Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:
- 1.
Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; - 2.
Verwaltungsbereich.
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen, - 2.
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), - 3.
die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist, - 4.
die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, - 5.
die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.
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(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist: 1. die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,2. die Eisenbahnaufsicht,3. die Bauaufsicht für Betriebsa
(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen
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(1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederte Gese
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(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.
(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis aussc
(1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wird das Eisenbahn-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digita
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnv
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen de
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published on 10/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 11 K 13.00653
Im Namen des Volkes
Urteil
11. Kammer
vom 10. Juni 2015
Sachgebiets-Nr.: 1314
Hauptpunkte:
Beamter des Bundeseisenbahnvermögens; Keine
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle...
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes...
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