Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.
(2) Die Prämie beträgt
- 1.
für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3 000 Euro, - 2.
für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.
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(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besold
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