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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Zeitreise: 22.10.2026

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

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