Familienrecht: Zur Rechweite der Adoptionswirkung gemäß § 1770 BGB

published on 03/01/2012 10:11
Familienrecht: Zur Rechweite der Adoptionswirkung gemäß § 1770 BGB
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Die Verwandtschaft ist auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen beschränkt-OLG Hamm vom 26.11.10-Az:I-15 Wx 61/11
Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss vom 26.11.2010 (Az: I-15 Wx 61/11) folgendes entschieden:

Das Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich vorliegend nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 BGB.

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen abgeändert wird.

Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die ihr im Erstbeschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


Gründe:

Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Das von ihm im Jahr 2005 errichtete notarielle Testament widerrief er im Jahr 2008 durch ein zweites notarielles Testament.

Die Eltern des Erblassers, die Eheleute F2 und F3, hatten am 02.12.1946 den am ... 1946 in N geborenen Vater der Beteiligten zu 1), F4, durch Kindesannahmevertrag als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen. Den Kindesannahmevertrag genehmigte das AG Mannheim am 22.09.1946. Die Beteiligte zu 1) ist am ... 1973 geboren.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.08.2009 beantragte die Beteiligte zu 1), ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser F5 ausweist. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.01.2010 zurück. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 26.11.2010 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2011 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, Art 111 FG-ReformG statthaft und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in der Sache nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

Der Vater der Beteiligten zu 1) war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gerichtsbeschlusses des AG Mannheim 22.09.1946 über die Genehmigung des Adoptionsvertrages minderjährig und vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.01.1977 volljährig. Demnach ist für den vorliegenden Fall folgende Rechtslage maßgeblich:

Nach dem bis zum 31.12.1976 geltenden Recht war das angenommene Kind gemäß § 1757 BGB a. F. mit dem Annehmenden in gerader Linie verwandt und erlangte deshalb gegenüber dem Annehmenden das Erb- und Pflichtteilsrecht aus den §§ 1924, 2303 BGB. Die Adoption erstreckte sich aber nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1763 BGB a. F. Das bedeutet, dass der Vater der Beteiligten zu 1) mit den ihn annehmenden Eheleuten F2 und F3 verwandt und ihnen gegenüber erbberechtigt ist, diese Verwandtschaft sich aber nicht auch auf deren Sohn F5, den Erblasser, erstreckt.

Die Wirkung der Adoption erstreckte sich nach § 1762 S. 1 BGB a. F. auch auf die später, d. h. nach der Adoption geborenen Abkömmlinge des angenommenen Kindes. Daher ist die am ... 1973 geborene Beteiligte zu 1) nach der alten Rechtslage zwar mit den Eheleuten F2 und F3 verwandt, nicht aber mit dem Erblasser.

Zum 01.01.1977 hat sich die Rechtslage dahin geändert, dass das angenommene minderjährige Kind den leiblichen Kindern des Annehmenden gleichgestellt wird und daher mit dem Annehmenden und dessen Verwandten mit Wirksamwerden des Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung des Adoptionsvertrages verwandt wird, § 1754 BGB. Das angenommene Kind hat daher gegenüber den neuen Verwandten die erbrechtlichen Ansprüche aus den §§ 1925 ff. BGB.

Diese sie begünstigende Wirkung der neuen Gesetzeslage könnte die Beteiligte zu 1) für sich nur in Anspruch nehmen, wenn die im Adoptionsgesetz vom 02.07.1976 (BGBl. I 1749) in Art 12 geregelte Umstellung unter altem Recht begründeter Adoptionsverhältnisse dies zulässt.

Nach Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG werden auf das Annahmeverhältnis die neuen Vorschriften über die Annahme Volljähriger angewandt, wenn, wie hier, der Angenommene am 01.01.1977 volljährig ist. Dies gilt aber nur, soweit sich nicht aus Abs. 2 bis 6 derselben Vorschrift etwas anderes ergibt.

Abs. 3 der Vorschrift betrifft das Namensrecht, Abs. 4 die erbrechtlichen Verhältnisse, wenn der Erblasser vor dem 01.01.1977 gestorben ist, und Abs. 6 die Aufhebung der Adoption (Aufhebungshindernisse nach § 1761 Abs. 1 BGB und Fristen nach § 1762 BGB). Diese Ausnahmefälle greifen hier nicht ein, ebenso nicht Abs. 5, wonach das Erbrecht des angenommenen Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen bleibt, wenn dies in dem Annahmevertrag so gemäß § 1767 BGB a. F. vereinbart war.

Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptG greift hier ebenfalls nicht ein. Danach werden auf einen Abkömmling des angenommenen Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt. Da aber die Beteiligte zu 1) nach der Adoption ihres Vaters durch die Eheleute F2 und F3 geboren wurde, hatte sich die Adoption auch auf die Beteiligte zu 1) erstreckt, § 1762 S. 1 BGB.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beteiligten zu 1), die meint, Abs. 2 greife ein, weil sie am 01.01.1977 erst 3 Jahre alt und damit minderjährig gewesen sei. Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, dass die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG tatbestandlich ausschließlich an die Volljährigkeit des Angenommenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, nicht jedoch an das Lebensalter eines Abkömmlings des Angenommenen anknüpft. Der Verweis auf die Vorschriften des neuen Rechts über die Volljährigenadoption in Abs. 1 bedeutet somit, dass die Wirkungen der so übergeleiteten Adoption nicht weiter gehen können als eine solche der Volljährigenadoption neuen Rechts. Eine Erstreckung der Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Abkömmlingen des Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden ist deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil diese der Minderjährigenadoption vorbehalten ist (§ 1754 BGB). Im Übrigen sind die Folgeregelungen in Art. 12 § 1 Absätze 2 bis 6 AdoptG ausschließlich darauf ausgerichtet, die nach früherem Recht eingetretenen Wirkungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des Abs. 2: Sie bezieht sich retrospektiv darauf, dass nach bisherigem Recht die Wirkungen der Annahme sich nicht auf einen Abkömmling des Angenommenen „erstreckt haben“. Damit ist die Konstellation des § 1762 S. 2 BGB a. F. gemeint, dass bereits bei der Adoption Abkömmlinge des Angenommenen vorhanden waren, auf die sich die Wirkungen der Annahme nicht erstreckt haben, weil der Annahmevertrag nicht auch mit ihnen geschlossen wurde. Lediglich für diese Fallkonstellation verfügt Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptG, dass es bei diesem Ausschluss der Wirkungen für die Abkömmlinge verbleibt, weil diese im Rahmen des neuen Rechts sonst nach § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. eintreten würden. Erstreckten sich hingegen auch nach § 1762 BGB a. F. die Wirkungen der Annahme auf die Abkömmlinge, insbesondere also bei nach der Annahme geborenen Abkömmlingen, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG: Die Wirkungen dieser Erstreckung auf die Abkömmlinge des Angenommen beschränken sich also auf diejenigen der (schwachen) Volljährigenadoption, eine inhaltliche Aufbesserung nach den Regeln der Volljährigenadoption findet nicht statt.

Auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.05.1994 kann die Beteiligte zu 1) ihre Auffassung nicht stützen. Denn diese Entscheidung betrifft nicht Art. 12 § 1 Abs. 2 AdoptG, sondern Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG und setzt sich damit auseinander, ob ein Adoptivenkel des Nacherben zu den erbberechtigten Verwandten zählt, auf den die Anwartschaft des Nacherben übergeht, wenn der Erblasser vor dem 01.01.1977 und der Nacherbe danach verstirbt. Für den vorliegenden Fall gibt dies nichts her.

Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf Art. 12 § 2 Abs. 2 und 3 AdoptG berufen. Denn diese Vorschriften gelten nur, wenn der Angenommene am 01.01.1977 noch minderjährig war.

Demnach gelten hier gem. Art. 12 § 1 AdoptG die Vorschriften über die Annahme Volljähriger. Danach ist die Verwandtschaft wie im früheren Recht auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Adoptierten und dessen Abkömmlingen beschränkt, es erstreckt sich also nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 BGB. Auch bleibt die Verwandtschaft des Adoptierten und seiner Nachkommen zu der Ursprungsfamilie erhalten. Dies hat erbrechtlich die Folge, dass der Adoptierte und seine Nachkommen gesetzliche Erben des Annehmenden und der Ursprungsfamilie des Adoptierten sind, nicht aber zu den gesetzlichen Erben der Verwandtschaft des Annehmenden zählen; ebenso wenig beerben diese den Adoptierten und dessen Nachkommen aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, wonach einem Beteiligten, der ein unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten aufzuerlegen sind. Die Entscheidung des Landgerichts war daher insoweit zu ändern. Dieser Abänderung steht der Grundsatz der reformatio in peius nicht entgegen.


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(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

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Annotations

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a)
wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b)
wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.

(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt

a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.