Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Juli 2016 - 5 Sa 59/16

bei uns veröffentlicht am21.07.2016
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 16 Ca 3403/15, 17.12.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.12.2015, Az.: 16 Ca 3403/15, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die beiden Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Rohrreinigung. Geschäftsführerin ist S….

Im Arbeitsvertrag vom 15.12.2014 (Bl. 21 d.A.) vereinbarten die Parteien Folgendes:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Probezeit: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2015 Der Vertrag wird auf die Dauer von 6 Monaten bis zum 30.09.2015 zur Probe abgeschlossen.

Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung.

Der Monatslohn des Klägers wurde von ihm in der Klage mit 1.475,13 € brutto angegeben.

Am Montag, den 08.06.2015 erlitt der Hund des Klägers einen Schlaganfall. Der Kläger kontaktierte die Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch und bat für Dienstag, den 09.06.2015 um einen Tag Urlaub. Die Geschäftsführerin lehnte dies ab. Der Kläger kam am 09.06.2015 nicht zur Arbeit. Er legte auch keine Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag vor. Mit Schreiben vom 10.06.2015 kündigte die Beklagte innerhalb der Probezeit ordentlich zum 25.06.2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (Bl. 34 d. A.). Am 25.06.2015 erhob der Kläger zum Arbeitsgericht Nürnberg Klage und machte die Rechtsunwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe bereits am Montag, den 08.06.2015 um Urlaub für den folgenden Tag gebeten. Die ausgesprochene Kündigung sei sittenwidrig, weil ein klarer Fall des § 616 BGB vorgelegen habe. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil sie nicht von der Geschäftsführerin unterzeichnet worden sei. Eine Probezeit sei nicht wirksam vereinbart, vielmehr sei in § 1 des Arbeitsvertrages eine Probebefristung vereinbart worden. Deshalb sei die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen in der Probezeit widersprüchlich und widerspreche § 305 c BGB. Eine Probezeitbefristung bedeute, dass der Arbeitnehmer die gesamten sechs Monate Probebefristung zur Verfügung habe um den Arbeitgeber von seinen Qualitäten und Qualifikationen zu überzeugen. Die Kündigung verletze den Kläger auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil dem Kläger der dringende benötigte Urlaub verweigert worden sei. Darüber hinaus sei die Kündigung unwirksam, da zu bestreiten sei, dass sie von der Geschäftsführerin S… unterschrieben worden sei.

Der Kläger stellte beim Arbeitsgericht Nürnberg folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2015 nicht beendet worden ist, sondern über den 25.06.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehe.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe erst am 09.06.2015 um 07.00 Uhr, also eine halbe Stunde vor Dienstantritt der Geschäftsführerin erklärt, er könne nicht kommen. Die Geschäftsführerin habe entgegnet, er sei zum Dienst eingeteilt und habe seiner Verpflichtung nachzukommen. Der Kläger habe erwidert, wenn er nicht frei bekomme, dann sei er krank.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Vortrag der beiden Parteien wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie den Protokollniederschriften verwiesen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat am 17.12.2015 die Klage durch Endurteil abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das die Kündigung nicht unwirksam sei wegen fehlender Vollmacht und Zurückweisung gem. § 174 BGB. Streitig sei zwar ob die Geschäftsführerin die Kündigung selbst unterschrieben habe. Wenn sie es getan habe sei die Kündigung jedoch von der gesetzlichen Vertreterin der Arbeitgeberin unterschrieben. Sollte ein anderer die Kündigung unterschrieben haben, würde es sich um einen Bevollmächtigten handeln. In diesem Fall habe die Klagepartei die Möglichkeit nicht genutzt die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückzuweisen. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 620 BGB während einer Befristung ausgeschlossen. § 620 BGB lasse dies ausdrücklich zu. Insoweit sei zwischen den Parteien aufgrund § 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne. Diese Vereinbarung sei nicht unklar und auch sonst nicht widersprüchlich. Die ausgesprochene Kündigung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 612 a BGB unwirksam. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf § 616 BGB berufen, da der Kläger die Voraussetzungen, unter denen ein Arztbesuch notwendig gewesen sei, nicht vorgetragen habe. Insbesondere habe er nicht vorgetragen, weshalb die Lebensgefährtin nicht mit dem Hund zum Arzt hätte gehen können, noch dass der Tierarztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus sei auch nicht vorgetragen worden, weshalb ein ganzer Tag für die Versorgung des Hundes notwendig gewesen sein soll und es nicht genügt hätte, nur für einige Stunden vom Dienst fern zu bleiben. Ein Verstoß gegen § 612 a BGB sei daher nicht feststellbar. Auch eine Sittenwidrigkeit der Kündigung könne nicht festgestellt werden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.01.2016 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 10.02.2016 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 11.02.2016 eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 10.03.2016 eingegangen.

Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass das Erstgericht fehlerhaft von der Anwendung des § 174 BGB ausgegangen sei. Dieser komme bei einer Vertretung einer GmbH nicht zur Anwendung. Rechtliche Folge sei im Hinblick auf das Bestreiten der Richtigkeit der Unterschrift dass das Arbeitsgericht das angebotene graphologische Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, wobei die Beweislast für die Richtigkeit der Unterschrift der Geschäftsführerin eindeutig bei dieser läge. Nach Ansicht der Klagepartei sei auch § 1 des Arbeitsvertrages widersprüchlich. § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages signalisiere dem Arbeitnehmer, dass er insgesamt eine Probezeit von sechs Monaten zur Verfügung habe, innerhalb derer er dem Arbeitgeber seine Qualitäten und seine beruflichen Qualifikationen vorstellen könne. Umgekehrt werde in § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages dann diese Erprobungszeit wieder genommen mit dem Hinweis, dass innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne. Dies verstoße gegen § 305 c BGB weshalb die rechtliche Folge hieraus sei, dass eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB vorläge. Darüber hinaus verkenne das Erstgericht, dass die Kündigung auch wegen § 612 a BGB unwirksam sei. Die Voraussetzung des § 616 BGB hätten vorgelegen. Auch die Betreuung eines kranken Haustieres sei hierfür ausreichend. Der Tierarztbesuch wäre nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich gewesen, da es sich um eine dringende Intensivtiermedizinische Nachbehandlung gehandelt habe und der Kläger für die Fahrt zum Tierarzt und für die Dauer der tiermedizinischen Behandlung mindesten vier bis sechs Stunden hätte rechnen müssen, so dass insgesamt ein ganzer Tag hierfür erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die ausgesprochene Kündigung sich auch sittenwidrig darstelle.

Der Kläger und Berufungskläger stellt den Antrag:

I.

Auf die Berufung wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.12.2015, Aktenzeichen: 16 Ca 3402/15 aufgehoben.

II.

Auf die Berufung wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2015 nicht beendet worden ist, sondern über den 25.06.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer fehlerhaften Unterzeichnung des Kündigungsschreibens sei nicht gegeben. Zum einen hätte der Kläger die Kündigung nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen und im Übrigen behaupte er lediglich ins Blaue hinein, dass die Geschäftsführerin der Beklagten die Kündigung nicht unterzeichnet habe. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass die Vereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrages nicht unklar sei und in § 1 deutlich geregelt sei, dass der Vertrag auf die Dauer von sechs Monate zur Probe abgeschlossen werde und innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne. Hier sei auch keine Intransparenz gegeben. Zutreffend habe das Erstgericht auch erkannt, dass die Kündigung nicht gegen § 612 a BGB verstoße und die Versorgung des Hundes nicht unter § 616 BGB falle. Der Kläger habe auch die Voraussetzungen für das Vorliegen des § 616 BGB nicht vorgetragen, so dass die Kündigung weder gegen § 612 a BGB verstoße, noch eine Sittenwidrigkeit vorläge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2, b, c ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Kündigung ist nicht unwirksam auf Grund eines Formverstoßes. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die Kündigungserklärung muss in einer schriftlich verfassten Urkunde enthalten sein. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist dafür die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Soweit der Kläger behauptet, das Kündigungsschreiben vom 10.06.2015 sei nicht durch die Geschäftsführerin unterschrieben, handelt es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, da es der Kläger unterlässt, näher zu erklären, wie er zu dieser Erkenntnis kommt, insbesondere im Hinblick darauf, als von der Beklagten im Prozess erklärt worden ist, dass die Unterschrift von der Geschäftsführerin stamme. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag die der Kündigungserklärung fast ausnahmslos entspricht. Der Kläger hätte daher näher darlegen müssen, warum er die Erkenntnis hat dass die Geschäftsführerin das Kündigungsschreiben nicht unterschrieben habe. Aufgrund der Behauptung ins Blaue hinein liegt damit keine Tatsachenbehauptung vor, die einem Beweis zugänglich wäre. Vielmehr stellt der Kläger eine Mutmaßung an, deren nachzugehen die Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen würde.

2. Die Kündigung erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB als unwirksam.

a) Auch bei Arbeitsverhältnissen bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Bundesverfassungsgericht 27.01.1998 in NzA 1998, 470 ff. sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2001 in AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung) ein durch Art. 12 GG gebotener Mindestschutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Dieser darf zwar nicht dazu führen, dem Arbeitgeber im Ergebnis die nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe der Sozialwidrigkeit doch wieder aufzuerlegen. Andererseits ist ihm aber sowohl durch zivilrechtliche Generalklausel (§§ 138, 242 BGB) wie auch durch verschiedene Einzelnormen u.a. die sittenwidrige, rechtsmissbräuchliche gesetzeswidrige oder auch sonstige Kündigungen bei der er nicht mindestens ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme wahrt, verwehrt. Hierzu zählt auch die Kündigung, deren Ausspruch gegen das in § 612 a BGB festgelegte Maßregelungsverbot verstößt (BAG vom 23.04.2009 in AP Nr. 40 zu § 611 BGB „Persönlichkeitsrecht“).

b) Nach § 612 a BGB bedarf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als Maßnahme in diesem Sinne kommt auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht (BAG vom 23.04.2009 a.a.O.). Weiter bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung, wobei die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein muss.

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass § 616 BGB auch solche Fälle umfasst, in denen der Arbeitnehmer sich auch um bei ihm im Haushalt lebende Tiere kümmern muss, wenn diese einer ärztlichen Betreuung bedürften. Hieraus alleine ergibt sich jedoch noch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. § 612 a BGB erfordert wie schon in der Gesetzesüberschrift zum Ausdruck gebracht und wie auch das Bundesarbeitsgericht in der oben genannten Entscheidung fordert eine Maßregelung. Die Wahrnehmung des Rechtes durch den Arbeitnehmer muss der tragende Grund für die Kündigung sein. Demnach ist zu fordern, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle Umstände darlegt, die es rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer sich zu Recht auf § 616 BGB beruft. Nur wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 616 BGB nachvollziehen kann, unterliegt eine nachfolgende Kündigung dem Maßregelungsverbot. Hierzu wäre allerdings Voraussetzung, dass der Kläger dargelegt hätte, dass er der beklagten Partei nicht nur mitgeteilt hat, dass der Hund erkrankt sei und ärztlicher Behandlung bedürfe, sondern dass er darüber hinaus explizit mitgeteilt hat, dass eine anderweitige Versorgung des Hundes wie z.B. durch seine Lebensgefährtin nicht möglich war. Darüber hinaus hätte der Kläger den Arbeitgeber informieren müssen, dass die medizinische Versorgung zwingend innerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen habe und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Hiervon kann allerdings aufgrund des bisherigen Sachvortrag des Klägers in der 1. Instanz, als auch in der 2. Instanz nicht ausgegangen werden. Die erkennende Kammer hat dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2016 Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Im Kammertermin hat sich der Kläger lediglich dahingehend geäußert, dass er der Beklagten mitgeteilt habe, dass sein Hund erkrankt sei und dieser daher eine tierärztliche Behandlung benötige. Weitere Erklärungen durch den Kläger erfolgten offensichtlich nicht.

Die Kündigung erweist sich daher nicht unwirksam im Hinblick auf §§ 612 a, 616 BGB. Die Kündigung erweist sich aus den gleichen Gründen auch nicht als sittenwidrig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden.

3. § 1 des Arbeitsvertrages ist auch nicht widersprüchlich und stellt auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung einer Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB nicht zu beanstanden. Handelt es sich um befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG kann dieses einer ordentlichen Kündigung unterworfen werden, wenn dies beide Parteien in dem Arbeitsvertrag vereinbaren (§ 15 Abs. 3 TzBfG) In diesem Rahmen ist auch die Kündigung mit der nach § 622 Abs. 3 BGB vorgesehen Kündigungsfrist möglich.

Die Klausel ist weder widersprüchlich noch überraschend, da sie zum einen klar ist und den gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten entspricht.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 ZPO.

4. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 616 Vorübergehende Verhinderung


Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhind

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Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.