OLG Celle: Eltern dürfen Sparbücher ihrer Kinder nicht plündern

bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch
Zusammenfassung des Autors
Eltern dürfen das Geld ihrer Kinder nicht selbst ausgeben – auch dann nicht, wenn die Kindern dem „Plündern“ des Sparbuchs zustimmen.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom30.08.2017 (Az: 21 UF 89/17) ist es Eltern nicht gestattet, das Geld ihrer Kinder für eigene Zwecke auszugeben – auch dann nicht, wenn die Eltern in finanziellen Schwierigkeiten stecken und die minderjährigen Kindern zustimmen, ihr Sparbuch den Eltern zu überlassen.

Unerlaubte Handlung: Kinder haben Schadensersatzanspruch gegen die Eltern

Im Streitfall wies das Gericht einen Vater an, seiner Tochter knapp 65.000 Euro zurück zu zahlen. Das Geld war Teil einer Erbschaft, die die damals minderjährige Tochter erhalten hatte. Der Erhalt des Geldes war zu dem Zeitpunkt schriftlich vom Vater für die minderjährige Tochter bestätigt worden. Dafür hatte der Vater eine Erklärung unterschrieben, in der festgehalten war, dass das Geld für die Tochter bestimmt war und er seiner Tochter das Geld als Zahlung zur Abfindung als weichender Erbe zukommen lasse. Dies hat der Vater nicht getan. Stattdessen hatte er das Geld in den Bau des Hauses gesteckt, in dem die Familie lebte. Die Richter wiesen darauf hin, dass er damit, seine elterliche Pflicht zur Vermögenssorge verletzt habe: „Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB als der Teil der elterlichen Sorge nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld ihrer Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen“. Nach Meinung der Richter habe der Vater „die ihm eingeräumte Befugnis, über das seiner Tochter zugewendete Geldgeschenk zu verfügen, missbraucht und dadurch die gegenüber seiner Tochter bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt“. Dies stelle eine unerlaubte Handlung seitens des Vaters dar, womit sich Schadensersatzansprüche der Tochter ergeben. (OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2018 – 21 UF 89/17).

Fazit: Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Vermögen ihrer Kinder zu schützen

Eltern haben über das elterliche Sorgerecht die Pflicht, das Vermögen ihrer Kinder nicht nur zu erhalten, sondern auch zu vermehren. Auch das Einverständnis der Kinder, das Sparguthaben beispielsweise für den Führerschein zu verwenden, ist bis zur Volljährigkeit des Kindes unwirksam. Eltern ist es nicht gestattet, das Geld des Kindes selbst auszugeben – auch nicht zur Finanzierung eines Hauses, in dem das Kind mit den Eltern lebt. Verletzen Eltern ihre gesetzliche Pflicht, das Vermögen des Kindes zu sorgsam zu betreuen, kann das Kind gegen die Eltern Schadensersatzansprüche geltend machen.

Show what you know!
Artikel schreiben

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1642 Anlegung von Geld


Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte, die zum Thema Familienrecht beraten

Kanzlei Bulić & Teufel

FamilienrechtSozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei und Fachanwaltskanzlei für Familienrecht und Sozialrecht in der Schuhstraße 4 in 72108 Rottenburg am Neckar. Klaudia Bulić vertritt Ihre rechtlichen Interessen im Familienrecht. Tatjana Teufel ist Ihre Fachanwältin im Sozialrecht
DeutschKroatisch
3 Anwälte
Klaudia Bulic | Fachanwältin für Familienrecht
Klaudia Bulic
Tatjana Teufel | Fachanwältin für Sozialrecht

ADVOCUX | RA Ernst Andreas Kolb

Familienrecht
DeutschEnglisch

Krämer und Stockheim Rechtsanwälte GbR

ArbeitsrechtErbrechtFamilienrechtSozialrecht

Die Kanzlei Krämer und Stockheim Rechtsanwälte in Düren kann Sie in folgenden Rechtsgebieten vertreten: Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, in Verkehrsunfallsachen und bei Forderungen.
DeutschEnglisch
3 Anwälte
Alexandra Krämer
Ute Stockheim
Gabriele Sandrock-Scharlippe

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Familienrecht

Archiv

29.01.2009

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Familien- und Erbrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Familienrecht

Familienrecht: Das Scheitern einer Lebensgemeinschaft hat den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich einer Schenkung zur Folge

18.05.2020

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.06.2019 über die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die schwerwiegende Veränderung relevanter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien stets aufbaute, den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

Familienrecht: Aktuell – Starke-Familien-Gesetz sichert mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

26.03.2019

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Familienrecht

Erbrecht: Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus

10.08.2017

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
Familienrecht

Erbrecht: Unauffindbares Testament ist nicht ungültig

31.05.2017

Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
Familienrecht

Referenzen

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.