Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) (weggefallen)

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 13 Grenzübertritt


(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischensta

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 57/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 58/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 59/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2013 - 4 B 58/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.08.2013 gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur H

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(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher...