(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 885; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 1 | Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen | | --- | --- | | 1.1 | Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz | | 1.2 | Früherkennungsuntersuchungen | | 1.2.1 | U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben | | 1.2.2 | U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben | | 1.2.3 | J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben | | 2 | Schutzimpfungen | | 2.1 | Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen | | 2.2 | Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen |
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