Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.

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published on 24/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1692 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche
published on 18/09/2012 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 619/09 - wird zurückgewiesen.
published on 18/09/2012 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 618/09 - wird zurückgewiesen.
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