Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller führte in den Jahren 2000, 2002 und 2004 wiederholt Kraftfahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Er wurde dafür u. a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt. Am 4. August 2004 beantragte er die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass er einen nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung besuchen solle. Die Fahrerlaubnisbehörde stimmte dem zu, der Antragsteller legte aber keine Teilnahmebescheinigung vor.

Am 5. Oktober 2007 erwarb der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis. Als Adresse ist darin St., La. 10 angegeben. Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab, ohne Kenntnis von der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis erlangt zu haben. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe auf verschiedene Schreiben nicht reagiert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antrag nicht mehr weiter betrieben werde. Die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 StVG lägen nicht vor. Da der Antrag nicht mehr weiter betrieben werde, bedürfe es keiner Sachentscheidung.

Mit Schreiben der Polizeiinspektion P. vom 10. November 2008 erlangte die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von der erteilten tschechischen Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller insgesamt 17 Punkte erreicht habe, da wegen des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag am 12. Juli 2013, rechtskräftig seit 1. August 2013, ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller daraufhin auf, bis 11. November 2013 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm mit Bescheid vom 27. November 2013 die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B (Nr. 1), ordnete die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) sowie den Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Der Sperrvermerk wurde am 16. Dezember 2013 eingetragen.

Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Bescheid, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 23. April 2014 abgelehnt hat.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Straftaten aus den Jahren 2000 bis 2004 könnten nicht mehr verwertet werden, da die Tilgungsfristen abgelaufen seien. Die Anlaufhemmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG finde keine Anwendung, da dem Antragsteller vor der Versagung einer deutschen Fahrerlaubnis schon eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Deshalb sei die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig gewesen und dürfe nicht zum Entzug des Führerscheins führen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. November 2013 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung schon aufgrund eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betreffende aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Europarecht vereinbar (zuletzt BayVGH, B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 5. Oktober 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG anwendbar ist (so BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - NJW 2014, 2214), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach summarischer Prüfung hatte der Antragsteller seinen Wohnsitz gemäß den dem Senat vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik. Dies ergibt sich aus den gerichtsbekannten unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74 f.; BayVGH, B. v. 20.10.2014, a. a. O., Rn. 13; B. v. 3.5.2012, a. a. O., Rn. 30). Anhand dieser Vorgaben sind die Auskünfte der tschechischen Behörden vom 18. Mai 2011 und vom 23. Dezember 2013 verwertbar, da sie von der Bezirksstaatsanwaltschaft St., der tschechischen Polizei und indirekt von dem Bürgermeister der Gemeinde La. stammen. Es handelt sich dabei auch um unbestreitbare Informationen, denn es ergibt sich daraus, dass es sich bei der Adresse La. 10 um einen Scheinwohnsitz handelt. In dem amtlichen Vermerk der Kreisdirektion der Polizei der Region Südböhmen vom 18. Mai 2011 wird ausgeführt, dass nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde La. im Haus Nr. 10 nie jemand untergebracht wurde, sondern es sich um ein Gebäude im Eigentum eines Betreibers einer Fahrschule gehandelt habe, der zahlreiche Personen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hatte. Des Weiteren wird angegeben, dass seit dem Jahr 2007 bis Jahresende 2009 939 Personen mit Wohnsitz La. 10 eingetragen gewesen seien. Mit der Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft St. vom 23. Dezember 2013 wurden Listen mit 665 Personen, darunter auch der Antragsteller, übersandt, die zwischen Juni 2008 und September 2009 unter der Adresse La. 10, St., gemeldet waren. Angesichts dieser Umstände drängt es sich geradezu auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat und sämtliche Personen dort zwar angemeldet waren, aber nicht dort gewohnt haben. Diese Informationen sind dem Senat aus anderen Streitverfahren bekannt und wurden in das vorliegende Verfahren eingeführt. Der Antragsteller hat keine Umstände geltend gemacht, die eine andere Bewertung erforderlich machen würden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 27. November 2013 verletzt den Antragsteller daher voraussichtlich nicht in seinen Rechten, da die Fahrerlaubnis schon wegen des Wohnsitzverstoßes keine Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland vermittelt. Die Widerspruchsbehörde kann diesen neuen Sachverhalt auch im Widerspruchsverfahren berücksichtigen, denn maßgeblich für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 15).

Es kann daher offen bleiben, ob die Straftaten aus den Jahren 2000 bis 2004 nicht mehr verwertet werden können, weil die Tilgungsfristen abgelaufen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 10. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Per

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(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn die Wirksamkeit der Kurse nach dem Ergebnis eines nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahrens (Evaluation) nicht nachgewiesen ist, die Kurse nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (BAK von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung zum wiederholten Male seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet.

3

Am 21. März 1996 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im Führerschein wird als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland angegeben.

4

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht erneut wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Deutschland begangener Trunkenheitsfahrten verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte Sperrfrist lief am 14. Februar 2009 ab.

5

Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen tschechischen Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen Verbotsirrtums vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.

6

Daraufhin bat der Kläger die Fahrerlaubnisbehörde um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das verneinte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 16. August 2011. Es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.

7

Am 7. September 2011 erhielt der Kläger in der Tschechischen Republik einen Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In diesem Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik eingetragen; als Datum der Fahrerlaubniserteilung wird der 21. März 1996 angegeben.

8

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 habe der Kläger, wie sich aus § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) ergebe, keine Fahrberechtigung in Deutschland gehabt. Mit dem Beitritt sei seine Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis geworden; ab diesem Zeitpunkt sei er dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines "alten" EU-Mitgliedstaates gleichzustellen. Die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein stehe der Gültigkeit wohl nicht entgegen, da das Wohnsitzerfordernis nach der Richtlinie 91/439/EWG bei der Ausstellung noch nicht gegolten habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990 hindere die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht, da sie nach dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Kläger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten isolierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzusehen und damit unionsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden am 7. September 2011 begründe keine Anerkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch nach deutschem Recht sei der Kläger nicht berechtigt, nach dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei, spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 verhängten isolierten Sperren eine Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine formalisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze. Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre getroffen. Sie erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("darf") aber nur die Zeit bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die Zeit vom Ende der Sperrfrist bis zur Tilgungsreife der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre. Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische Fahrerlaubnis des Klägers nicht bekannt gewesen sei.

9

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG seien die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im tschechischen Führerschein des Klägers aufgeführten Klassen A und B den Klassen A und B nach dem EU-Führerscheinrecht entsprächen und die Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines deutschen Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht anzunehmen. Nach der genannten Kommissionsentscheidung erfasse der Anerkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen nach dem nationalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu beachten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralregister noch eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und auch dann, wenn die isolierte Sperre - wie beim Kläger - nach der Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Verkehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der beide Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen einer solchen nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vorkommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolierten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum 14. Februar 2009 -, sondern bis zur Tilgung der Eintragung der Sperre im Verkehrszentralregister aus. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV und der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Damit bestehe die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke nicht. Die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis des Klägers sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verhängung einer solchen Sperre sei den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen gleichzustellen; auch im Falle von § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB werde die Nichteignung des Betroffenen förmlich festgestellt. Die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments am 7. September 2011 begründe keine Pflicht zur Anerkennung in Deutschland, weil dem Kläger damit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der Vortrag des Klägers, die tschechischen Behörden hätten zuvor erneut seine Fahreignung geprüft, sei nicht glaubhaft. Auf Verwirkung und Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen.

10

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Er habe, nachdem der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen dürfe. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von Verfassungs wegen für einen Akt der Eingriffsverwaltung gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife der isolierten Sperre andauere. Nach dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe danach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.

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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Nachdem gegen ihn in Deutschland wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.

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1. Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> - juris Rn. 14 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590> - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 3 C 16.05 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn. 11 f. m.w.N.).

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Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 (BGBl I S. 3920). In unionsrechtlicher Hinsicht dürfte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Klägers die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 - "3. Führerscheinrichtlinie") zugrunde zu legen sein (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 32 f.). Demgegenüber hält das Berufungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12), noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1 - "2. Führerscheinrichtlinie") für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der Europäische Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 40 und 64).

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2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

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Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene tschechische Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am 21. März 1996 und damit sowohl vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 als auch vor dem Inkrafttreten der 2. und der 3. Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, aus denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. BRDrucks 443/98 S. 1), schließt auch vor der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten erworbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie dem dieser Regelung sinngemäß entsprechenden Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen; danach legen die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl Nr. L 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gemäß der Richtlinie 91/439/EWG alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden sollten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechische Republik (CZ4) die in der Tschechischen Republik in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 ausgestellten Führerscheine und die entsprechenden Äquivalenzen zu den Fahrerlaubnisklassen nach dem Unionsrecht aufgeführt. Schließlich ist auch der Europäische Gerichtshof in einer die Richtlinie 91/439/EWG betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113, Rn. 74 und 78).

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Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ist beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

18

3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des Klägers bereits der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

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In dem am 21. März 1996 ausgestellten tschechischen Führerschein des Klägers ist als Wohnort die Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008 I-4635 Rn. 72 f. und vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10, Grasser - Slg. 2011 I-4057 Rn. 22 f.). Allerdings liegt bislang noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage vor, ob der Aufenthaltsmitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann berechtigt ist, wenn der Betroffene zum Erteilungszeitpunkt weder nach dem Unionsrecht noch nach dem Fahrerlaubnisrecht des Ausstellermitgliedstaates seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben musste. Für eine solche Erstreckung auf "Alt-Führerscheine" könnte zwar durchaus der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervorgehobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Ausstellermitgliedstaat, die sich in den bisher vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das innerstaatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab.

20

Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Nichtberechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt.

21

4. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

22

a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ("Fahrerlaubnis im Inland"... "rechtskräftig von einem Gericht" ... "entzogen") dem Wortlaut nach erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, daraus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit nach Ablauf dieser Sperrfrist erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland abzuleiten. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt wird und zu diesem Zeitpunkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205 Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 Rn. 1). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 65 ff.).

23

b) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV lässt die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland auch nicht aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 entfallen. In jenen Entscheidungen hatte das Strafgericht zwar jeweils eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, jedoch keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen verhängt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, an einer planwidrigen Regelungslücke.

24

Der Verordnungsgeber hat die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) als gesonderten Nichtanerkennungsgrund in einer neuen Nummer 4 in den Katalog des Absatzes 4 aufgenommen, weil auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von seinem Fahrerlaubnisrecht im Rahmen von § 28 FeV keinen Gebrauch machen dürfen solle, wenn gegen ihn eine solche Sperre verhängt sei (BRDrucks 497/02 S. 67 f.). Der Normgeber hat diese Form der Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und hierfür eine gesonderte Regelung außerhalb der Nummer 3 getroffen.

25

Ebenso wenig kann von einer planwidrigen Regelungslücke in zeitlicher Hinsicht, nämlich für den Zeitraum zwischen dem Ende der Sperrfrist und der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister, ausgegangen werden. Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes hat der Verordnungsgeber mit § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV eine Regelung getroffen.

26

5. Doch folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV, dass eine Inlandsfahrberechtigung des Klägers ohne vorherigen Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

27

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle, in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis zeitlich nach der Verhängung einer isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zeitlich vor der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das gilt ebenso für die Normbegründung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist nach § 69 StGB i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Zeit, in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen (vgl. etwa Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 69b Abs. 1 StGB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten gewesen wäre.

28

b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische EU-Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12; ebenso zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - a.a.O.). Das ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen näher ausgeführt wird (Urteile vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 13 f.,16 ff.), bereits aus dem Wortlaut der Regelung, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV, überdies aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, der eine "Kann-Vorschrift" darstellt und außerdem nur einen feststellenden Verwaltungsakt vorsieht. Ebenso wenig ist - wie in den genannten Urteilen erläutert wird - das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar. Infolge dessen geht das Revisionsvorbringen des Klägers ins Leere, der sich, gestützt darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine förmliche Aberkennungsentscheidung erlassen habe, auf Vertrauensschutz und Verwirkung beruft. Ebenso wenig trifft der Einwand des Klägers zu, die Norm als solche sei nicht hinreichend eindeutig. Die Dauer der Nichtanerkennung lässt sich mit der gebotenen Klarheit aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV entnehmen, die nach der Systematik der Norm zusammen in den Blick zu nehmen sind.

29

c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen. Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen.

30

Bei der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen des Aufenthaltsmitgliedstaates gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Nachdem aber die genannten Aufzählungen auch "Einschränkungen" der Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland und bewirkt somit eine auf den Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis.

31

d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem Ende der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf.

32

Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück. Mit der Vorschrift sollte, wie der Verordnungsbegründung zu entnehmen ist, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Anerkennungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Dieser sei in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 davon ausgegangen, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine widerspreche, wenn ein Mitgliedstaat einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung eines Führerscheins versage, der ihr möglicherweise später durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Durch einen Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstünden (vgl. BRDrucks 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerkennung bleiben soll.

33

Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahe kommt, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 76 f.). Zudem gibt der Europäische Gerichtshof für beide Führerscheinrichtlinien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese für Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG getroffene Feststellung bleibe auch für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gültig (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 71). Es ist daher fragwürdig, die von ihrer Funktion mit einer Sperrfrist nicht vergleichbare Tilgungsfrist zur Grundlage der Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - DAR 2012, 14 = BVerfGK 19,74).

34

e) Diese Bedenken lassen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV ausräumen. Danach wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen.

35

Die unionsrechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Kammerentscheidung (a.a.O.) gegen diese Vorschrift erhebt, greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafgerichtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss (OLG Nürnberg vom 30. März 2011 - 1 St OLG Ss 42/11) geäußerte Auffassung, eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene, also neue ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, widerspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Fahrerlaubnisse anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen, mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen nicht entgegenstehen, die nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilt werden.

36

Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der Europäische Gerichtshof anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

37

Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV ist zugleich der in der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeräumt. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in Deutschland erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist; denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb Deutschlands weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer deutschen Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für Deutschland. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbegründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeVÄndV - vom 7. August 2002 ab (vgl. BRDrucks 497/02 S. 68). Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV.

38

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Denn dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Der Europäische Gerichtshof hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen Halbritter und Kremer - nach der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.O. Rn. 95). Könnte - so der Europäische Gerichtshof weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.O. Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gleichermaßen.

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6. Gegenüber der ihn treffenden Nachweispflicht für eine (Wieder-)Erlangung seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der tschechischen Republik am 7. September 2001 ein neues Führerscheindokument in Form eines so genannten Scheckkartenführerscheins erhalten hat. Damit wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht der Eintragung des Datums "21.3.96" in Spalte 10 dieses Führerscheins entnommen hat, nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisende Dokument ersetzt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG). Wie das Berufungsgericht für das revisionsgerichtliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, ist der Aushändigung dieses neuen Führerscheindokuments keine erneute Eignungsüberprüfung durch die tschechischen Behörden vorausgegangen. Aus der Ausstellung nur eines neuen Führerscheindokuments ergibt sich indes keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland (so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 f.).

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Der Europäische Gerichtshof muss auch in dieser Frage nicht zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden. Es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 95 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.