Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
- 1.
für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 8 oder - 2.
im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,
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