§ 33Amtlich · § 5 UrhG
Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Zeitreise: 22.10.2026
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
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