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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Zeitreise: 22.10.2026

Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

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