Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - III ZR 124/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 124/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZR124.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2015 - 21 U 3404/14 - wird zurückgewiesen , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, nach der in den E-Mails der Geschäftsführerin der Beklagten vom 19. Dezember 2012 und in der anschließenden Rechnungsstellung der Klägerin vom 20. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags vom 15. Mai 2012 zu sehen ist, begegnet keinen zulassungsrechtlich erheblichen Bedenken.
Die Frage, ob die in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag bestimmte Schriftform auch auf die Vertragsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden. Es ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Vertrag vom 15. Mai
Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, nach der in den E-Mails der Geschäftsführerin der Beklagten vom 19. Dezember 2012 und in der anschließenden Rechnungsstellung der Klägerin vom 20. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags vom 15. Mai 2012 zu sehen ist, begegnet keinen zulassungsrechtlich erheblichen Bedenken.
Die Frage, ob die in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag bestimmte Schriftform auch auf die Vertragsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden. Es ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Vertrag vom 15. Mai
2012.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.235 €
Herrmann Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.08.2014 - 34 O 21793/13 -
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2015 - 21 U 3404/14 -
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)