Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.
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published on 24/09/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 2 K 14.1692
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. September 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1310
Hauptpunkte:
Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche
published on 18/09/2012 00:00
Tenor
Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 619/09 - wird zurückgewiesen.
published on 18/09/2012 00:00
Tenor
Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 618/09 - wird zurückgewiesen.
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