I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. März 2017 Az. 4 O 22723/15, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in einem Arbeitsgerichtsprozess abgewiesen wurde, sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 31. August und 26. Oktober 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae, mit denen zunächst der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung und anschließend die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung verworfen bzw. zurückgewiesen wurden.
1. Der Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Physikstudium und hat in diesem Bereich promoviert. Am 8. August 2008 schloss er mit einer Patentanwaltskanzlei einen Anstellungsvertrag, wonach er ab 1. November 2008 für die Dauer von drei Jahren als Patentanwaltskandidat mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.300 € eingestellt wurde. Während der sechsmonatigen Probezeit galt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten, danach von drei Monaten zum Monatsletzten. Bezüglich aller im Zusammenhang mit dem Bürobetrieb auftretenden Angelegenheiten war der Beschwerdeführer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung sollte ein Recht zur fristlosen Kündigung bestehen.
Mit inhaltsidentischen, aber von verschiedenen Personen unterzeichneten Schreiben vom 23. April 2010 kündigte die Kanzlei dem Beschwerdeführer zum 31. Juli 2010. Mit weiterem Schreiben vom 26. April 2010 erfolgte eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine Kündigung zum 31. Juli 2010. Mit Schreiben vom 27. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer hilfsweise für den Fall, dass eine der zuvor ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein sollte, nochmals fristlos gekündigt, da er am Tag zuvor versucht habe, Unterlagen der Kanzlei zu entwenden.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Kündigungen am 12. Mai 2010 zur Niederschrift beim Arbeitsgericht München Kündigungsschutzklage. Diese Klage richtete sich sowohl gegen die Patentanwaltskanzlei (die mit zwei verschiedenen Firmen bzw. Rechtsformen bezeichnet wurde) als auch - jeweils einzeln - gegen drei geschäftsführende Gesellschafter der Kanzlei. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 zeigte Rechtsanwalt S. - der Beklagte im hiesigen Ausgangsverfahren - an, dass er den Beschwerdeführer im Arbeitsgerichtsprozess vertrete, und machte zugleich geltend, dass das Passivrubrum zu ändern sei. Die Änderung wurde am 17. Februar 2011 vorgenommen, sodass im Rubrum nun eine neue (nunmehr dritte) Bezeichnung der beklagten Patentanwaltskanzlei (nun Beklagte zu 1) erschien; als Beklagte zu 2 bis 4 waren im Rubrum wie bisher die drei geschäftsführenden Gesellschafter aufgeführt.
Mit Urteil vom 17. Februar 2011 Az. 28 Ca 6138/10 stellte das Arbeitsgericht München fest, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers durch keine der genannten Kündigungen aufgelöst worden sei, und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Im Übrigen wies es die Klage ab und verneinte dabei insbesondere eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Beklagten zu 2 bis 4.
Dagegen legten der Beschwerdeführer und die Beklagte zu 1 Berufung ein. Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 20. September 2011 Az. 9 Sa 359/11 teilweise als unzulässig; im Übrigen wies es die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 änderte das Landesarbeitsgericht München das Urteil des Arbeitsgerichts München ab und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Bei der Änderung des Passivrubrums habe es sich nicht um eine Berichtigung der Parteibezeichnung, sondern um einen Parteiwechsel gehandelt. Zwischen den Beklagten zu 2 bis 4 und dem Beschwerdeführer habe kein Ausbildungsverhältnis, insbesondere kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinn des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), bestanden.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2012 Az. 6 AZN 1616/11 ebenso als unzulässig verworfen wie - mit weiterem Beschluss vom 18. September 2012 Az. 6 AZN 1164/12 (F) - eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge. Schließlich blieb eine vom Beschwerdeführer erhobene Restitutionsklage ohne Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Februar 2015 Az. 9 Sa 680/14 sowie Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 Az. 6 AZN 306/15).
3. a) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht München I die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen seinen vormaligen Prozessvertreter S. auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung in dem Arbeitsgerichtsprozess. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Januar 2016 Az. 4 O 22723/15 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Dieser erhob für den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2016 Klage gegen S., insbesondere auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht, und machte zur Begründung geltend, dass die arbeitsgerichtliche Klage gegen den richtig bezeichneten Arbeitgeber Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2017 wurde einer der im arbeitsgerichtlichen Verfahren beklagten geschäftsführenden Gesellschafter als Zeuge einvernommen sowie der Beschwerdeführer informatorisch angehört.
b) Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. März 2017 wies das Landgericht München I die Klage ab. Der Beschwerdeführer habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar habe eine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen, denn dieser hätte zumindest gegen beide als Gegner denkbare Gesellschaften vorgehen müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht nachweisen können, dass der Arbeitsgerichtsprozess für ihn in diesem Fall erfolgreich verlaufen wäre.
Zumindest die außerordentliche Kündigung vom 27. April 2010 sei wirksam gewesen. Aufgrund der Einvernahme des Zeugen ergebe sich, dass die Geschehnisse am Nachmittag des 26. April 2010 diese Kündigung rechtfertigten. Der Zeuge habe angegeben, ihm sei im Büro des Beschwerdeführers ein Einkaufswagen aus Stoff aufgefallen. Nach Aufforderung habe er sich den Inhalt anschauen können und dabei festgestellt, dass es sich u. a. um Korrespondenz der Kanzlei mit Mandanten und Patentämtern gehandelt habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er diese Unterlagen nicht mitnehmen dürfe. Aus einem Wutanfall heraus habe der Beschwerdeführer den Stapel zerrissen. Es sei dann ein Stapel Papiere sichergestellt worden. Dieser Stapel sei aufbewahrt und in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2017 vorgezeigt worden. Tatsächlich habe es sich um geschäftliche Schreiben und Entwürfe der Kanzlei mit mandatsbezogenen Angaben gehandelt, die der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter gefertigt habe. Der Zeuge sei glaubwürdig; er habe die Vorgänge ruhig und ohne erkennbaren Belastungseifer geschildert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe private Unterlagen mitnehmen wollen. Er habe betont, dass das Kürzel „ON“ auf den Unterlagen gestanden habe, dass es seine Unterlagen seien und er der Urheber der Schriftstücke sei. Bei dem Hinweis des Zeugen, dass die Unterlagen in der Kanzlei verbleiben sollten, habe er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB könne das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Vorliegend stelle das Verstauen von geschäftlichen Unterlagen in dem vom Beschwerdeführer an den damaligen Arbeitsplatz mitgebrachten Rollkoffer sowie das anschließende Zerreißen dieser Unterlagen nach Konfrontation durch den Zeugen einen besonderen Vertrauensbruch dar. In dem unstreitigen Verstauen könne bereits ein vollendeter Diebstahl zu sehen sein. Beim Beschwerdeführer habe eine Zueignungsabsicht bestanden. Insbesondere sei aber auch maßgeblich, dass es sich nicht um fiktive Ausbildungsunterlagen gehandelt habe, sondern um Unterlagen aus bestehenden Mandatsverhältnissen. Bei den besonders unter Wettbewerbsgesichtspunkten sensiblen Daten einer Patentanwaltskanzlei drohten somit ganz erhebliche nachteilige Folgen, wenn der Beschwerdeführer die Unterlagen aus der Kanzlei geschafft hätte. Eine ggf. harmlose Motivation für das Verstauen der Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können. Das Zerreißen der Unterlagen nach der Aufdeckung des Verstauens stelle schließlich für sich allein schon einen ausreichenden Vertrauensbruch dar. Es handle sich um ein nicht hinzunehmendes Dominanzverhalten gegenüber dem anwesenden Vorgesetzten, welches dessen Autorität irreparabel erschüttere. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden habe. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und nach Vornahme der Interessenabwägung sei es der Kanzlei nicht zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen.
Die Schriftform des § 623 BGB sei eingehalten worden. Auf § 22 BBiG komme es wegen der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht an. Im Übrigen sei der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu folgen, wonach kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinn des Berufsbildungsgesetzes vorgelegen habe.
c) Mit Schreiben vom 10. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht München die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts.
Zu den Erfolgsaussichten seiner beabsichtigten Berufung trug der Beschwerdeführer vor, dass das Landgericht zu Unrecht von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen sei. Es fehle am Vorsatz, wenn der Täter die Sache nicht für fremd halte, was auch bei voller Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen denkbar sei, er sie für gewahrsamslos oder den Gewahrsamsinhaber für einverstanden halte. Da er selbst die Unterlagen nach den Feststellungen des Gerichts nicht für fremd gehalten habe, fehle es am Vorsatz. Auch eine Zueignungsabsicht könne nicht nachgewiesen werden. Da es sich bei der Kündigung vom 27. April 2010 jedoch um eine Tatkündigung gehandelt habe, sei diese unwirksam.
Das Gericht habe seine Überzeugung auf den Inhalt der in Augenschein genommenen Unterlagen gestützt, die der Zeuge vorgelegt habe. Deren Verwertung sei jedoch nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG (gemeint hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009, gültig vom 1. September 2009 bis 24. Mai 2018; nachfolgend: a. F.) unzulässig gewesen. Bei der Taschenkontrolle könnte es sich um eine Datenerhebung in diesem Sinn gehandelt haben. Jedenfalls bestehe ein Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Durch das angebliche Verstauen von Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht als Patentanwalt verstoßen. Im Rahmen seines noch bestehenden Ausbildungsverhältnisses sei er befugt gewesen, die Unterlagen zu besitzen und ggf. mit nach Hause zu nehmen. Das Landgericht habe auch den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe keine geschäftlichen, sondern allenfalls private Unterlagen zerrissen, nicht berücksichtigt und sei daher zu Unrecht von einem Vertrauensbruch ausgegangen. Im Ergebnis habe daher kein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen.
Jedenfalls habe das Gericht - ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Fall „Emmely“ - die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen. Es habe nicht ansatzweise geprüft, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, und damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass ein Ausbildungsverhältnis im Sinn des § 26 BBiG vorgelegen habe, weshalb § 22 BBiG anwendbar sei. Die Aussagen des Zeugen seien durch Belastungseifer geprägt gewesen.
Am 26. Mai 2017 verstarb der beklagte Rechtsanwalt.
d) Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 31. August 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nehme auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Ergänzend wies das Oberlandesgericht auf Folgendes hin:
Das Landgericht sei zutreffend von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Landgericht nicht festgestellt, dass er die Unterlagen nicht für fremd gehalten habe. Zumindest liege unzweifelhaft ein versuchter Diebstahl vor. Im Übrigen sei in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer zerrissenen Kanzleiunterlagen auch der Tatbestand der Sachbeschädigung zu bejahen. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass die Argumentation des Beschwerdeführers mit einem Beweisverwertungsverbot aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. bzw. mit einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund der Verwertung der sichergestellten Kanzleiunterlagen keinen Erfolg haben könne. Das Vorgehen des Zeugen habe das Ziel gehabt, den beobachteten Diebstahl aufzudecken; zudem sei der Einkaufswagen nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers durchsucht worden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation davon ausgegangen sei, er dürfe die von ihm verstauten Geschäftsunterlagen mit nach Hause nehmen, könne der Senat nicht erkennen. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sein sollte, es habe sich um eigene Unterlagen gehandelt, sei dies rechtsirrig. Der Senat sei mit dem Landgericht der Ansicht, dass das Zerreißen der Unterlagen ein nicht hinnehmbares Dominanzverhalten darstelle, durch das das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitgeber vollständig zerstört worden sei. Zwar möge sich der Beschwerdeführer in einer Ausnahmesituation befunden haben, dennoch hätte er sich in Gegenwart eines Vorgesetzten soweit in der Hand haben müssen, dass er dessen Anweisungen umsetze. Das Verhalten des Beschwerdeführers „(Diebstahl geschäftlicher Unterlagen, Nichtherausgabe derselben, stattdessen Zerreißen von Schriftstücken)“ sei derart gravierend gewesen und habe das Vertrauensverhältnis derart zerstört, dass eine Abmahnung nicht zumutbar gewesen sei. Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Fall „Emmely“ (BAG vom 10.6.2010 BAGE 134, 349) bestehe nicht. Ein Berufsausbildungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Kanzlei habe nicht bestanden; § 26 BBiG sei hier nicht anwendbar. Bereits das Landesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 20. September 2011 zutreffend begründet, dass es vorliegend nicht um die Vermittlung beruflicher Kenntnisse gegangen sei. Außerdem sei vorliegend eindeutig ein Angestelltenverhältnis und kein Praktikumsverhältnis vereinbart worden. Dass das Landgericht den Zeugen als glaubwürdig eingeschätzt habe, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Darstellung der Schadensberechnung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
e) Gegen den Beschluss vom 31. August 2017 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2017 Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung ein. Das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Oberlandesgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, soweit es annehme, ihm sei bewusst gewesen, dass es sich um fremde Unterlagen gehandelt habe; insoweit liege eine Überraschungsentscheidung vor. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts insoweit unschlüssig, als es von einer Zueignungsabsicht ausgehe. Denn es habe ausdrücklich festgestellt, dass er die Unterlagen auf Aufforderung des Zeugen herausgegeben habe. Jedenfalls könne ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden. Den Vortrag hierzu habe das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe das Gericht seinen Vortrag, dass das Angestelltenverhältnis noch mindestens drei Monate habe fortbestehen sollen. Es wäre daher nicht rechtswidrig gewesen, wenn er selbst verfasste Unterlagen zur Bearbeitung mit nach Hause genommen hätte. Sollte er von „rechtsirrigen“ Tatsachen ausgegangen sein, so sei es jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu reagieren. Wegen Verstößen gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. und Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Es sei nicht vorgetragen worden, dass der Zeuge einen Diebstahl beobachtet habe. Daher habe es keinen Grund gegeben, den Rollkoffer zu durchsuchen. Auch insoweit liege eine Überraschungsentscheidung vor. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben könnte. Er habe keine betriebsinternen Informationen an andere Personen oder Stellen weitergegeben. Es hätte zumindest einer vorherigen Abmahnung bedurft. Das Oberlandesgericht gehe selbst davon aus, dass er sich in einem Rechtsirrtum befunden habe. Die Ausführungen zum Vertrauensbruch durch das Zerreißen der Unterlagen seien widersprüchlich. Er habe die Unterlagen gar nicht zerreißen können, da er sie bereits herausgegeben habe. Die durchgeführte Interessenabwägung sei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig. Soweit das Oberlandesgericht ausführe, dass das Vertrauensverhältnis zerstört worden sei, habe es sich allein auf die Aussage des Zeugen gestützt, obwohl dieser teilweise nur Zeuge vom Hörensagen gewesen sei. Ihm selbst habe es keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Überraschend seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts, wonach der Vorfall vom 26. April 2010 kein einmaliges Geschehen dargestellt habe. Letztlich weiche der Senat des Oberlandesgerichts von einer Entscheidung eines anderen Senats ab, indem er bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtige, dass er sich in einer für ihn existenziellen Ausnahmesituation befunden habe. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Anwendbarkeit der §§ 22, 26 BBiG träfen nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliege eine zweite Berufsausbildung im Anschluss an eine erste uneingeschränkt den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Soweit das Oberlandesgericht nicht erkennen wolle, dass der Zeuge als ehemaliger Beklagter ein erhebliches Interesse haben dürfte, dass die Schadensersatzklage zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Wenn das Oberlandesgericht meine, dass die Darstellung der Schadensberechnung nicht nachzuvollziehen sei, so hätte es ihn darauf hinweisen müssen. Die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden sollen, da das Oberlandesgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche bzw. da die Frage, ob die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes auf die Kandidatenausbildung Anwendung fänden, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
f) Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 verwarf das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und wies die Gegenvorstellung zurück.
aa) Die Anhörungsrüge sei unzulässig, da sie inhaltlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeige. Insbesondere genüge eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens nicht. Der Beschwerdeführer lege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern führe lediglich aus, warum der Sachverhalt nicht als Diebstahl zu würdigen sei, bezeichne die Ausführungen des Senats als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich und lege seine abweichende Rechtsauffassung dar. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass im Beschluss vom 31. August 2017 nachvollzogen worden sei, inwieweit die landgerichtliche Entscheidung zu Recht von der Unzumutbarkeit einer Abmahnung ausgegangen sei. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Prozesskostenhilfeantrag gehabt. Die Erwägungen des Senats zur Schadensberechnung seien für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht tragend gewesen.
bb) Die Gegenvorstellung habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Senat halte daran fest, dass das Einstecken der Unterlagen in den Einkaufswagen einen vollendeten Diebstahl dargestellt habe. Inwieweit der Beschwerdeführer Vorsatz gehabt habe oder nicht, habe der Senat aus dem äußeren Geschehensablauf sowie dem anschließenden Verhalten des Beschwerdeführers rückschließen können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2014 (Az. 2 AZR 249/13) beziehe, lasse sich daraus nicht zwingend der Schluss ziehen, dass auch im vorliegenden Fall eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, da immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend seien. Im Beschluss vom 31. August 2017 habe der Senat die Frage thematisiert, inwieweit der Beschwerdeführer davon habe ausgehen dürfen, dass er die fraglichen Unterlagen mit nach Hause nehmen dürfe. Die jetzigen Ausführungen zeigten, dass der Beschwerdeführer offenbar weiterhin - rechtsirrig - der Ansicht sei, dass es sich ausschließlich um eigene Unterlagen handle, weil er sie selbst erstellt habe. Hierzu habe der Senat bereits Stellung genommen. Die behauptete Ausnahmesituation des Beschwerdeführers habe der Senat berücksichtigt. Bezogen auf die Frage der Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes verbleibe der Senat bei seiner Auffassung, dass es sich nicht um eine berufliche Ausbildung, sondern um eine berufliche Fortbildung gehandelt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 78/14) beziehe, sei diese bereits vom Sachverhalt her nicht vergleichbar.
II.
1. Mit seiner am 6. November 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV (Recht auf den gesetzlichen Richter), Art. 91 Abs. 1 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör), Art. 100 und 101 BV (Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Art. 118 Abs. 1 BV (allgemeines Willkürverbot).
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sei gegeben, weil das Gericht bei der Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Art. 91 Abs. 1 BV nicht hinreichend beachtet habe. Insofern werde ausdrücklich auf den gesamten Inhalt der Anhörungsrüge vom 8. September 2017 verwiesen. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Beschluss vom 26. Oktober 2017 immer noch nicht entnehmen lasse, ob sich das Gericht mit seinem Vorbringen überhaupt in rechtlich vertretbarer Weise auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe er in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz erfordere.
b) Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde (Art. 101 und 100 BV) liege vor, weil die Gerichte gegen das Beweisverwertungsverbot aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. und Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG verstoßen hätten. Eine Taschenkontrolle „ins Blaue hinein“ sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verboten. Jedenfalls liege insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 118 Abs. 1 BV vor.
c) Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verweise er auf den gesamten Inhalt seiner Schriftsätze vom 10. April und 8. September 2017. Dort habe er aufgezeigt, dass die Entscheidungen des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München rechtlich nicht vertretbar, offensichtlich sachwidrig, unhaltbar sowie eindeutig unangemessen seien. Die Bewertung, wonach der Tatbestand des Diebstahls bereits erfüllt sei, wenn Gewahrsamsbruch und Zueignungsabsicht erfüllt seien, sei rechtlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. In jedem juristischen Lehrbuch stehe, dass auch Vorsatz und Rechtswidrigkeit erforderlich seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das bloße Einstecken der Unterlagen ein vollendeter Diebstahl sein solle, zumal er selbst Urheber der Unterlagen gewesen sei und es sich lediglich um Muster gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eigene Unterlagen gehandelt habe. Das Landgericht habe zudem festgestellt, dass eine Ausnahmesituation vorgelegen habe. Dass diese Ausnahmesituation nicht ausreichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei, sei unangemessen und damit willkürlich. Völlig unhaltbar sei es, die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes deshalb nicht anzuwenden, weil er bereits ausgebildeter Physiker sei. Soweit das Landgericht angenommen habe, dass es auf § 22 BBiG wegen der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht ankomme, sei dies wegen § 22 Abs. 3 BBiG unzutreffend. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 31. August 2017 zur etwaigen Mitnahme der Unterlagen nach Hause. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er noch mindestens drei Monate für die Kanzlei hätte tätig sein sollen. Weshalb es dann rechtswidrig sein solle, wenn er aus dienstlichen Gründen Unterlagen zur weiteren Bearbeitung mit nach Hause nehme, sei unklar. In seinem Schriftsatz vom 10. April 2017 habe er darüber hinaus zur Frage eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht ausgeführt, dass das Gericht ein verwerfliches Motiv für das Verstauen der Unterlagen nicht habe feststellen können. Die Beweislast trage insoweit jedoch die Kanzlei. Allein durch das angebliche Verstauen werde die Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt. Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. bei der Prüfung der Frage, ob eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, habe das Gericht den zu seinen Gunsten sprechenden Umständen nicht ausreichend Rechnung getragen.
d) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) könne vorliegen, weil das Oberlandesgericht eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert habe. Es habe seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, obwohl es zum einen von den von ihm benannten Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung abgewichen sei und zum anderen die strittige Frage, ob § 26 BBiG auf die Patentanwaltskandidatenausbildung Anwendung finde, höchstrichterlich nicht geklärt sei. Da es in seinem Verfahren zudem um „schwerwiegende Persönlichkeits- und Vermögensstreitigkeiten“ gehe und zweifelhafte Rechtsfragen zu klären seien, sei außerdem ein besonderer Grund gegeben, der eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz gebiete.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Anstelle des im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren beklagten und mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalts S. wurde dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, sowie dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Landesamt für Finanzen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Abwickler hat mitgeteilt, dass keine Befugnis zur Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehe.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. März 2017 richtet, genügt sie teilweise nicht dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Danach gehört es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dass nicht nur das vermeintlich verletzte verfassungsmäßige Recht, sondern auch die Handlung oder Unterlassung bezeichnet wird, durch die der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Dies bedingt auch den Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 2.5.2017 - Vf. 64-VI-15 - juris Rn. 19). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 31).
a) Danach ist die Verfassungsbeschwerde gegen das Endurteil des Landgerichts unsubstanziiert, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie seines Rechts auf den gesetzlichen Richter rügt. Denn bezüglich dieser Rügen trägt er ausschließlich zu den beiden Beschlüssen des Oberlandesgerichts vor; zu etwaigen Verfassungsverstößen durch das Landgericht fehlt dagegen insoweit jede Begründung. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch unsubstanziiert, soweit der Beschwerdeführer in ihr pauschal auf den gesamten Inhalt seiner Schriftsätze vom 10. April und 8. September 2017 Bezug nimmt. Unabhängig von der Frage, ob eine solche pauschale Bezugnahme überhaupt zulässig ist, betrifft der Schriftsatz vom 8. September 2017 (Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung) naturgemäß den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017. Konkrete, verfassungsrechtlich relevante Rügen, die sich auf das Endurteil des Landgerichts beziehen, lassen sich dem Schriftsatz nicht entnehmen. In dem Schriftsatz vom 10. April 2017 hat der Beschwerdeführer zwar Gründe vorgetragen, weshalb das Endurteil des Landgerichts einfachrechtlich zu beanstanden sein soll (kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. kein Vertrauensbruch, fehlerhafte Interessenabwägung, Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen). Verstöße gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 91 Abs. 1 BV werden jedoch nicht aufgezeigt, sondern lediglich die eigene Rechtsauffassung bzw. Beweiswürdigung, die von derjenigen des Landgerichts abweicht, dargelegt.
b) Ob die weiteren Rügen, die sich auf das Endurteil des Landgerichts beziehen, dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügen, kann letztlich dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. nachfolgend IV. B.).
2. a) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV (Recht auf rechtliches Gehör) durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2017 geltend gemacht wird, ist sie zulässig.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht die gegen den Beschluss gerichtete Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat. Zwar wird mit einem aus formellen Gründen unzulässigen Rechtsbehelf der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft (VerfGH vom 9.4.2018 BayVBl 2018, 738 Rn. 19). Allerdings prüft der Verfassungsgerichtshof im Verfassungsbeschwerdeverfahren das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die Erschöpfung des Rechtswegs, grundsätzlich ohne Bindung an die Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts (vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/184; vom 18.7.2017 -Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 12). Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörungsrüge vom 8. September 2017 u. a. auf früheren Vortrag hingewiesen, wonach zur Verwirklichung eines Straftatbestands Vorsatz und Rechtswidrigkeit erforderlich und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei den Unterlagen um fremdes Material gehandelt habe. Dies hatte er in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 10. April 2017 (dort S. 3) dargelegt. Da das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 31. August 2017 von einem vollendeten (vgl. S. 2 des Beschlusses) bzw. „unzweifelhaft“ zumindest versuchten Diebstahl (vgl. S. 3) sowie einer Sachbeschädigung (vgl. S. 3) ausging, lag in dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörungsrüge eine ausreichende Darlegung der Rüge, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321 a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
b) Ob die weiteren Grundrechtsrügen, die sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017 beziehen, zulässig sind, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 BV Erfolg hat (vgl. unten IV. A.).
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde danach nicht bereits unzulässig ist, ist sie teilweise begründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Nur soweit eine Willkürrüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - gemessen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 22).
A.
Unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2017 begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV rügt. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München richten, kommt es damit nicht mehr an (vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 86).
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).
Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 35).
Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers zielte bereits in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. April 2017 im Kern darauf ab darzulegen, dass das Landgericht zu Unrecht von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen sei. Auf Seiten 3 und 4 seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe führte der Beschwerdeführer konkret aus, dass die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache auch Vorsatz umfassen müsse. Halte der Täter die Sache nicht für fremd, was auch bei voller Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen denkbar sei, halte er sie für gewahrsamslos oder den Gewahrsamsinhaber für einverstanden, so handle er nicht vorsätzlich. Nehme er irrig das Einverständnis des Eigentümers an, so irre er in der Regel über die Rechtswidrigkeit der Zueignung (Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 242 Rn. 19). So verhalte es sich hier. Nach den Feststellungen des Gerichts habe er die Unterlagen nicht für fremd gehalten. Er habe gemeint, dass sie ihm gehörten. Er habe keinesfalls Unterlagen mitnehmen wollen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Es fehle daher jedenfalls am Vorsatz oder der Zueignungsabsicht.
Diesen Aspekt des Vortrags des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht angemessen erwogen. Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen (VerfGH vom 1.7.2005 VerfGHE 58, 155/158; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 91 Rn. 46). Vorliegend kann weder dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017 allein noch in Zusammenschau mit dem weiteren Beschluss vom 26. Oktober 2017 entnommen werden, in welcher Weise das Gericht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen hat. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu sind nicht frei von Widersprüchen und gehen auf die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht nachvollziehbar ein. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich gewesen sein könnte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
a) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich als entscheidungserheblich anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich eine weggenommene Sache zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGH vom 7.6.2005 - 3 StR 161/05 - juris Rn. 3 für die Wegnahme von Geld) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH vom 15.5.2001 - 3 StR 153/01 - juris Rn. 5; vom 18.7.2003 - 2 StR 239/03 - juris Rn. 3; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 242 Rn. 31, 49 und § 16 Rn. 10, 14 ff.; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2010, § 242 Rn. 128, 130 f.; Bosch bzw. Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 242 Rn. 45, 65 und § 16 Rn. 10 f.). Zum Vorsatz gehört insbesondere auch das Bewusstsein, dass die Sache in fremdem Eigentum steht; daran fehlt es, wenn der Täter sich irrigerweise selbst als Eigentümer ansieht (Bosch in Schönke/Schröder, StGB, § 242 Rn. 45). Nach § 16 Abs. 1 StGB handelt nicht vorsätzlich, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. In diesen Fällen dürfte schließlich ein versuchter Diebstahl ebenfalls nicht anzunehmen sein (vgl. Fischer, StGB, § 242 Rn. 49 und § 16 Rn. 14 a; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, § 242 Rn. 128, 130 f.). Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung - die es jedoch beim Diebstahl im Sinn des § 242 StGB und im Übrigen auch bei der Sachbeschädigung im Sinn des § 303 StGB nicht gibt - bleibt unberührt.
b) Nach den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017 ist davon auszugehen, dass es das Gericht zumindest nicht ausgeschlossen hat, der Beschwerdeführer könnte die fraglichen Unterlagen als eigene angesehen haben.
Soweit das Oberlandesgericht unter II. 1. seines Beschlusses ausgeführt hat, das Erstgericht sei zutreffend von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen und es habe „zu Recht darauf hingewiesen (Seite 12 Ersturteil), dass dem Kläger [Beschwerdeführer] gerade bei den eingesteckten Geschäftsunterlagen bewusst war, dass es sich um fremdes Material handelte, das er nicht einstecken durfte“, so entspricht diese Interpretation tatsächlich nicht den Darlegungen im Endurteil des Landgerichts vom 23. März 2017 (vgl. hierzu auch IV. A. 2. d) aa) und bb)).
Zu der Auffassung des Beschwerdeführers, es habe sich um eigene Unterlagen gehandelt, hat das Oberlandesgericht dann zwar unter II. 4. seines Beschlusses vom 31. August 2017 ergänzend darauf hingewiesen, der Senat könne nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation davon ausgegangen sei, dass er die von ihm verstauten Geschäftsunterlagen mit nach Hause habe nehmen dürfen. Es erschien dem Senat insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der damaligen Situation geschäftliche Unterlagen zur Bearbeitung habe mitnehmen wollen. Allerdings hat das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zugleich wie folgt alternativ in Betracht gezogen: „Soweit der Kläger [Beschwerdeführer] auch in diesem Zusammenhang der Ansicht sein sollte, es habe sich um eigene Unterlagen gehandelt, weil er sie selbst erstellt habe, ist dies rechtsirrig.“
Schließt das Oberlandesgericht einen Irrtum des Beschwerdeführers somit nicht aus, so hätte es auf dessen Vorbringen, wonach Vorsatz und somit ein vollendeter oder versuchter Diebstahl ausscheiden, wenn der Täter die Sache nicht für fremd hält, näher eingehen müssen. Denn dass der Beschwerdeführer rechtsirrig von fehlender Fremdheit ausging, schließt nicht aus, dass er sich in einem beachtlichen Tatbestandsirrtum befand. Die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, wonach dann, wenn „man einen vollendeten Gewahrsamsbruch verneinen wollte, […] aus Sicht des Senats unzweifelhaft versuchter Diebstahl […] vor[läge]“ bzw. im Übrigen in Bezug auf die zerrissenen Kanzleiunterlagen auch der Tatbestand der Sachbeschädigung zu bejahen wäre, ist in ihrer rechtlichen Bedeutung in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Gericht - entgegen der wohl herrschenden Meinung (vgl. dazu z. B. Kudlich, JA 2010, 777/779) - davon ausgegangen sein sollte, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum handelte, hätte es zumindest erörtern müssen, ob und ggf. welche Folgen die - vom Gericht angenommene - „rechtsirrig[e]“ Annahme der fehlenden Fremdheit dann hätte. So könnte sich etwa ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB auf die Annahme der Schuld auswirken, was wiederum Folgen für die Frage nach sich ziehen könnte, ob „das Verhalten des Klägers [Beschwerdeführers] (Diebstahl geschäftlicher Unterlagen […]) derart gravierend war, dass eine Abmahnung unzulässig war“ (vgl. II. 6. des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017).
c) Mit seiner Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer den Aspekt fehlenden Vorsatzes unter Bezugnahme auf Seiten 3 und 4 seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut vorgebracht und ausdrücklich betont, dass das Gericht bisher keine Feststellungen darüber getroffen habe bzw. habe treffen können, ob er überhaupt mit Vorsatz gehandelt habe. Da ihm bisher Vorsatz nicht habe nachgewiesen werden können, scheide sowohl vollendeter/versuchter Diebstahl als auch Sachbeschädigung aus (Seite 3 des Schreibens vom 8. September 2017). Dieses Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer erneut einen rechtlich erheblichen Tatbestandsirrtum geltend macht, hat das Oberlandesgericht auch in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 nicht hinreichend in Erwägung gezogen und somit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geheilt.
Betreffend die Anhörungsrüge ist das Oberlandesgericht zusammenfassend lediglich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe schon keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör aufgezeigt. Bezüglich der Gegenvorstellung hat es erläutert, dass es „daran fest[hält], dass das Einstecken der Unterlagen in den Einkaufswagen des Klägers einen - vollendeten - Diebstahl dargestellt hat. […] Inwieweit der Kläger Vorsatz hatte oder nicht, konnte der Senat aus dem äußeren Geschehensablauf rückschließen und dem anschließenden Verhalten des Klägers.“ Dem Beschluss kann allerdings erneut nicht entnommen werden, dass das Oberlandesgericht den genannten Vortrag des Beschwerdeführers zum fehlenden Bewusstsein der Fremdheit z. B. lediglich als Schutzbehauptung angesehen hat. Denn noch auf derselben Seite des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 heißt es: „Die Ausführungen des Klägers [Beschwerdeführers] auf Seite 5, 2. Absatz von oben [gemeint ist das Schreiben vom 8. September 2017] zeigen im Übrigen, dass er weiterhin - rechtsirrig - der Ansicht ist, dass es sich bei den Unterlagen ausschließlich um eigene Unterlagen gehandelt habe, weil er sie selbst erstellt habe. Hierzu hat der Senat bereits unter Ziffer 4. des Beschlusses vom 31.8.2017 Stellung genommen.“
Das Oberlandesgericht hat somit erneut für möglich gehalten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Unterlagen als eigene (und somit nicht fremde) Unterlagen angesehen hat. Soweit es auf II. 4. seines Beschlusses vom 31. August 2017 verwiesen hat, hatte es dort lediglich dargelegt, warum es diese Einschätzung für objektiv nicht zutreffend hält. Dies schließt jedoch einen Tatbestandsirrtum des Beschwerdeführers nicht aus. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach es aufgrund dieses Irrtums an einem vollendeten Diebstahl fehle, auch an dieser Stelle nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit überprüft und somit nicht ausreichend in Erwägung gezogen.
d) Es lässt sich nicht feststellen, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers im konkreten Fall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unerheblich gehalten hat.
aa) Zwar hat es in den Gründen seines Beschlusses vom 31. August 2017 zunächst einleitend insgesamt auf die Ausführungen des Landgerichts München I Bezug genommen. Hiervon ausgehend wäre die Frage, ob tatsächlich ein vollendeter Diebstahl der Unterlagen durch den Beschwerdeführer vorgelegen hat oder nicht, insgesamt nicht entscheidungserheblich. Denn das Landgericht München I hat unter III. 1. bis 3. i. V. m. der Auswertung der Zeugenaussage unter Nr. II seiner Entscheidungsgründe geprüft, ob „an sich“ ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vom 27. April 2010 vorgelegen hat. Die Ausführungen unter III. 1. befassen sich dabei mit der Frage des Vorliegens eines vollendeten Diebstahls. In III. 2. und 3. seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht jedoch weitere Umstände erwogen, die aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen eines vollendeten Diebstahls einen besonderen Vertrauensbruch begründeten. Unter III. 3. hat es ausdrücklich „allein“ in dem „Zerreißen nach Aufdeckung des Verstauens der geschäftlichen Unterlagen“ einen „ausreichende[n] Vertrauensbruch“ gesehen, da es sich um ein „nicht hinzunehmendes Dominanzverhalten“ gehandelt habe, welches „die Autorität des Vorgesetzten irreparabel erschüttert“ habe.
bb) Das Oberlandesgericht hat die Ausführungen im Endurteil des Landgerichts aber dahingehend interpretiert, dass das Erstgericht „zutreffend von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen“ sei (II. 1. des Beschlusses vom 31. August 2017). Soweit es alternativ auch einen versuchten Diebstahl in Betracht gezogen hat („unzweifelhaft versuchter Diebstahl“), wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit ebenso zu diskutieren gewesen. Im Übrigen hat es darauf hingewiesen, dass zumindest „der Tatbestand der Sachbeschädigung zu bejahen“ sei (ohne zu erörtern, dass ein möglicher Irrtum des Beschwerdeführers über die Fremdheit der Sache im Sinn von § 303 StGB einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen kann, vgl. OLG Hamm vom 15.1.2002 - 3 Ss 1170/01 -BeckRS 2002, 30232226). Jedenfalls hat die Frage, ob der Beschwerdeführer einen vollendeten Diebstahl begangen hat oder nicht, aus Sicht des Oberlandesgerichts München offenbar für die Überprüfung der Interessenabwägung (II. 6. des Beschlusses vom 31. August 2017) eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt. Denn der Senat hat darauf verwiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, welches es mit „Diebstahl geschäftlicher Unterlagen, Nichtherausgabe derselben, stattdessen Zerreißen von Schriftstücken“ beschrieben hat, derart gravierend gewesen sei, dass eine Abmahnung unzumutbar gewesen sei. Ob die Interessenabwägung auch ohne die Annahme eines vollendeten Diebstahls zum selben Ergebnis geführt hätte, kann dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht entnommen werden.
e) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017 beruht auf dem Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Hätte das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zum fehlenden Vorsatz in nachvollziehbarer Weise erwogen, ist nicht auszuschließen, dass es eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung über dessen Antrag auf Prozesskostenhilfe getroffen hätte. In diesem Zusammenhang ist es allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, abschließend darüber zu befinden, ob die Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den Beschwerdeführer einfachrechtlich zutreffend ist oder nicht. Hierüber wird das Oberlandesgericht München im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu befinden haben.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2017 ist daher aufzuheben mit der Folge, dass das Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung erneut über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat. Ob der Beschluss auch weitere vom Beschwerdeführer benannte Grundrechte verletzt, kann offenbleiben (vgl. VerfGH vom 27.4.2017 BayVBl 2018, 206 Rn. 39).
4. Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017 wird dessen Beschluss vom 26. Oktober 2017 über die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; VerfGHE 68, 65 Rn. 87; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 -juris Rn. 26).
B.
Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auch gegen das Endurteil des Landgerichts München I richtet und die Rügen nicht nach den Ausführungen unter III. 1. unzulässig sind, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Endurteil ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Ob im Hinblick auf materielle Grundrechtsrügen im vorliegenden Fall das Endurteil des Landgerichts überhaupt maßgeblicher Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich ist, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält, z. B. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22) und ob die Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität überhaupt angegriffen werden kann (vgl. dazu BVerfG vom 2.2.2006 - 2 BvR 767/02 - juris Rn. 20), kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts jedenfalls unbegründet ist.
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das Landgericht lässt sich nicht feststellen.
a) Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGHE 66, 144/152; VerfGHE 68, 10 Rn. 73; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 -juris Rn. 31).
b) Die hier vom Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte, die einen Verstoß des Landgerichts gegen das Willkürverbot begründen sollen, greifen nicht durch.
aa) Zunächst meint der Beschwerdeführer, dass sich aus demselben Sachverhalt, mit dem er den (hier letztlich erfolgreich gerügten) Gehörsverstoß gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, zugleich ergebe, dass das Landgericht willkürlich von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen sei.
Bezogen auf das Endurteil des Landgerichts ergibt sich aus diesem Vortrag jedoch allenfalls, dass das einfache Recht fehlerhaft angewendet worden sein könnte. Keinesfalls drängt sich der Schluss auf, dass das Endurteil auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn dass der eventuelle Fehler des Gerichts so schwerwiegend wäre, dass ausnahmsweise von Willkür auszugehen wäre, ist weder dem Endurteil noch der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen (vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 25). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht diesen Aspekt, der bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nicht ausdrücklich thematisiert worden ist, schlicht übersehen hat. Überdies kam es nach der Rechtsauffassung des Landgerichts letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein vollendeter Diebstahl tatsächlich zu bejahen war oder nicht (vgl. hierzu bereits oben IV. A. 2. d) aa)).
bb) Darüber hinaus ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Landgericht die Aussage des Zeugen berücksichtigt sowie die von diesem vorgelegten Unterlagen ausgewertet hat, ohne sich mit der Frage eines Beweisverwertungsverbots wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. befasst zu haben.
§ 32 BDSG a. F. betraf die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Sofern es sich bei der Taschenkontrolle im Büro des Beschwerdeführers am 26. April 2010 überhaupt um einen Vorgang gehandelt haben sollte, der anhand von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. zu beurteilen ist (offengelassen durch BAG vom 20.6.2013 BAGE 145, 278 Rn. 24 f. für den Fall einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Spindkontrolle), so hat es nach den Ausführungen im Endurteil des Landgerichts für diese Taschenkontrolle einen konkreten, auf den Beschwerdeführer bezogenen Anlass gegeben; dem Zeugen sei ein Einkaufswagen aus Stoff aufgefallen, in dem sich verschiedene Unterlagen, Bücher und Papier befunden hätten. Es handelte sich somit gerade nicht - wie es vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eingewandt wird - um eine Taschenkontrolle „ins Blaue hinein“ und/oder eine flächendeckende Überwachung. Die etwaige Datenerhebung erfolgte des Weiteren offen, d. h. für den Beschwerdeführer erkennbar, sowie in dessen Beisein und mit dessen Einverständnis.
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht das Eingreifen eines etwaigen Beweisverwertungsverbots, welches neben einem Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BDSG a. F. auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers voraussetzt, nicht geprüft hat (vgl. BAG vom 23.8.2018 NZA 2018, 1329 Rn. 13 ff. und 43 f. zur Frage der Zulässigkeit einer offenen Videoüberwachung in einem Kassenbereich). Schon einfachrechtlich betrachtet ist es eher fernliegend, dass ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. vorliegen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen dieser Vorschrift bereits ein durch konkrete Tatsachen belegter „einfacher“ Verdacht im Sinn eines Anfangsverdachts, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreicht, ausreichend (vgl. BAG vom 20.10.2016 BAGE 157, 69 Leitsatz und Rn. 25 zum Fall einer verdeckten Videoüberwachung). Der Verdacht muss sich auf eine strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung zulasten des Arbeitgebers beziehen (vgl. BAG, a. a. O., Rn. 21 f.).
cc) Soweit das Landgericht eine Anwendbarkeit des § 22 BBiG verneint hat, drängt sich dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht der Schluss auf, dass dies auf sachfremden Erwägungen beruht. Auf die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach § 22 BBiG entweder unmittelbar oder über § 26 BBiG auch zugunsten von Patentanwaltskandidaten anwendbar sei, kam es nach der Rechtsauffassung des Landgerichts wegen der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gar nicht an. Denn nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit (durch den Ausbilder) nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Soweit die Kündigung nach § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen muss, wurde vorliegend die Kündigung vom 27. April 2010 damit begründet, dass der Beschwerdeführer „gestern versucht [hat], Unterlagen der Kanzlei zu entwenden“. Ob und inwieweit diese Begründung den einfachrechtlichen Anforderungen des § 22 Abs. 3 BBiG genügt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.
3. Hat danach die Willkürrüge keinen Erfolg, kann - da das Endurteil des Landgerichts unter Anwendung von Bundesrecht ergangen ist - keine Prüfung an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung (hier: Rüge von Verstößen gegen die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht) erfolgen (vgl. die Ausführungen zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab unter IV.).
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat, erscheint es angemessen, ihm die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).