Vermögenssorgepflicht: Schadenersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch

published on 04/06/2015 10:57
Vermögenssorgepflicht: Schadenersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch
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Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind keinen Ersatz verlangen können.
Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Falle zweier Kinder, die ihren Vater auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Dieser habe von den für sie angelegten Sparbüchern Geld abgehoben und nach ihrem Vortrag nur teilweise wieder eingezahlt.

Die Richter verurteilten den Vater antragsgemäß. Nach ihrer Entscheidung sei die Vermögenssorgepflicht verletzt, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen ­bestreiten, für die sie vom Kind nach den Unterhaltsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keinen Ersatz verlangen können. Ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind besteht nicht, wenn die ­Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tätigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die Abhebungen vom Sparbuch des Kindes für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: 4 UF 112/14).


Gründe:

Die Antragstellerinnen nehmen als leibliche Kinder des Antragsgegners diesen auf Schadensersatz in Anspruch, da er von den für sie angelegten Sparbüchern im Zeitraum von September 2003 bis Mai 2008 - unstreitig - diverse Abhebungen vorgenommen hat, die er nach Vortrag der Antragstellerinnen nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen habe. Die Antragstellerin zu 1. hat daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € und die Antragstellerin zu 2. einen solchen in Höhe von 3.139,90 € geltend gemacht. Diese Schadensersatzansprüche hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven den Antragstellerinnen mit Beschluss vom 15.7.2014 zugesprochen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 28.7.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13.8.2014 beim Amtsgericht Bremerhaven eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss vom 15.7.2014 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerinnen zurückzuweisen. Außerdem verkündet er der Mutter der Antragstellerinnen den Streit mit der Aufforderung, dem Verfahren auf seiner Seite beizutreten. Die Streitverkündung ist der Mutter der Antragstellerinnen am 26.11.2014 zugestellt worden. Die Antragstellerinnen beantragen neben einer Berichtigung des Rubrums der erstinstanzlichen Entscheidung und der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die statthafte , form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.

Soweit der Antragsgegner sein Rechtsmittel drauf stützt, dass in erster Instanz die schon dort mit Schriftsatz vom 10.6.2014 erfolgte Streitverkündung an Frau... die Mutter der Antragstellerinnen, nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, kann dieses verfahrensrechtliche Versäumnis nicht mehr zu Beschwerdebegründung herangezogen werden, nachdem die Zustellung der Streitverkündung am 26.11. 2014 in der Beschwerdeinstanz nachgeholt worden ist.

Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners gegen die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung kann der Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhafen hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgesprochen, dass den Antragstellerinnen jeweils ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater, den Antragsgegner, zusteht. Dieser ergibt sich aus § 1664 BGB. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass durch diese Norm nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt wird, sondern es sich hierbei auch um eine Anspruchsgrundalge handelt, aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können. Von der elterlichen Sorge ist u. a. die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Das Amtsgericht Bremerhaven hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB tätigen. Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz gemäß § 1648 BGB verlangen, wenn sie von dem Sparguthaben des Kindes Abbuchungen tätigen und die Abhebungen für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind bzw. Urlaubsreisen der Familie ausgeben.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Antragstellerinnen forderungsberechtigte Gläubigerinnen gegenüber der Bank und damit Kontoinhaberinnen sind. Sie sind daher zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner aktivlegitimiert.

Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass allein die Tatsache, dass die Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt worden sind, noch keine eindeutige Auskunft über ihre Forderungsinhaberschaft gibt. Entscheidend ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden bei der Einrichtung des Kontos. Die Einrichtung auf den Namen eines Dritten ist dabei ein Indiz für den Parteiwillen. Daneben ist auch der Besitz des Sparbuches von Bedeutung. Da gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuches die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat, spricht es letztlich gegen einen Willen des Anlegers, den namentlich genannten Dritten zum Gläubiger der Forderung, machen zu wollen, wenn er selbst im Besitz des Sparbuches verbleibt. Der BGH hatte über eine derartige Fallgestaltung in der vom Amtsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung vom 18.1.2005 zu befinden. Allerdings unterscheidet sich der dortige Sachverhalt vom hier vorliegenden dadurch, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall der Großvater auf die von den Eltern für die Kinder angelegten Sparbüchern eigenes Geld einzahlte, sich zugleich Vollmachtsurkunden für die Sparbücher ausstellen und die Sparbücher selbst übergeben ließ. Aus diesem Verhalten hat der BGH geschlossen, dass der Großvater sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wollte.

Im vorliegenden Fall haben die Kindeseltern die beiden Sparbücher für die Antragstellerinnen angelegt, damit auf diese z. B. Einzahlungen Dritter wie beispielsweise der Großeltern vorgenommen werden können. Bei den auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelte es sich also von vornherein nicht um eigenes Geld der Kindeseltern. Eine derartige Fallkonstellation spricht für die Annahme eines Vertrages zugunsten des Kindes. Im Übrigen scheint auch der Antragsgegner davon auszugehen, dass das auf den Sparbüchern befindliche Geld allein seinen beiden Kindern, der Antragstellerin zu 1. und 2., zusteht. Denn er legt Wert auf die Feststellung, dass er die abgehobenen Beträge, soweit er sie nicht ohnehin zurückgezahlt hat, ausschließlich für die Kinder und nicht für eigene Zwecke verbraucht hat.

Mit dem letztgenannten Argument kann sich der Antragsgegner vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsgrundsätze allerdings nicht wirksam gegen die Schadensersatzansprüche seiner Kinder aus § 1664 BGB verteidigen.

Ob der Antragsgegner, wie er auch in der Beschwerdeinstanz vorträgt, mit den von den Sparkonten, der Antragstellerinnen abgehobenen Beträge für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft hat, kann dahinstehen. Denn das Amtsgericht hat diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen. Daher kann auch offen bleiben, welche Absprächen bezüglich der Finanzierung des Kinderzimmers, für L. bestanden, ob also die Großeltern die Einrichtung geschenkt haben oder sie vom Sparkonto von L. bezahlt wurde: Die für das Kinderzimmer erstellte Rechnung der Firma D. durfte jedenfalls nicht mit den von L. Sparbuch abgehobenen Geldbeträgen bezahlt werden, da es sich hier um eine Leistung im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht handelte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Kindeseltern sich hinsichtlich der von den abgehobenen Beträgen getätigten Anschaffungen für die Kinder einig waren oder nicht. Das Amtsgericht hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Einverständnis der Kindesmutter nichts an der Pflichtwidrigkeit des Handeins des Antragsgegners ändern würde. Angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Kindeseltern gemäß §§ 1664 Abs. 2, 421 BGB können sich die Antragstellerinnen darauf beschränken, allein gegen den Kindesvater Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, er habe die entnommenen Beträge - über den von den Antragstellerinnen zugestandenen Umfang hinaus - wieder zurückgezahlt, kann er mit diesem Vortrag seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Bereits bei der Abhebung jedes einzelnen Betrages ist dem jeweiligen Kind, das Kontoinhaber war, in dieser Höhe zunächst ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber den Kindeseltern gemäß § 1664 BGB entstanden. Ob dieser Schaden sich durch eine spätere Wiedereinzahlung des Geldbetrages ganz oder teilweise reduziert hat, hat der Antragsgegner als eine für ihn günstige Tatsachenbehauptung darzulegen und zu beweisen. Es handelt sich um die Geltendmachung des Erfüllungseinwands gemäß § 362 BGB.

Diesen Nachweis hat der Antragsgegner nicht geführt. Im Einzelnen:

In Bezug auf das Sparbuch von M. lässt sich feststellen, dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass Abhebungen bis auf einen Betrag von 500 € ausgeglichen worden sind. Hinsichtlich dieser 500 € behauptet der Antragsgegner Ausgaben für M., was allerdings schon aus den vorgenannten Gründen angesichts der bestehenden Unterhaltspflicht der Kindeseltern irrelevant ist.

In Bezug auf das Sparbuch von L. hat der Antragsgegner hinsichtlich der am 30.4.2004 erfolgten Auszahlung von 150 €, eines Restbetrages von 400 € von den am 18.11.2004 ausgezahlten 1.000 € und hinsichtlich der am 31.08.2005 ausgezahlten 500 € eingeräumt, dass diese Beträge von ihm nicht wieder auf das Sparbuch eingezahlt worden sind. Somit besteht auch nach seinem Vortrag ein Schaden L. in dieser Höhe. Seine Vermutung, für die 1.050 € sei. etwas für die Kinder angeschafft worden, ist - wie bereits ausgeführt - für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 1664 BGB irrelevant.

Soweit er behauptet, die am 30.9.2003 abgehobenen 250 € seien am 4.12.2003 wieder auf L. Sparbuch eingezahlt worden, ist die Antragstellerin zu 2. dem entgegen getreten, indem sie behauptet hat, bei den am 4.12.2003 eingezahlten 250 € habe es sich um das Geld gehandelt, das sie zu ihrem Geburtstag am 30.11.2003 erhalten habe. Der Antragsgegner hat einen Beweis für die Richtigkeit seines Vortrags nicht angeboten.

Die sodann in der Aufstellung auf S. 6 der Beschwerdeschrift genannte Rückzahlung von 600 € ist unstreitig. Gleiches gilt für die am 10.10.2005 eingezahlten 200 € und die am 1.2.2007 und am 28.2.2007 eingezahlten 600 € bzw. 660,10 €. Hinsichtlich der am 28.12.2005 erfolgten Einzahlung von 215 € und der am 8.12.2005 eingezahlten 350 € hat die Antragstellerin zu 2. dem Vortrag des Antragsgegner widersprochen und behauptet, dass es sich nicht um Rückzahlungen des Antragsgegners, sondern um Geldgeschenke von Verwandten gehandelt habe, die dort zu den genannten Zeitpunkten vom Antragsgegner eingezahlt worden seien. Der daher für seine abweichende Behauptung beweispflichtige Antragsgegner hat keinen Beweis für seinen Vortrag angeboten. Ob die Auszahlungen vom 30.12.2005 und 9.1.2006 für ein Kinderzimmer für L. verwandt worden sind, ist streitig, kann aber aus den vorgenannten Gründen offenbleiben.

Aus der beigefügten tabellarischen Aufstellung lässt sich entnehmen, dass von dem Sparbuch L. während der streitgegenständlichen Zeit Auszahlungen in Höhe von insgesamt 5.300 € vorgenommen worden sind. Da die Antragstellerin zu 2. nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.139,90 € geltend gemacht hat, geht sie von durch den Antragsgegner erfolgten Rückzahlungen von insgesamt 2.160,10 € aus. Welche in dem Sparbuch verzeichneten Einzahlungen durch den Antragsgegner sie als Rückzahlung zuvor entnommener Beträge akzeptiert, ergibt sich im Einzelnen aus der im Schriftsatz vom 21.9.2012 vorgenommenen Aufstellung und ist in der beigefügten Tabelle entsprechend kenntlich gemacht. Worauf die Differenz von genau 100 € zwischen der Aufstellung im Schriftsatz vom 21.9.2012 und der mit Antragsschrift vom 23.2.2012 geltend gemachten Forderung beruht, kann hier dahinstehen, da der Antragsgegner durch das Einfordern einer geringeren Schadensersatzzahlung als der im Schriftsatz vom 21.9.2012 errechneten nicht beschwert ist.

Das Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses ist entsprechend der Anregung der Antragstellerinnen gemäß § 42 FamFG wegen eines offensichtlichen Versehens, die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2. wurden vertauscht, wie tenoriert abzuändern.

Den Antragstellerinnen ist für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Allerdings sind sie zur Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten zu verpflichten. Da es sich bei den Antragstellerinnen um minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen handelt, sind sie grundsätzlich verfahrenskostenhilfebedürftig. Allerdings steht ihnen gegenüber ihren Eltern gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615a BGB ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zu, sofern diese leistungsfähig sind. Für die Beurteilung dieser Frage daher ist auf das Einkommen der Eltern abzusteifen. Kann der Vorschusspflichtige, hier die Kindesmutter, nur ratenweise den Vorschussanspruch ihrer Kinder erfüllen, ist in entsprechender Höhe die Verfahrenskostenhilfe ratenweise zu bewilligen. Die Antragstellerinnen haben die Einkommensverhältnisse ihrer Mutter, J. Sch., näher dargelegt. Aus diesen ergibt sich eine ratenweise Verfahrenskostenhilfe. Soweit in der ersten Instanz eine Ratenzahlung in Höhe von 45 € monatlich angeordnet worden ist, wird diese Festsetzung durch die nun erfolgte abgelöst. Wegen der näheren Berechnung wird auf die Tabelle verwiesen, die diesem Beschluss nur in der für die Antragstellerinnen bestimmten Ausfertigung anliegt.

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,
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(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.