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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Beamtinnen und Beamte im Ausland

Zeitreise: 14.10.2025

Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.

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