Zinsfreie Darlehensrückzahlung nach Widerruf nur für finanzierten Vertragsteil

published on 17/01/2013 16:37
Zinsfreie Darlehensrückzahlung nach Widerruf nur für finanzierten Vertragsteil
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtsfolgen des Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages
Der BGH hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2011 (AZ: XI ZR 356/09) folgendes entschieden:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages.

Der Kläger nahm bei der Beklagten am 5. Januar 2007 einen Ratenkredit in Höhe von 32.994,40 € mit einer Laufzeit von 84 Monaten auf. Davon wurden dem Kläger 26.617,89 € ausgezahlt. Der Restbetrag von 6.376,51 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung (Kre-ditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Ar-beitslosigkeitsversicherung), die der Kläger am selben Tag mit zwei als "Part-ner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Ein-schließlich einer Bearbeitungsgebühr von 989,83 € (3%), Nominalzinsen von 16.299,22 € (11,49%) und einer Kostenpauschale von 30 € belief sich der Ge-samtbetrag des Darlehens auf 50.313,45 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbun-dene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens-
und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Verträge auf, hilfsweise zur verbindlichen Er-klärung, dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verblei-bende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulde, hilfsweise auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug der bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 erbrachten Zahlungen von 15.548 € verbleiben-de Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge, d.h. nur noch 11.069,89 €, schulde, und auf Zahlung von 1.167,08 € nebst Zinsen an die A. AG (von dieser verauslagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Regelungen der §§ 355, 358 BGB seien auf den vom Kläger abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag nicht anwendbar. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG aF sehe ein gesondertes Widerrufsrecht vor.

Der Widerruf des Klägers vom 19. Januar 2009 sei auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 sei ordnungsgemäß. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag und der am selben Tag geschlossene Rest-schuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte seien.
Zweifelhaft sei, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Es gebe zwar genügend Anhaltspunkte dafür, dass diese Verträge Teilstücke einer wirtschaft-lichen Einheit seien. Nach dem Regelungszweck des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebe sich die wirtschaftliche Einheit aber daraus, dass der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötige und das Darlehen ihm die Inanspruchnah-me der Drittleistung erst ermögliche. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das Darlehen habe nicht den Abschluss der Restschuldversicherung ermögli-chen sollen. Diese habe allein der Absicherung des Darlehens gedient und sei als reines Sicherungsmittel keine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB, sondern Teil der Gesamtfinanzierung.

Selbst im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages wäre der Kläger nicht nur verpflichtet, die Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen, sondern schulde er nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB auch die marktüblichen Zinsen als Nutzungsersatz.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revisionserwiderung macht insoweit ohne Erfolg gel-tend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2101, vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, WM 1995, 410, 411) die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des vorliegenden Hauptfeststellungsantrags ist nicht die Berechnungsgrundlage für einen Zahlungsanspruch, sondern der Zahlungsan-spruch selbst, nämlich die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Net-todarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitrag.
Hingegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist teilwei-se begründet, weil der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Beklagten nicht die Rückzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf ent-fallender Zinsen und Kosten schuldet.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine auf Ab-schluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, ist rechtsfehlerhaft.

Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag

vom 5. Januar 2007 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wor-den. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13, 17) entschieden, dass die in den §§ 358 ff. BGB getroffe-nen Regelungen über verbundene Verträge nicht durch die §§ 8, 48c VVG aF verdrängt werden und dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
b) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertra-ges dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
aa) Das Darlehen vom 5. Januar 2007 diente teilweise, nämlich in Höhe von 6.376,51 € der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 19 ff.).

Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden auch eine wirtschaftliche Einheit.

Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen ge-schlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR

Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finan-zierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zu-standekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorge-gebenen Bank (Senat, Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31).

Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 5. Januar 2007 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abge-schlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustan-dekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als "Partner" der Beklagten bezeichnet. Die Firmen der Versicherer und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Beklagten und der Versicherer nahe. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Beklagten bedienen.

Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlos-sen worden wären. Für den Kläger bedingten sich Darlehensvertrag und Rest-schuldversicherungsvertrag wechselseitig.

Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde der Kläger außer der Rückzahlung des Nettokreditbetrages (26.617,89 €) auch die Zahlung von Zinsen als Nutzungsersatz, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehens-vertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. Senat, Ur-teil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebun-den ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versi-cherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Se-nat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnis-ses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittge-schäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (Staudin-ger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; Münch-KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.).
b) Der Kläger schuldet deshalb der Beklagten nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 6.376,51 € nebst Zinsen, wohl aber gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Nettokreditbetra-ges in Höhe von 26.617,89 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Hierauf hat der Kläger außerdem, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB Zinsen zu zahlen.

Die Revision beruft sich gegenüber der Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Erfolg auf § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des § 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag ver-bundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Teil des Darlehens in Höhe von 26.617,89 €, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet, sondern dem Kläger ausgezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf § 358 Abs. 1 BGB, d.h. auf den Widerruf des verbundenen Geschäfts verweist. Der Regelungszweck der Norm bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen. § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB geht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FernAbsG zurück und trägt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG 1997 Nr. L 144/19) Rechnung (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 358 Rn. 64). Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses über die Ware oder die Dienstleistung entschädigungsfrei aufgelöst wird. Dies zeigt, dass der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat. Soweit es hingegen für andere Zwecke verwendet worden ist, besteht eine Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zinsen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 82; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352).

Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, beruht dies ebenfalls auf der rechts-fehlerhaften Auffassung, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung aber aus an-deren Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden we-der aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB) noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) nach § 276 BGB zu vertreten hat.

Zwar war die Ablehnung der vorgerichtlichen Forderung des Klägers, mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu erklären, dass der Kläger nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde, teilweise sachlich unbe-gründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwid-rig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei wegen der zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB sein können, nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat.

Fahrlässig handelt ein Gläubiger nicht bereits dann, wenn er nicht er-kennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorg-falt kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und er sorgfältig prüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beur-teilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmun-gen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Ver-tragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsbe-rühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 f., vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, WM 2008, 38 Rn. 6 ff., vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 13 und vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, WM 2009, 753 Rn. 20 und 26).

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtli-ches Zurückweisen der vom Kläger verlangten Erklärung nicht zu vertreten. Die von dem Senat in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13 ff.) entschiedene Rechtsfrage, ob ein Darlehensver-trag und ein Restschuldversicherungsvertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden sein können, war bis dahin in der Rechtsprechung der Instanzge-richte und der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ungeklärt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 16 mwN). In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegenüber dem Kläger auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Zurückweisung der vom Kläger geltend gemachten Widerrufsfolgen nicht zur Last gelegt wer-den.

Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung hat der Senat in der Sache selbst entschieden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentschei-dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ist, wie hier, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 362, vom 29. Mai 1969 - VII ZR 42/67, WM 1969, 1116, 1117 und vom 1. März 1985 - V ZR 274/83, WM 1985, 901, 902). Dementsprechend ist dem Hauptantrag der negativen Feststellungsklage des Klägers - unter Klarstellung des Umfangs des nicht bestehenden Anspruchs der Beklagten - teilweise stattzugeben. Die Klarstellung bringt zugleich zum Ausdruck, dass ein etwaiger Anspruch der Be-klagten auf Wertersatz für den dem Kläger bis zu seiner Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 gewährten Versicherungsschutz, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und dieses Urteils ist. Der Hilfsantrag, der sich vom Hauptantrag nur durch die Bezifferung der geleisteten Zahlungen und des verbleibenden Darlehensrestbetrages unter-scheidet, hat keinen weitergehenden Erfolg. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.



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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 356/09 Verkündet am:
18. Januar 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dient ein Darlehen nur teilweise der Finanzierung eines verbundenen Vertrags, ist
§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB nur auf diesen Teil, nicht aber auf den an den Darlehensnehmer
selbst ausgezahlten Restbetrag des Darlehens anwendbar.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers auch insoweit zurückgewiesen worden ist, als er die Feststellung beantragt hat, der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme aus dem Darlehensvertrag … ohne Versicherungsbeiträge und darauf entfallende Zinsen und Kosten zu schulden. Das Urteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2009 wie folgt abgeändert : Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten nicht die Rückzahlung des aus dem Darlehensvertrag … finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages.
2
Der Kläger nahm bei der Beklagten am 5. Januar 2007 einen Ratenkredit in Höhe von 32.994,40 € mit einer Laufzeit von 84 Monaten auf. Davon wurden dem Kläger 26.617,89 € ausgezahlt. Der Restbetrag von 6.376,51 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung (Kreditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung ), die der Kläger am selben Tag mit zwei als "Partner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 989,83 € (3%), Nominalzinsen von 16.299,22 € (11,49%) und einer Kostenpauschale von 30 € belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 50.313,45 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
3
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Verträge auf, hilfsweise zur verbindlichen Erklärung , dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Die Beklagte lehnte dies ab.
4
Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulde, hilfsweise auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug der bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 erbrachten Zahlungen von 15.548 € verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge, d.h. nur noch 11.069,89 €, schulde, und auf Zahlung von 1.167,08 € nebst Zinsen an die A. AG (von dieser verauslagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist teilweise begründet.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Regelungen der §§ 355, 358 BGB seien auf den vom Kläger abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag nicht anwendbar. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG aF sehe ein gesondertes Widerrufsrecht vor.
9
Der Widerruf des Klägers vom 19. Januar 2009 sei auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 sei ordnungsgemäß. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag und der am selben Tag geschlossene Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte seien.
10
Zweifelhaft sei, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Es gebe zwar genügend Anhaltspunkte dafür, dass diese Verträge Teilstücke einer wirtschaftlichen Einheit seien. Nach dem Regelungszweck des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebe sich die wirtschaftliche Einheit aber daraus, dass der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötige und das Darlehen ihm die Inanspruchnahme der Drittleistung erst ermögliche. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das Darlehen habe nicht den Abschluss der Restschuldversicherung ermöglichen sollen. Diese habe allein der Absicherung des Darlehens gedient und sei als reines Sicherungsmittel keine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB, sondern Teil der Gesamtfinanzierung.
11
Selbst im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages wäre der Kläger nicht nur verpflichtet, die Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen, sondern schulde er nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB auch die marktüblichen Zinsen als Nutzungsersatz.

II.

12
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
13
Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revisionserwiderung macht insoweit ohne Erfolg geltend , dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2101, vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, WM 1995, 410, 411) die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des vorliegenden Hauptfeststellungsantrags ist nicht die Berechnungsgrundlage für einen Zahlungsanspruch, sondern der Zahlungsanspruch selbst, nämlich die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitrag.
14
Hingegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist teilweise begründet, weil der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Beklagten nicht die Rückzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet.
15
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, ist rechtsfehlerhaft.
16
a) Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13, 17) entschieden, dass die in den §§ 358 ff. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge nicht durch die §§ 8, 48c VVG aF verdrängt werden und dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
17
b) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
18
aa) Das Darlehen vom 5. Januar 2007 diente teilweise, nämlich in Höhe von 6.376,51 € der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 19 ff.).
19
bb) Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden auch eine wirtschaftliche Einheit.
20
(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen , wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Ver- knüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 30).
21
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Senat, Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31).
22
(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 5. Januar 2007 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als "Partner" der Beklagten bezeichnet. Die Firmen der Versicherer und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehensund des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Beklagten und der Versicherer nahe. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Beklagten bedienen.
23
Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlossen worden wären. Für den Kläger bedingten sich Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag wechselseitig.
24
2. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde der Kläger außer der Rückzahlung des Nettokreditbetrages (26.617,89 €) auch die Zahlung von Zinsen als Nutzungsersatz, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
25
a) Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hin- sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Senat , Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB /Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.).
26
b) Der Kläger schuldet deshalb der Beklagten nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 6.376,51 € nebst Zinsen, wohl aber gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Nettokreditbetrages in Höhe von 26.617,89 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Hierauf hat der Kläger außerdem, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB Zinsen zu zahlen.
27
Die Revision beruft sich gegenüber der Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Erfolg auf § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des § 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Teil des Darlehens in Höhe von 26.617,89 €, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet, sondern dem Kläger ausgezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf § 358 Abs. 1 BGB, d.h. auf den Widerruf des verbundenen Geschäfts verweist. Der Regelungszweck der Norm bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen. § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB geht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FernAbsG zurück und trägt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG 1997 Nr. L 144/19) Rechnung (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 358 Rn. 64). Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses über die Ware oder die Dienstleistung entschädigungsfrei aufgelöst wird. Dies zeigt, dass der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat. Soweit es hingegen für andere Zwecke verwendet worden ist, besteht eine Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zinsen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 82; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352).

III.

28
Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, beruht dies ebenfalls auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
29
Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB) noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) nach § 276 BGB zu vertreten hat.
30
1. Zwar war die Ablehnung der vorgerichtlichen Forderung des Klägers, mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu erklären, dass der Kläger nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde, teilweise sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei wegen der zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB sein können, nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat.
31
2. Fahrlässig handelt ein Gläubiger nicht bereits dann, wenn er nicht erkennt , dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und er sorgfältig prüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 f., vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, WM 2008, 38 Rn. 6 ff., vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 13 und vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, WM 2009, 753 Rn. 20 und 26).
32
3. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtliches Zurückweisen der vom Kläger verlangten Erklärung nicht zu vertreten. Die von dem Senat in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13 ff.) entschiedene Rechtsfrage, ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden sein können, war bis dahin in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeklärt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 16 mwN). In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegenüber dem Kläger auf die ihr günstige Instanzrecht- sprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Zurückweisung der vom Kläger geltend gemachten Widerrufsfolgen nicht zur Last gelegt werden.

IV.

33
Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung hat der Senat in der Sache selbst entschieden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
34
Ist, wie hier, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 362, vom 29. Mai 1969 - VII ZR 42/67, WM 1969, 1116, 1117 und vom 1. März 1985 - V ZR 274/83, WM 1985, 901, 902). Dementsprechend ist dem Hauptantrag der negativen Feststellungsklage des Klägers - unter Klarstellung des Umfangs des nicht bestehenden Anspruchs der Beklagten - teilweise stattzugeben. Die Klarstellung bringt zugleich zum Ausdruck, dass ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für den dem Kläger bis zu seiner Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 gewährten Versicherungsschutz, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und dieses Urteils ist. Der Hilfsantrag, der sich vom Hauptantrag nur durch die Bezifferung der geleisteten Zahlungen und des verbleibenden Darlehensrestbetrages unterscheidet , hat keinen weitergehenden Erfolg. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2009 - 7 O 526/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 U 174/09 -

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

13
2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234), die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 358 Rdn. 32 m.w.Nachw.; Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 51).
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2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.
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3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
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2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
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2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.
19
3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2009 - 21 O 427/08 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.549,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 14.04.07 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Beklagte 91% und die Klägerin 9%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000,00 EUR

Gründe

 
A.
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges.
Der Beklagte schloss am 15.12.2005 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR (K 1, Bl. 15 d. A.). In Höhe eines zusätzlichen Betrages von 5.616,60 EUR wurde ein Versicherungsbeitrag für einen von dem Beklagten mit der Cxxx Versicherung AG am gleichen Tage abgeschlossenen Versicherungsvertrag für Ratenkredite, eine sogenannte Restschuldversicherung, finanziert (B 3, Bl. 38 d. A.).
Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag am 04.04.2007, weil der Beklagte sich mit der Zahlung von mindestens zwei Raten und mit mehr als 5 % des Nettokreditbetrages in Rückstand befand.
Der Beklagte focht mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2006 (B 9, Bl. 38 d. A.) gegenüber der Cxx Versicherung AG den Versicherungsvertrag für Ratenkredite wegen arglistiger Täuschung und Irrtum an . Mit der Klageerwiderung vom 23.12.2008 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrages, mit Schriftsatz vom 21.04.2009 (Bl. 72) focht er auch den Kreditvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Er hat behauptet,
die Mitarbeiter der Klägerin hätten seine mangelnden Sprachkenntnisse und seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Er habe den Inhalt der Verträge nicht verstanden und habe keine Versicherungen abschließen wollen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge sei er geschäftsunfähig gewesen. Er leide seit geraumer Zeit an einer krankhaften, depressiven Geistesstörung und an Automatenspielsucht, was den Mitarbeitern der Klägerin bekannt gewesen sei.
Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig. Der effektive Jahreszins überschreite den damals marktüblichen Vergleichszins um mehr als 12 %-Punkte bzw. um mehr als 100 %. Denn der Einmalbetrag für die Restschuldversicherung sei in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen, weil der Abschluss des Kreditvertrages vom gleichzeitigen Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht worden sei.
Er sei nach wie vor zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht abgelaufen sei. Die Klägerin habe versäumt, ihn darüber zu belehren, dass Kreditvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Es habe somit eine Rückabwicklung des Kreditvertrages stattzufinden. Die Klägerin müsse ihm die Versicherungsprämie auszahlen.
Die Klägerin habe ihn arglistig über die Kosten der Restschuldversicherung getäuscht. Eine Aufklärung über zusätzliche Kosten der Restschuldversicherung, nämlich die an die Klägerin geflossenen Provisionen, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob der Abschluss der Restschuldversicherung überhaupt notwendig gewesen sei. Die Restschuldversicherungsprämie sei überdies sittenwidrig überhöht.
10 
Der Darlehensvertrag sei auch deswegen sittenwidrig, weil er der Aufstockung früher aufgenommener Darlehen diene und mit dem Abschluss eines neuen Vertrages durch Erhöhung des Darlehensbetrages seine Kreditbelastung aufgebläht worden sei.
II.
11 
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen G. in vollem Umfang stattgegeben.
12 
Der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund Geschäftsunfähigkeit des Beklagten unwirksam. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er sich zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das vorgelegte Attest vom 20.04.2009 (B 30, Bl. 83 d. A.) sei nicht geeignet, dies zu beweisen.
13 
Der Beklagte habe weder substantiiert einen Anfechtungsgrund vorgetragen noch einen Täuschungsvorsatz des für die Klägerin handelnden Bankberaters bewiesen, weswegen der Darlehensvertrag auch nicht wegen Anfechtung unwirksam sei.
14 
Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig. Denn weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch ein sonstiger Grund, der die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, lasse sich feststellen. Die Vertragszinsen von 10,42 % lägen weder relativ um 100 % noch absolut um 12 %-Punkte über dem marktüblichen Effektivzins. Die Beiträge für die Restschuldversicherungen seien nicht in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen. Dies folge auch nicht aus § 6 Abs. 3 PAngV, da sich nicht feststellen lasse, dass die Klägerin die Darlehensgewährung vom Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der beiden Rechtsgeschäfte.
15 
Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs rückabzu-wickeln. Denn Darlehens- und Versicherungsvertrag seien keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 1 BGB. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB scheitere daran, dass der Darlehensvertrag nicht dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gedient habe.
16 
Dem Beklagten stünden auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Aufklärung über Provisionszahlungen an die Klägerin bei Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu. Es liege schon keine Pflichtverletzung vor, da keine Pflicht bestehe, bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen auf die Provisionszahlungen hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht ergäbe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen, da die zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und ein konkretes Beratungsverhältnis zwischen den Parteien nicht vorgelegen habe.
17 
Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
III.
18 
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte Klagabweisung.
19 
Das Landgericht sei fehlerhaft seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen. Zum Beweis dafür, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Dezember 2005 in einem die freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, habe er ein ärztliches Attest vorgelegt und Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten angeboten.
20 
Das Landgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Angaben des Mitarbeiters der Klägerin und den Vertragsinhalt zu verstehen. Zu den Gesprächen vor den Vertragsabschlüssen habe er einen Dolmetscher mitgebracht. Dabei sei die Restschuldversicherung mit keinem Wort erwähnt worden. Diese sei erst dann zur Sprache gekommen, als er alleine am 15.12.2005 bei der Klägerin zur Vertragsunterzeichnung aufgetaucht sei. Deswegen habe er auch nicht über die Restschuldversicherung und deren Folgen vollständig und richtig aufgeklärt werden können.
21 
Er habe den Darlehensvertrag daher wirksam angefochten.
22 
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte verneint. Der Provisionserlös der Klägerin aus einem mit der Restschuldversicherung kombinierten Darlehensvertrag und die Kosten des Versicherungsvertrages seien in den Effektivzins des Darlehensvertrages einzubeziehen, da die Klägerin als Kreditgeberin die konkrete Darlehensgewährung vom Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Zwang zum Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages verneine, überzeugten nicht. Der Zeuge G. habe ihm keine andere Wahl gelassen, als den Restschuldversicherungsvertrag gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Der Restschuldversicherungsvertrag sei nicht in seinem Interesse gewesen. Er bringe ausschließlich der Klägerin Vorteile.
23 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthalte der Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Denn ein verbundenes Geschäft sei vorliegend gegeben. Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ sei erfüllt.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
26 
Die Klägerin, welche ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz in Höhe eines Betrages von 2.602,19 EUR wirksam zurückgenommen hat, beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009 Bezug genommen.
B.
30 
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet (Punkte I. und II.). Sie hat lediglich hinsichtlich des vom Landgericht bestimmten Zinsbeginns Erfolg, der auf einen etwas späteren Zeitpunkt festzusetzen ist (Punkt III.).
31 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen (Punkt I.1 bis I.4.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, da er auch bei einem wirksamen Widerruf zur Zahlung des zuerkannten Klagebetrages jedenfalls im nach Klagrücknahme noch bestehenden Umfang verpflichtet ist (Punkt I.5). Der Beklagte kann der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten. Denn der Versicherungsvertrag hat zumindest bis zu der vom Beklagten erklärten Kündigung wirksam bestanden (Punkt II.).
I.
32 
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen.
1.
33 
Beide Parteien haben einen Darlehensvertrag (K 1) geschlossen.
34 
Die von dem Beklagten vorgetragenen mangelnden Sprachkenntnisse hindern die Abgabe einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Erklärung und deren Annahme seitens der Klägerin nicht. Denn mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages gab der Beklagte aus objektiver Empfängersicht zu verstehen, sich vertraglich binden zu wollen. Der Beklagte steht insoweit demjenigen gleich, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben. Dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des Vertragsgegners einverstanden (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 15; NJW 1983, 1489, Juris, Rdnr. 9). Etwas anderes könnte vorliegend nur dann gelten, wenn dem Mitarbeiter der Klägerin aus dem Verhalten des Beklagten oder dem Gesprächsverlauf erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte sich entgegen seiner Vertragsunterzeichnung nicht vertraglich binden wollte. Nachdem die Urkunde für einen Bindungswillen des Beklagten spricht, wäre er für solche Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat jedoch den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen G. nicht näher dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Gesprächsverlauf nicht erinnern. Nach seinem eigenen Vortrag ging es dem Beklagten gerade darum, ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die alten Verträge um einen neuen Betrag aufzustocken.
2.
35 
Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung des Beklagten war nicht deswegen nach § 105 BGB nichtig, weil er geschäftsunfähig war.
36 
Zu Recht hat das Landgericht keinen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung des Beklagten erhoben, er sei wegen einer seit geraumer Zeit bestehenden krankhaften depressiven Geistesstörung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen. Substantiierter Vortrag des Beklagten hierzu fehlt. Insbesondere ist nicht dargelegt, wie sich diese Erkrankung bei ihm äußert, ab welchem Zeitpunkt sie genau besteht und bei welchem Arzt und seit wann er deswegen in ärztlicher Behandlung ist. Das von dem Beklagten in der Anlage B 30 vorgelegte Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.04.2009 hat das Landgericht zutreffend nicht als aussagekräftig angesehen, da sich hieraus zwar eine Diagnose ergibt, es jedoch keine Aussage zu seinem Krankheitszustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthält. Damit fehlen ausreichende Anknüpfungstatsachen, um der Behauptung des Beklagten durch den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. Es ist dem Senat verwehrt, diese Tatsachen selbst durch Vernehmung der angebotenen Zeugen, des Psychologen bzw. Psychiaters Gü. und der Doktoren Sxxx (Bl. 25 d. A.) zu erforschen.
37 
Das gleiche gilt hinsichtlich der vorgetragenen Automatenspielsucht.
3.
38 
Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht wirksam angefochten.
39 
a) Eine Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 BGB scheidet aus, weil der Beklagte einen solchen Irrtum nicht ausreichend dargelegt hat.
40 
(1) Ein Irrtum in der Erklärungshandlung liegt nur vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, somit eine Störung im Erklärungsvorgang vorliegt, wie zum Beispiel das Versprechen oder das Verschreiben (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 119, Rdnr. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnen wollte. Es ging ihm nach seinem Vortrag darum, über die bereits mit der Beklagten zuvor geschlossenen Darlehensverträge hinaus ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die zuvor erhaltenen Darlehen aufzustocken. Der Abschluss eines Darlehensvertrages erfolgte nach seinem Vortrag somit willentlich, ein Erklärungsirrtum scheidet aus.
41 
(2) Der Beklagte hat auch einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan.
42 
Als Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis von dem wirklichen Sachverhalt aufzufassen. Deshalb unterliegt der Erklärende keinem Irrtum, wenn er seine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, deren Inhalt nicht zu kennen, oder wenn er sich über ihren Inhalt keine Gedanken macht. Derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat daher grundsätzlich kein Anfechtungsrecht. Er darf nur dann anfechten, wenn er sich von dem Inhalt des Schriftstücks eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat, weil er in diesem Fall, ohne dies zu bemerken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat, als das, was er in Wirklichkeit hat erklären wollen (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 19; KG JAmt 2005, 424, Juris, Rdnr. 3; OLG Köln VersR 2000, 243, Juris, Rdnr. 28). Diese Grundsätze gelten auch für sprachunkundige Ausländer (KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
43 
Vorliegend hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die Verträge in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben. Er habe keine Restschuldversicherung abschließen wollen. Der Kreditvertrag weist jedoch den Nettokredit und die zusätzliche Darlehenssumme für den Versicherungsbeitrag zahlenmäßig aus. Der Beklagte hat nicht näher vorgetragenen, welche Vorstellungen er bezüglich der Darlehenssumme und des Zahlenwerks hatte. Hinzu kommt, dass er bereits in der Vergangenheit, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen bei der Klägerin abgeschlossen hat. Im Hinblick hierauf ist ein Inhaltsirrtum nicht ausreichend dargelegt.
44 
(3) Schließlich ist die Anfechtung auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt.
45 
Kenntnis von dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte der Beklagte spätestens, als sein Prozessbevollmächtigter hiervon bei seiner Mandatierung im August 2006 Kenntnis erlangte (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 30.08.2006, mit welchem dieser den Versicherungsvertrag angefochten und eine Neuberechnung des Darlehensvertrages verlangt hat, B 8, Bl. 38 d. A.). Den Kreditvertrag selbst hat der Beklagte erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2009 (Bl. 72 d. A.) angefochten. Die Anfechtungsfrist ist somit nicht eingehalten.
46 
b) Der Beklagte war auch nicht berechtigt, den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Beklagten arglistig getäuscht hat.
47 
aa) Dass die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt des Vertrages bewusst ausgenutzt hat, kann nicht festgestellt werden.
48 
Vorliegend ist schon nicht ausreichend dargetan, dass sich der Beklagte über den Inhalt des Geschäfts geirrt hat (siehe oben). Jedenfalls aber hat er ein bewusstes Ausnutzen seiner Fehlvorstellungen, nämlich einen Täuschungsvorsatz der Klägerin bzw. des für sie handelnden Mitarbeiters, nicht nachgewiesen. Der von dem Landgericht vernommene Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern.
49 
bb) Eine arglistige Täuschung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass sie den Beklagten nicht über Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Restschuldversicherung erhalten hat.
50 
Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet war, dem Beklagten die von ihr verdienten Provisionen für den vermittelten Versicherungsvertrag offen zu legen.
51 
Eine Offenbarungspflicht besteht nur bezüglich derjenigen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 123, Rdnr. 5 b m.w.N.). Eine solche Bedeutung kann den Provisionsansprüchen der Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrags nach dem Vortrag des Beklagten nicht beigemessen werden.
52 
Eine Offenbarungspflicht besteht im allgemeinen hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung nicht. Der BGH hat für den Fall des Verkaufs einer Immobilie ausgesprochen, dass der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht begründet, wenn die Höhe der Provision tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1811 f.). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Wertes des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (BGH a.a.O.; Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 34). Aus diesen Erwägungen kommt eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft, oder des Anlagebetrages nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Entgelt und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, Juris, Rdnr. 19; Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 06, 1194, Juris Rdnr. 47).
53 
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages, mit welchem u.a. ein Versicherungsbeitrag finanziert wird, zu übertragen. Es fehlt an ausreichendem Vortrag des Beklagten, dass es bedingt durch die Provision für die Vermittlung des Versicherungsvertrages zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Versicherungsbeitrag und Wert des Versicherungsschutzes gekommen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes ist anhand der Kosten vergleichbarer Verträge zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob der vereinbarte Versicherungsbeitrag aufgrund der hiervon abgedeckten Provisionen der Klägerin als Vermittlerin den üblichen Beitrag um das Doppelte überschreitet. Der Beklagte hat dies nicht dargelegt.
54 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung über die Aufklärungspflichten von Banken über Innenprovisionen und verdeckte Rückvergütungen in den Fällen von Anlageberatung (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876; vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274). Hintergrund der Aufklärungspflicht in diesen Fällen ist die Offenlegung von Interessenkonflikten bei Beratungsverträgen (BGH vom 20.1.2009, a.a.O., Juris, Rdnr. 12; vom 19.12.2006, a.a.O., Juris, Rdnr. 23). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einem Beratungsverhältnis zwischen den Parteien. Jedenfalls hat der Beklagte ein solches nicht schlüssig vorgetragen.
55 
Allerdings könnte zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung zustande gekommen sein. Soweit den Anlagevermittler nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur ungefragten Ausweisung von versteckten Innenprovisionen ab einer Gesamthöhe von 15 % bei dem Vertrieb von Anlagemodellen unter Verwendung von Prospekten, etwa bei geschlossenen Immobilienfonds, trifft (BGH vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 39; vom 05.06.2007, XI ZR 348/05, NJW 2007, 2407, Juris, Rdnr. 18), kann der Beklagte hieraus im streitgegenständlichen Fall nichts für sich herleiten. Eine ungefragte Aufklärungspflicht über Provisionen in der vorgenannten Höhe hat der BGH damit begründet, dass sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben können. Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten sei jedenfalls zu diesem erörterten Punkt größer, wenn und soweit ihm das Modell mit Hilfe eines Prospektes vorgestellt werde. Denn solche Prospekte seien naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als besonders werthaltig und rentabel herauszustellen. Der Anleger sei bei solchen Anlagemodellen besonders schutzwürdig, da der Prospekt oftmals die einzige oder wichtigste Informationsquelle sei und ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich sei (BGH vom 12.02.2004, a.a.O., Juris, Rdnr. 33, 35-37). Hiermit ist der vorliegende Fall der Vermittlung eines Versicherungsvertrages für Ratenkredite nicht vergleichbar. Es handelt sich um ein standardisiertes Produkt, das von verschiedenen Versicherungsgesellschaften gekoppelt mit Darlehensverträgen angeboten wird; deren Konditionen lassen sich im Hinblick auf die versicherten Risiken von dem Versicherungsnehmer vergleichen. Es handelt sich gerade nicht um ein komplexes Kapitalanlagemodell, das anhand eines anpreisenden Prospektes vertrieben wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der Provision Auswirkungen auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat und somit dessen Wert beeinflusst. Dem Interessenten ist es vielmehr möglich, Marktvergleiche hinsichtlich der Versicherungskonditionen und der Höhe der Versicherungsbeiträge wie bei anderen Versicherungsverträgen auch anzustellen. Eine Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung ist somit abzulehnen.
4.
56 
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Daher kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages aus diesem Grund nicht in Betracht.
57 
a) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ist vorliegend nach § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilen.
58 
§ 138 Abs. 2 BGB als Sonderfall des Wuchers ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägerin seine Unerfahrenheit bzw. seinen Mangel an Urteilsvermögen bewusst ausgenutzt hat. Der Zeuge G. konnte sich an das Beratungsgespräch nicht mehr erinnern, gab jedoch an, dass er, wenn für ihn ersichtlich sei, dass jemand nicht Herr der Lage sei, einen Abschluss des Vertrages abgelehnt hätte. Das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage ist somit nicht bewiesen.
59 
b) Nach § 138 Abs. 1 BGB können Kreditverträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (BGHZ 128, 257, Juris Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138, Rdnr. 25).
60 
aa) Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, 338;Palandt/Heinrichs a.a.O., Rdnr. 27).
61 
Das Landgericht hat festgestellt, dass ein solches auffälliges Missverhältnis bei einem Vergleich zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins von 10,42 % und dem marktüblichen Vergleichszinssatz von 7,80 % nicht vorliegt.
62 
Mit seiner Berufung beanstandet der Beklagte die Berechnung des Vertragszinses in Höhe von 10,42 % als zu niedrig. Er ist der Auffassung, dass die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind.
63 
Dies ist nicht richtig.
64 
Zutreffend verweist das Landgericht auf § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV, wonach Kosten für Versicherungen - mit Ausnahme der Kosten einer obligatorischen Restschuldversicherung - nicht einzubeziehen sind. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind nach dieser Ausnahmevorschrift bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen, wenn sie vom Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben worden sind, was schon dann der Fall ist, wenn der Darlehensgeber die konkrete Darlehensgewährung vom Versicherungsabschluss abhängig macht (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 492, Rdnr. 82). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift ist der Beklagte - wie auch generell für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit - darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 23). Dass es sich vorliegend um eine solche obligatorische Versicherung handelt, hat der Beklagte nicht bewiesen. Dagegen spricht schon der Wortlaut
65 
des Versicherungsvertrages (B 3, Bl. 38 d. A.), wonach der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den Vertrag freiwillig abzuschließen. Ferner heißt es darin, dass die Kreditentscheidung der Bank in keiner Weise vom Abschluss und Fortbestand der Versicherung beeinflusst ist. Dass der Zeuge G. ihm den Abschluss des Versicherungsvertrages entgegen diesem Wortlaut als zwingend dargestellt hat, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten vor Abschluss des Vertrages nicht erinnern. Er hat zwar angegeben, dass er in der Regel den Abschluss des Versicherungsvertrages empfehle, jedoch im Einzelfall genau prüfe, ob eine solche Versicherung in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Sinn mache. Der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht zwingend (Sitzungsprotokoll vom 29.04.09, Bl. 98 d.A.). Er hat damit den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt, dass er den Darlehensvertrag nur mit der Restschuldversicherung habe abschließen können.
66 
Sind jedoch die Kosten der Restschuldversicherung nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV nicht in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen, müssen sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, außer Acht gelassen werden (OLG Oldenburg, v. 15.01.2009, 8 U 122/08, BKR 2009, 115, Juris, Rdnr. 59).
67 
bb) Entgegen dem Vortrag des Beklagten sind auch die für die Restschuldversicherung gezahlten Provisionen nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 3 PAngV handelt. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargelegt, dass diese Kosten von den Bearbeitungsgebühren oder Kreditgebühren umfasst sind.
68 
cc) Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die Umschuldung unter Abwägung der Vor- und Nachteile aus dem Vertragsabschluss zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führt (vgl. BGH NJW 1988, 818 für den Fall der Ablösung eines von einer anderen Bank gewährten Darlehens; ebenso NJW 1990, 1048, Juris, Rdnr. 17; OLG Stuttgart, 6 U 89/87, NJW-RR 1988, 427). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Hierbei kann sich ein auffälliges Missverhältnis etwa aus der Höhe der Kosten für die Aufstockung bzw. Ablösung im Verhältnis zu dem Aufstockungsbetrag ergeben, insbesondere aus der Berechnung der Gebühren aus dem Gesamtbetrag und nicht nur aus dem Aufstockungsbetrag, einem höheren Vertragszins für das neue Darlehen oder etwa den Schuldner benachteiligender Vertragsbestimmungen.
69 
Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, es lägen Kettenverträge mit hohen Folgekosten vor. Er hat auch dargelegt, dass er bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages bei der Beklagten zwei weitere Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 (Anl. B 1, B 2, Bl. 38 d. A.) abgeschlossen habe. Auch ergibt sich aus der vorgelegten Schufa-Mitteilung vom 02.08.2007 (B 16), dass der Kredit vom 12.10.2004 am 19.12.2005 ausgeglichen wurde, was auf eine Umschuldung hindeuten könnte. Es fehlt jedoch Vortrag des Beklagten dazu, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die vorbestehenden Darlehen zu welchen Bedingungen in den streitgegenständlichen Kreditvertrag eingeflossen sind, etwa ob es eine Rückvergütung für die Versicherungsverträge und für Zinsen gegeben hat. Der effektive Jahreszins war beim streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls geringer als bei den vorangegangenen Kreditverträgen. Falls eine Ablösung bzw. Umschuldung stattgefunden haben sollte, können daher die damit verbundenen Kosten nicht berechnet werden.
70 
dd) Weitere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
71 
Das Landgericht hat daher zu Recht den Kreditvertrag nicht als sittenwidrig angesehen.
5.
72 
Der Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 23.12.2008 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob er nach § 495 Abs. 1 BGB zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war. Denn er könnte hieraus jedenfalls keine Rechte herleiten, die er der Klageforderung nach deren Reduzierung durch teilweise Klagerücknahme entgegensetzen könnte.
73 
a) Die Widerrufserklärung des Beklagten wäre dann fristgemäß erfolgt, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte darstellen.
74 
Der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte noch nicht begonnen, wenn der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch die 6-Monatsfrist des § 355 Abs. 3 BGB wäre in diesem Fall noch nicht verstrichen. Die Belehrung wäre dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nach § 358 Abs. 5 BGB in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlt.
75 
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Versicherungsvertrag ist vorliegend ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung und somit grundsätzlich verbundfähig.
76 
Ob die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere das Merkmal des Dienens und die wirtschaftliche Einheit beider Verträge, bei einem Darlehensvertrag und einem Restschuldversicherungsvertrag vorliegen, ist umstritten. In der Literatur wird überwiegend, in der Rechtsprechung teilweise ein Verbundgeschäft zwischen beiden Verträgen bejaht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2007, NJW-RR 2007, 1347; OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; OLG Hamm VuR 2008, 104 ebenfalls in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB, 2004, § 358, Rdnr. 40; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 358, Rdnr. 7; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358, Rdnr. 12; Ermann/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358, Rdnr. 4; Bamberger/Roth/Grothe BGB, 2. Aufl., § 358 Rdnr. 13). In der Literatur wird vereinzelt ein Verbund verneint (Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., S. 216/217). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nahm in jüngerer Zeit die Tendenz zu, einen Verbund abzulehnen (OLG Köln, Urteil vom 14.01.2009, WM 2009, 793; Urteil vom 19.08.2009, 13 U 26/09, K 26, Bl. 181 d. A.; Urteil vom 21.07.2004, OLGR 2004, 385; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2009, BKR 2009, 115; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2009, 14 U 32/07, K 24, Bl. 181 d. A.).
77 
b) Ob ein Verbund gegeben ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (der BGH dürfte ihn nach seiner Pressemeldung Nr. 254/09 vom 15.12.2009 zum Verfahren XI ZR 45/09 hier wohl ebenfalls bejahen). Denn auch im Falle eines berechtigten Widerrufs des Beklagten wäre dieser verpflichtet, an die Klägerin den nunmehr tenorierten Betrag von 26.549,47 EUR zu zahlen.
78 
Nachdem die Klägerin den vom Landgericht zuerkannten Klagebetrag von 29.151,66 EUR um 2.602,19 EUR reduziert hat, ist nur noch eine Klageforderung von 26.549,47 EUR Streitgegenstand.
79 
Der Widerruf hätte zur Folge, dass der Darlehensvertrag teilweise in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1 BGB umgewandelt würde.
80 
Im Rahmen eines solchen Rückgewährschuldverhältnisses könnte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Zinsen und Tilgungszahlungen verlangen. Diese hat die Klägerin bereits in die Berechnung ihrer Forderung eingestellt.
81 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte er aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen und dies der Klägerin entgegenhalten. Dies ergibt sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer - wie vorliegend - bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Mai 2009, 6 U 21/09 (K 23), entschieden hat, ist nach dieser Vorschrift der Verbraucher nicht verpflichtet, die an den Unternehmer bezüglich des Verbundgeschäftes geflossene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion / Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Finanziertes Entgelt ist im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht.
82 
Die Klägerin könnte von dem Beklagten die Rückzahlung derjenigen Darlehensvaluta, die nicht der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, zuzüglich marktüblicher Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.03, BGHZ 156, 46, Juris, Rdnr. 31; OLG Oldenburg, a.a.O., Juris, Rdnr. 47). Die Klägerin trägt nicht vor, dass ihr Zinssatz marktüblich ist; in ihrer Berufungserwiderung geht sie bei einer Berechnung im Falle eines wirksamen Widerrufs vielmehr von einem Zinssatz von 4 % aus.
83 
Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet der Beklagte im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall hatte er bereits vor Widerruf des Versicherungsvertrages diesen mit Schreiben vom 30.08.2006 gekündigt bzw. angefochten. Die Klägerin hatte dies als reguläre Kündigung behandelt und bezogen auf diesen Zeitpunkt den Rückkaufswert auf 4.405,12 EUR berechnet. Der Beklagte hat diese Berechnung nicht substantiiert angegriffen. Nach dem Vortrag der Klägerin beträgt der Wertersatz für den bis zum Kündigungszeitpunkt genossenen Versicherungsschutz 1.211,48 EUR, nämlich die Differenz zwischen Rückkaufswert und Versicherungsbeitrag (Bl. 178 d. A.). Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Wertung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist, sofern kein geringerer Gebrauchsvorteil nachgewiesen wird.
84 
Vorliegend ergäbe sich daher auf der Grundlage des Kontoauszugs (K 2) folgende Berechnung:
85 
Der Nettokreditbetrag beträgt 27.895,72 EUR. Dies ist die Summe aus dem Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR zuzüglich 30,00 EUR Abschlusskosten zuzüglich 3 % Bearbeitungsgebühr von 811,62 EUR.
86 
Bis zur ersten Ratenzahlung am 01.02.2006 in Höhe von 548,00 EUR wären für 1,5 Monate 139,48 EUR Zinsen angefallen. In Höhe von 408,52 EUR wäre somit der Darlehenssaldo getilgt worden, was einen Restsaldo von 27.487,20 EUR ergäbe.
87 
Bis zur zweiten Gutschrift am 01.03.2006 wären hieraus 91,62 EUR an Zinsen angefallen. Zur Tilgung hätte somit ein Betrag von 456,38 EUR verwendet werden können, was einen Restsaldo von 27.030,82 EUR ergäbe.
88 
Bis zur dritten Gutschrift am 03.04.2006 von 548,00 EUR wären Zinsen von 96,11 EUR angefallen. Hieraus ergäbe sich ein Restsaldo von 26.578,93 EUR.
89 
Bis zur 4. Ratenzahlung von 548,00 EUR am 02.05.06 wären für 29 Tage 85,64 EUR an Zinsen angefallen. Dies ergäbe einen Restsaldo von 26.116,57 EUR.
90 
Bis zur 5. Ratenzahlung am 04.07.06 von 555,80 EUR wären für 32 Tage Zinsen von 92,86 EUR angefallen, was einen Restsaldo von 25.653,63 EUR ergäbe.
91 
Bis zur 6. Ratenzahlung am 01.08.2006 von 551,90 EUR wären 76,96 EUR Zinsen für 27 Tage angefallen. Dies würde zu einem Restsaldo von 25.178,69 EUR führen.
92 
Bis zur 7. Gutschrift am 02.10.2006 von 548,00 EUR wären für 61 Tage 170,66 EUR an Zinsen angefallen, was einen Restsaldo von 24.801,35 EUR ergäbe.
93 
Bis zum Kündigungszeitpunkt am 04.04.2007 ergäbe sich somit unter Berücksichtigung von Zinsen von 501,54 EUR für 182 Tage ein Restsaldo von 25.302,89 EUR.
94 
Zuzüglich des Wertersatzes von 1.211,48 EUR würde sich ein Betrag von 26.514,37 EUR errechnen. Zuzüglich Mahnkosten von35,10 EUR (9 x 3,90 EUR laut Kontoauszug), die der Klägerin nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustünden, ergäbe dies einen Betrag von26.549,47 EUR. Diesen Betrag, auf den die Klageforderung inzwischen reduziert wurde, müsste der Beklagte auch im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages an die Klägerin zurückzahlen.
II.
95 
Dem Beklagten stehen gegenüber der Klägerin keine Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag zu, die er der Klägerin nach § 359 BGB entgegenhalten könnte.
96 
Voraussetzung für einen solchen Einwendungsdurchgriff ist, dass es sich bei dem Restschuldversicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 358 BGB handelt. Die Frage, ob ein solcher Verbund zu bejahen ist (s. o.), bedarf auch an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag sind schon dem Grunde nach nicht gegeben.
1.
97 
Beide Parteien haben einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die mangelnden Sprachkenntnisse des Beklagten hindern einen solchen Vertragsabschluss nicht. Auf die Ausführungen zu Punkt I.1 wird verwiesen.
2.
98 
Der Versicherungsvertrag ist nicht nach § 105 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig. Auf die Ausführungen zu Punkt I.2. wird Bezug genommen.
3.
99 
Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten.
100 
a) Ein Erklärungsirrtum kommt als Anfechtungsgrund von vorneherein nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Vertragsurkunde nicht willentlich unterzeichnet hat (s.o. Punkt I.3.a).
101 
b) Soweit der Beklagte seine Anfechtung auf einen Inhaltsirrtum stützt, ist dieser schon nicht ausreichend dargelegt. Denn er trägt nicht vor, welche Bedeutung er seiner Unterschrift unter den Versicherungsvertrag beigemessen hat. Im Hinblick darauf, dass er schon zuvor Darlehensverträge zugleich mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hat, wäre näherer Vortrag hierzu erforderlich gewesen (vgl. Punkt I.3.a).
102 
c) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert daran, dass der Täuschungsvorsatz nicht hinreichend dargelegt und bewiesen ist (siehe Punkt I.3.b).
4.
103 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.
104 
Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages schließen lassen. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, dass die Kosten der Versicherung im Vergleich zu entsprechenden Versicherungen anderer Unternehmen überhöht sind (vgl. Punkt I.3.b.bb).
5.
105 
Der Beklagte kann der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung über den Inhalt des Versicherungsvertrages entgegenhalten. Denn ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu
106 
Zwar spricht einiges dafür, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvermittlungsvertrag zu Stande gekommen ist (s. o.). Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Auskunft über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung sind (so für Anlagevermittler: BGH NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 22; BGHZ 100, 117, Juris, Rdnr. 18; NJW 1982, 1095).
107 
Nachdem der Beklagte schon zuvor zwei Darlehensverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hatte, durfte der Mitarbeiter der Klägerin davon ausgehen, dass ihm der Inhalt und die Bedeutung eines solchen Geschäfts bekannt war. Eine Aufklärung über den Inhalt des Vertrages schuldete die Klägerin nur, sofern ihrem Mitarbeiter erkennbar gewesen wäre, dass dem Beklagten dennoch die Tragweite des Vertrages nicht bekannt war. Dies hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, nachdem der Zeuge G. sich an das Gespräch mit dem Beklagten nicht mehr erinnern konnte.
108 
Dass die Klägerin für den Abschluss des Versicherungsvertrages Provisionen erhielt, ist kein aufklärungspflichtige Umstand (siehe Punkt I.3.b.bb).
109 
Der Beklagte hat nicht näher dargelegt, bezüglich welcher weiteren Umstände eine Aufklärung erforderlich gewesen wäre bzw. bezüglich welcher Umstände er von dem Mitarbeiter der Klägerin eine Aufklärung verlangt und eine falsche Auskunft bekommen hat.
III.
110 
Die Klägerin kann von Beklagten daher nach Kündigung des Darlehensvertrages die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 26.549,47 EUR verlangen.
111 
Verzugszinsen aus diesem Betrag stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288, 187 BGB allerdings erst ab dem 14.04.2007 zu. Mit Zugang der Kündigung des Darlehens vom 04.04.07 wurde die Klageforderung fällig. Eine Mahnung erfolgte frühestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin an den Beklagten vom 12.04.07 (B 11). Ein früherer Verzugsbeginn ist von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich.
112 
Die Klage ist somit nur hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruchs teilweise abzuweisen. Nur in diesem Umfang hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
113 
Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
IV.
114 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
115 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
116 
Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

6
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung lässt sich nicht feststellen. Zwar hat die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger objektiv verletzt; jedoch kann sie sich darauf berufen, sich während des fraglichen Zeitraums in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden zu haben.
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Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
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a) Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: Evidenzkontrolle) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2).
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2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.