Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) An Gebühren sind zu erheben1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein
(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geä
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/04/2017 00:00
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen.
2. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
3. Es wird der Verfall von We
published on 25/10/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR426.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb
published on 09/03/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba
published on 11/11/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1 Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.