Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens

(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen.

(2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

(3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 1 Errichtung der Gesellschaft


(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Lieg
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 23 Feststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung


(1) Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabebescheid festgestellt. Durch einen solchen Bescheid können Liegenschaften auch zur Erfüllung der

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens


(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert: 1. Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;2. Verwaltungsbereich. (2) Das Bundeseisenbahnve

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 27 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften


(1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederte Gese

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 5 Haftung des Bundes


(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 1 Errichtung der Gesellschaft


(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Lieg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2009 - V ZR 226/08

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 226/08 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Es wird gegenüber der Beklagten zu 1 festgestellt, dass die Einigungsniederschrift vom 28. Februar 1991 (Az. E-BbahnG 1/91) mit Schreiben vom 10. Mai 2010 wirksam gekündigt wurde. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - 6 K 7040/12

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Tenor Es wird festgestellt, dass das beklagte Land die Klägerin für die im Rahmen des Projektes Rhein-Ruhr-Express (RRX) im Planfeststellungsbereich 1 entstehenden Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung einschließlich einer Betreuungskostenpa

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - 3 AZR 307/10

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2012 - 3 AZR 308/10

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Tenor Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 618/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2010 - 3 B 45/10

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Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen

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