Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
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Aufenthaltsverordnung Inhaltsverzeichnis
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
- 1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde, - 2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und - 3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
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published on 17/06/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/10 vom 17. Juni 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2, 420 Abs. 1 a) Das Beschwerdegericht darf von der erneuten Anhörung d
published on 26/02/2015 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antrags
published on 20/04/2017 00:00
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen.
2. Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 3 Monaten
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3. Es wird der Verfall von We
published on 25/10/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR426.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb
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