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§ 68Amtlich · § 5 UrhG

Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Zeitreise: 19.07.2024

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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