Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 15a und § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

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Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten


(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 59 Muster der Aufenthaltstitel


(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geä

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts


Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn1
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit


(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hi

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel


Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 15a Saisonabhängige Beschäftigung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saisonbeschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des Europä

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 2 StR 202/18

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 202/18 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. ECLI:DE:BGH:2019:040619B2STR202.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbu

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Jan. 2018 - B 6 S 17.970

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.12.2017 gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2017 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - M 24 S 14.5473

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antrags

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2017 - 5 StR 333/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AufenthG § 96 Die sogenannte Rückführungsrichtlinie steht der Strafbarkeit des „Schleusers“ nach § 96 AufenthG nicht entgegen. BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 333/16 LG

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 19. Mai 2014 - 2 K 1130/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ih

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Jan. 2013 - 4 K 1661/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 24.10.2011 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.07.2012 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Kläger wehren sich gegen Ausweisungsv

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