Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 10 Vorgesetzte

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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

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published on 24/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1692 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche
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