Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 8 (weggefallen)

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(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen
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(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis aussc

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wah

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage 1.seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und2.seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.Nicht wähl

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäf
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