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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

Zeitreise: 22.07.2026‹ § 18§ 20 ›

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

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