Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 17 Schuldurkunden
Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 17 Schuldurkunden
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Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
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(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999
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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
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(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die...