, sondern dass der Fahrer die geltende Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten hat.
11 
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht allein auf der Grundlage der Verkehrsverstöße des Antragstellers von dessen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist, sondern lediglich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und aus dessen Nichtvorlage auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat. Deshalb sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktsystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt.
12 
Nach alldem ist die Gutachtensanordnung des Landratsamts auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 StVG rechtlich nicht zu beanstanden.
13 
3. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer ergänzenden Interessenabwägung im engeren Sinne dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Diese Zweifel werden vor allem dadurch begründet, dass der Antragsteller neben den oben dargestellten Verkehrsverstößen innerhalb kurzer Zeit am 27.07.2013 und 04.08.2013 zwei weitere erhebliche Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit begangen hat, die zur Eintragung von weiteren sechs Punkten im Verkehrszentralregister geführt haben. Liegen somit gravierende, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile im Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.2, 46.3 sowie 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom November 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Da der Antragsteller im Besitz der eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A1, B und CE war, ist von einem Streitwert von 15.000,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass sich für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Streitwert von 7.500,-- EUR durch Halbierung ergibt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Fahrerlaubnis der Klasse T hier nicht eigenständig streitwertrelevant, da gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Fahrerlaubnis der Klasse CE auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse T berechtigt. Der Senat ändert in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens die abweichende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zugunsten des unterlegenen Antragstellers ab.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.