Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 24 Befreiung für Seeleute

(1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.

(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.

ra.de-OnlineKommentar zu § 16b AufenthG 2004

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 16b AufenthG 2004

§ 16b AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 16b AufenthG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen


(1) An Gebühren sind zu erheben1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein

Referenzen - Urteile | § 16b AufenthG 2004

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16b AufenthG 2004.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 57/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 58/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2017 - 11 B 59/17

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Ausreisefrist im Bescheid vom 23.10.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jew

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2013 - 4 B 58/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.08.2013 gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur H